In den Top drei der Probleme, von denen wir alle wirklich nichts mehr hören wollen, behauptet die Kundenanlage jedenfalls einen sicheren Platz auf dem Treppchen. Nachdem der EuGH die deutsche Ausnahme für europarechtswidrig erklärt hat und der BGH in seinem Urteil in der Sache festgestellt hat, der Anwendungsbereich der Kundenanlage umfasse vor allem die Eigenerzeugung, ist es schwierig geworden, rechtssichere Lösungen für größere Gebäudebestände wie Krankenhäuser, Universitäten, Industriestandorte oder Wohnkomplexe zu finden: Fast immer findet vor Ort eben doch eine Lieferung von Energie zwischen verschiedenen Personen statt. Von der Einhaltung der Voraussetzungen, die nach wie vor in § 3 Nr. 24a und b EnWG stehen, ganz zu schweigen. Dies ist nicht nur ein Problem, weil viele Projekte sich nicht mehr rechnen, sobald auch für interne Stromlieferungen Netzentgelte und Umlagen anfallen, sondern auch, weil eine ganze Reihe anderer Regelungen, etwa der Rechtsrahmen für Mieterstrom, mit dem Begriff der Kundenanlage im EnWG verknüpft sind.

Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es für die Abgrenzung zwischen Netzen und unreguliertem Transport allein auf die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie an. Nur wenn nach dieser kein Netz vorliegt, kann auch der nationale Gesetzgeber eine Transportstruktur von der Regulierung ausnehmen. Entsprechend überraschend ist es, dass der Bundestag nun am 13. November 2025 eine Novelle des EnWG verabschiedet hat, nach deren § 118 Abs. 7 EnWG die bisherigen Kundenanlagen erst ab dem 1.1.2029 als Stromnetze behandelt werden sollen. Damit will der Gesetzgeber laut Gesetzesbegründung die bisherige Rechtslage „konservieren“.
Eine solche Konservierung einer europarechtswidrigen Rechtslage sieht das Unionsrecht jedoch nicht vor. Wenn der EuGH feststellt, dass nationales Recht gegen Unionsrecht verstößt, gibt es keine Schonfrist, in der man sich weiter europarechtswidrig verhalten darf. Für die Beteiligten – Letztverbraucher wie Transporteure – ist die Lage also ausgesprochen unsicher. Auf dieser Basis vor Ort Entscheidungen zu treffen (zumal nur für wenige Jahre), dürften die meisten Unternehmen als zu unsicher empfinden. So sehr sich vor Ort jeweils alternative Lösungen finden lassen müssen, so unbefriedigend ist diese Zwischenregelung, die das Verhältnis zwischen europäischem Recht und deutschem Recht auf den Kopf stellt und deswegen mit einiger Wahrscheinlichkeit in Luxemburg anecken wird.
Für neue Projekte soll die dreijährige Übergangsfrist ohnehin nicht gelten. Netzbetreiber und Investoren müssen hier also nun umgehend Entscheidungen treffen. Generell gilt: Die Vertagung in die Zukunft macht nichts einfacher, höchstens die Regierung ist aus dem Schneider, sollte sie am 01.01.2029 nicht mehr regieren (Miriam Vollmer).
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