Kaum ist das Gebäudemodernisierungsgesetz am 10. Juli 2026 verabschiedet, richtet sich der Blick nach Karlsruhe. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat bereits rechtliche Schritte angekündigt. Aber wer kann eigentlich vors Bundesverfassungsgericht ziehen?

Gegen ein Bundesgesetz kann nur derjenige Verfassungsbeschwerde erheben, wer möglicherweise selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht verletzt ist. Das können insbesondere natürliche Personen sein, etwa jüngere Menschen, die geltend machen, dass zusätzliche Emissionen heute künftig umso schärfere Freiheitseinschränkungen erforderlich machen. Auf dieser intertemporalen Freiheitswirkung beruhte bereits der Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2021.

Auch die DUH ist als juristische Person grundsätzlich verfassungsbeschwerdefähig. Sie kann aber nicht allein im Interesse der Umwelt oder wegen eines Verstoßes gegen das objektive Klimaschutzgebot aus Art. 20a GG klagen wie vor den Verwaltungsgerichten. Sie müsste also eine mögliche Verletzung eigener, auch auf juristische Personen anwendbarer Grundrechte darlegen. Gerade bei den materiellen Klimawirkungen des Gesetzes dürfte dies schwierig sein. Wahrscheinlicher ist daher, dass die DUH oder auch andere Umweltverbände Verfassungsbeschwerden betroffener natürlicher Personen unterstützen.

Daneben kommt eine abstrakte Normenkontrolle des Gesetzes in Betracht. Einen solchen Antrag können nur die Bundesregierung, jede Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages stellen. Dass die Bundesregierung nicht gegen ihr eigenes Gesetz klagt, ist dabei klar. Linke und Grüne, die auch dagegen gestimmt haben, haben aber zusammen keine 25% der Abgeordneten, ihnen fehlen 9 Abgeordnete. Und Landesregierungen könnten zwar klagen, aber es gibt keine Landesregierung, in der nicht mindestens eine der Regierungsparteien beteiligt ist. Auch ein Fachgericht könnte das Gesetz später dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Voraussetzung wäre ein konkreter Rechtsstreit, in dem es auf die Gültigkeit einer Vorschrift des Gebäudemodernisierungsgesetzes ankommt und das Gericht diese Vorschrift für verfassungswidrig hält. Dieser Weg dürfte hier aber kaum in Frage kommen, weil das Problem mit dem Gesetz ja nicht darin besteht, dass es etwas verbietet, wogegen vorgegangen werden könnte, sondern eine potentiell schadensstiftende Verhaltensweise erlaubt. Da ist ein Weg über die Gerichte nicht ganz leicht zu konstruieren.

Ob das Gebäudemodernisierungsgesetz tatsächlich in Karlsruhe landet, hängt daher weniger von der Zahl seiner Kritiker als vom richtigen Antragsteller und vom passenden Verfahren ab. Dass die Überprüfung in Karlsruhe an Zulässigkeitsfragen scheitert, ist aber angesichts der Rechtsprechung zur Betroffenheit junger Menschen im Klimabeschluss unwahrscheinlich.