Die AVBFernwärmeV erlaubt in der derzeitigen Fassung dem Kunden sich jederzeit durch Sonderkündigung aus einer vertraglichen Bindung seines Wärmelieferungsvertrages zu lösen, wenn er gegenüber seinem Wärmeversorger nachweist, dass er sich künftig selbst mit Wärme beliefern will und hierzu ausschließlich Erneuerbare Energien einsetzen wird. Geregelt ist das Ganze in § 3 Abs. 2 der AVBFernwärmeV.
Die Regelung gilt dem Wortlaut nach für sämtliche Wärmelieferungsverträge, sofern diese der AVBFernwärmeV unterfallen. Das Landgericht Oldenburg (Urteil vom 27.02.2026, Az. 9 O 1511/25) hat jedoch in einer aktuellen Entscheidung spezielle rechtliche Einschränkungen in diese Norm hineininterpretiert:
„Versorgt der Energiedienstleister den Kunden aus einer Anlage, die – wie hier auch unter Zugrundelegung des Klägervortrag – mit erneuerbaren Energien betrieben wird, so besteht dem Wortlaut des § 3 AVBFernwärmeV nach zwar auch ein Anpassungsanspruch des Kunden, der selbst eine Wärmeerzeugung mit erneuerbaren Energien installieren möchte. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist der Anpassungsanspruch dann jedoch als ausgeschlossen anzusehen, weil dem gesetzgeberischen Ziel, dem Einsatz erneuerbaren Energiequellen den Vorrang zu gewähren, dadurch nicht weitergehend gedient ist, sondern im Gegenteil die Wirtschaftlichkeit einer erneuerbaren Energien nutzenden Anlage reduziert würde, wenn man es zuließe, dass Wärme aus kundeneigenen Anlagen die Abnahme aus der Anlage des Energiedienstleisters/ Nahwärmeversorgers reduziert.“
Die Entscheidung ist bemerkenswert, da der Gesetzgeber selbst keine entsprechende Einschränkung bei der Formulierung des gesetzlichen Kündigungsrechts vorgenommen hat. Das Landgericht Oldenburg hat hier also eine Auslegung der Norm vorgenommen, die dogmatisch fragwürdig erscheint, da der Wortlaut der Norm insoweit derart klar ist, dass er der gerichtlichen Auslegung nicht bedarf.
Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechtsauffassung durchsetzt.
(Christian Dümke)
Hinterlasse einen Kommentar