Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24. September 2026 (C-900/24 – SVB) (wir hatten hierüber bereits berichtet) könnte für Fernwärmekunden noch weiterreichende Folgen haben als bislang angenommen. Der EuGH hat die vom Bundesgerichtshof entwickelte sogenannte Dreijahreslösung bei missbräuchlichen Preisänderungsklauseln für unvereinbar mit dem europäischen Verbraucherschutzrecht erklärt. Damit stellt sich eine weitere, bislang noch nicht abschließend beantwortete Frage:
Was gilt für Rückforderungsansprüche aus früheren Jahren, die nach bisherigem Verständnis bereits verjährt sind?
Dreijahreslösung und Verjährung sind zwei verschiedene Dinge
Zunächst muss unterschieden werden: Die vom EuGH beanstandete Dreijahreslösung ist keine Verjährungsregelung. Sie begrenzte vielmehr im Wege ergänzender Vertragsauslegung den Preis, auf dessen Grundlage ein Kunde Rückzahlungen verlangen konnte. Der EuGH hält diese Konstruktion für unionsrechtswidrig, weil sie dazu führen kann, dass die wirtschaftlichen Wirkungen einer missbräuchlichen Preisänderungsklausel teilweise bestehen bleiben.
Davon unabhängig unterliegen bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche grundsätzlich der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB. Für viele Fernwärmekunden könnte deshalb auf den ersten Blick gelten: Die Dreijahreslösung ist zwar beseitigt, Rückforderungen für weiter zurückliegende Abrechnungsjahre scheitern aber weiterhin an der Verjährung.
Doch ist das tatsächlich zwingend?
Wann beginnt die Verjährung überhaupt?
Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Grundsätzlich muss ein Gläubiger dabei nicht wissen, dass ihm nach zutreffender rechtlicher Würdigung tatsächlich ein Anspruch zusteht. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH genügt regelmäßig die Kenntnis der tatsächlichen Umstände. Das Risiko einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung trägt grundsätzlich der Anspruchsinhaber. Eine spätere Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt deshalb nicht ohne Weiteres eine bereits abgelaufene Verjährungsfrist neu beginnen.
Allerdings kennt auch der BGH hiervon eine wichtige Ausnahme: Ist die Rechtslage so unsicher und zweifelhaft, dass selbst ein rechtskundiger Dritter sie nicht zuverlässig beurteilen kann, kann es an der Zumutbarkeit einer Klageerhebung fehlen. Das gilt nach der Rechtsprechung des BGH erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht.
Genau an diesem Punkt könnte das EuGH-Urteil neue Fragen aufwerfen.
Musste ein Verbraucher gegen eine gefestigte BGH-Rechtsprechung klagen?
Bis zum Urteil des EuGH durften deutsche Fernwärmekunden davon ausgehen, dass die Dreijahreslösung der gefestigten Rechtsprechung des für das Energielieferrecht zuständigen VIII. Zivilsenats des BGH entsprach. Noch mit Urteil vom 25. September 2024 hatte der BGH diese Rechtsprechung für Fernwärmelieferverhältnisse ausdrücklich fortentwickelt.
Nun stellt der EuGH fest, dass diese Lösung mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG nicht vereinbar ist.
Damit lässt sich zumindest die Frage stellen, ob einem Verbraucher wirklich entgegengehalten werden kann, er hätte schon Jahre zuvor Rückforderungsansprüche gerichtlich geltend machen müssen, die nach der damals gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung in diesem Umfang gerade nicht bestanden.
Mit anderen Worten: War einem Verbraucher eine Klage auf weitergehende Rückzahlung überhaupt zumutbar, solange der BGH genau diese Ansprüche durch seine Dreijahreslösung begrenzte?
Zusätzlicher Rückenwind aus Luxemburg?
Diese Frage erhält durch die bisherige Rechtsprechung des EuGH zur Verjährung von Ansprüchen aus missbräuchlichen Verbrauchervertragsklauseln zusätzliche Bedeutung.
Der EuGH akzeptiert grundsätzlich, dass Rückforderungsansprüche wegen missbräuchlicher Klauseln Verjährungsfristen unterliegen. Solche Fristen dürfen die Durchsetzung der durch die Richtlinie 93/13 gewährleisteten Verbraucherrechte jedoch nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.
Besonders bemerkenswert ist dabei eine Formulierung des Gerichtshofs aus der Entscheidung BNP Paribas Personal Finance: Eine Verjährungsfrist kann mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz nur vereinbar sein, wenn der Verbraucher die Möglichkeit hatte, von seinen Rechten Kenntnis zu nehmen, bevor die Frist zu laufen beginnt oder abläuft. Der Gerichtshof berücksichtigt ausdrücklich, dass Verbraucher möglicherweise weder die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel kennen noch den Umfang der ihnen aus der Richtlinie zustehenden Rechte richtig erfassen.
Auch in anderen Entscheidungen hat der EuGH eine rein schematische Anwendung nationaler Verjährungsregeln beanstandet, wenn dabei unterstellt wird, der Verbraucher habe Kenntnis von der Missbräuchlichkeit einer Klausel, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall sein muss.
Es ist damit zu Rechnen, dass deutsche Gerichte sich auch bald mit dieser Frage befassen müssen.
(Christian Dümke)
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