Stellen Sie sich vor, Sie sammeln nur mal so ein paar Old- und Youngtimer bei sich auf dem Grundstück und bekommen dann Ärger mit der Abfallbehörde. Dann heißt es plötzlich, Sie sollen Ihren „Abfall“ entsorgen. Welchen Abfall, fragen Sie sich dann, schließlich haben Sie doch nur ein paar Schätze zusammengetragen. Haben ist besser als brauchen, lautet der alte Sammlerwahlspruch. Mit einem solchen Fall musste sich letztens das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 23.02.2026 – 2 L 134/25.Z) befassen. Es ging um die Zulassung einer Berufung, da der Autosammler bereits vor dem Verwaltungsgericht erstinstanzlich unterlegen war. Im Kern geht es um die Frage, was alles Abfall ist. Das ist nach § 3 Abs. 1 KrWG jeder Stoff oder Gegenstand, dessen sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Schrottfahrzeuge, deren ursprünglicher Verwendungszweck entfallen ist und für die kein neuer Verwendungszweck unmittelbar an dessen Stelle getreten ist, als Abfall im Sinne des § 3 KrWG einzustufen sind. Die Frage, ob ein Gegenstand den subjektiven Abfallbegriff erfüllt, ist im Kern eine Rechtsfrage.
Es ging im Ergebnis um die beträchtliche Anzahl von 109 Fahrzeugen in unterschiedlich desolatem Zustand, wobei sich der Kläger gegen eine Pauschalisierung wehrte. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die verwaltungsgerichtliche Entscheidung, wonach die auf den Grundstücken des Klägers gelagerten Fahrzeuge und Autoteile als Abfall, teilweise als gefährlicher Abfall, zu qualifizieren sind. Entscheidend war hierbei, dass die Fahrzeuge aus diversen Gründen nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen können, sich in einem schlechten Zustand befinden und eine zeitnahe Wiederherstellung oder Nutzung als Oldtimer nicht konkret absehbar ist. Die nur als vage bewertete Absicht des Klägers, die Fahrzeuge künftig zu restaurieren oder als Ersatzteilspender zu nutzen, genügt nicht, um die Abfalleigenschaft entfallen zu lassen. Es sei eben nicht ersichtlich, dass die für den neuen Verwendungszweck nötigen Reparaturen in absehbarer Zeit durchgeführt werden können und dies der Kläger generell an diesem Standort dürfe. Ungewissheit wird damit zu einem Charaktermerkmal eines Abfalls.

Auf den wirtschaftlichen Wert der Fahrzeuge kommt es für die Einstufung als Abfall ebenfalls nicht an. Der Kläger argumentierte, dass einige wertvolle Modelle (so z.B. eine „Göttin“, Citroen DS 23 und ein BMW 3.0 CSI) selbst im Erhaltungszustand „mangelhaft“ einiges an Wert haben. Auch für einen Bulli-Pritschenwagen und ein Golf 1 Cabriolet gäbe es Liebhaber. Diese Einschätzung reicht nicht aus. Auch Stoffe oder Gegenstände, die einen Handelswert haben, können Abfall sein; anderenfalls würde der Sinn und Zweck des Abfallrechts, Umwelt und menschliche Gesundheit auch vorbeugend und vorsorglich zu schützen, unterlaufen. Daher hat es auch keines Sachverständigengutachtens zum Wert der Fahrzeuge bedurft, was der Kläger rügte. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe, insbesondere ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung, liegen nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ihm bleibt daher nun nicht anderes übrig, als seine Sammlung tatsächlich zu entsorgen. (Dirk Buchsteiner)
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