Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat entschieden (Entscheidung vom 30.03.2026, BK6-25-325): Energiespeicheranlagen haben keinen Anspruch darauf, ihr Netzanschlussbegehren nach der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung bearbeitet zu bekommen: Die Ablehnung durch E.DIS war nach Ansicht der Regulierungsbehörde also rechtmäßig.

Wer einen großen Batteriespeicher ans Netz bringen will, stößt bisher regelmäßig auf die Frage: Nach welchen Regeln läuft der Netzanschlussprozess eigentlich ab? Für konventionelle Kraftwerke und Wind- oder Solaranlagen ab 100 MW ist klar: Die KraftNAV gibt ein strukturiertes Verfahren vor – inklusive des zentralen Grundsatzes, dass ein Kapazitätsengpass im Netz für sich genommen kein Grund ist, den Anschluss zu verweigern. Für Speicher war das lange Zeit offen.

Damit ist jetzt Schluss. Der Beschluss BK6-25-325 vom 30. März 2026 macht deutlich: Batteriespeicher fallen nicht unter die KraftNAV – weder auf der Einspeise- noch auf der Bezugsseite. Und wer sich auf die frühere, unverbindliche Einschätzung der BNetzA verlassen hatte, dass das ab 100 MW ggf. anders sein könnte, hat Pech gehabt.

Der Sachverhalt in Kürze

BESS Germany 1 GmbH wollte einen Batteriespeicher im Verteilnetz der E.DIS Netz GmbH anschließen – als sogenannter Graustromspeicher, also bidirektional: Strom aus dem Netz beziehen und wieder einspeisen. E.DIS lehnte zweimal ab, einmal für die ursprüngliche, einmal für eine reduzierte Leistung. Begründung: Das 110-kV-Freileitungsnetz sei im betreffenden Bereich so ausgelastet, dass der Leistungsbezug des Speichers im (n−1)-Szenario – konkret beim Ausfall des einzigen Hochspannungstransformators im 50Hertz-Umspannwerk – zu einem unzulässigen Spannungsabfall führen würde. Netzausbau wäre nötig, aber frühestens in acht bis zehn Jahren realisierbar.

BESS Germany sah das anders und berief sich auf die KraftNAV: Diese schließe Kapazitätsengpässe als Ablehnungsgrund aus, und der BGH habe Stromspeicher in anderem Zusammenhang bereits als Erzeugungsanlagen qualifiziert (BGH, Beschluss vom 26.11.2024 – EnVR 17/22). Das Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG folgte.

Kernfrage 1: Gilt die KraftNAV für Batteriespeicher?

Nein – und das gleich aus zwei Richtungen. Zum einen hat der Verordnungsgeber mit der KraftNAV-Änderungsverordnung vom 23. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 368) in § 1 Abs. 1 S. 2 KraftNAV explizit klargestellt, dass Energiespeicheranlagen i.S.d. § 3 Nr. 36 EnWG vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. Zum anderen wertet die Beschlusskammer diese Änderung nicht als neues Recht, sondern als deklaratorische Klarstellung – der Willen des Verordnungsgebers habe sich also schon immer darauf bezogen, Speicher auszunehmen. Die frühere, unverbindliche Einschätzung der BNetzA, wonach die KraftNAV auf Batteriespeicher ab 100 MW anwendbar sei, hat sich damit ausdrücklich erledigt. 

Ob die alte oder neue Fassung der KraftNAV gilt, kann nach Ansicht der Beschlusskammer dahinstehen – beide führen materiell zum gleichen Ergebnis. Diese Begründungslinie ist praktisch elegant, umgeht aber die durchaus interessante verfassungsrechtliche Frage, ob eine „klarstellende” Verordnungsänderung wirklich rückwirkend gelten kann. BESS Germany hatte das bestritten; die Kammer musste das nicht abschließend klären.

Kernfrage 2: War die Ablehnung nach § 17 Abs. 2 EnWG rechtmäßig?

Die BNetzA meint ja. Ohne KraftNAV-Schutz gilt das allgemeine Regime: Ein Netzbetreiber kann den Anschluss verweigern, wenn er nachweist, dass die Gewährung aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. E.DIS hatte dazu eine substanzielle netztechnische Begründung geliefert – unzulässige Spannungsabsenkung im 110-kV-Netz im (n−1)-Fall, keine (n−0)- und keine (n−1)-Sicherheit. Die Beschlusskammer hielt das für technisch plausibel und nicht substantiiert bestritten.

Auch die Begründungspflicht nach § 17 Abs. 2 S. 2 und 3 EnWG hat E.DIS nach Ansicht der Kammer erfüllt. Eine Verpflichtung, dem Anschlusspetenten Netzdaten für eigene Netzberechnungen zu übergeben, besteht nicht. Die Auskunftspflicht zu Netzausbaukosten beschränkt sich auf das eigene Netz – was E.DIS veranlasste, explizit auf die Abgrenzung zum 50Hertz-Umspannwerk hinzuweisen.

Was bedeutet das in der Praxis?

Der Beschluss setzt die Spielregeln für den Netzanschluss von Batteriespeichern neu – und zwar deutlich ungünstiger als von Vorhabenträgern erhofft. Netzbetreiber können Speicheranlagen auf der Bezugsseite mit dem Verweis auf technische Kapazitätsprobleme abweisen, auch wenn dieselbe Kapazitätssituation bei einer vergleichbaren Erzeugungsanlage kein Hindernis wäre. Das schafft eine strukturelle Asymmetrie zwischen Erzeugern und Speichern.

Für Projektentwickler heißt das: Die Prüfung der Netzkapazität für den Leistungsbezug wird zum kritischen Pfad im Genehmigungsprozess. Flexible Netzanschlussvereinbarungen (FCAs nach § 17 Abs. 2b EnWG) können ein Ausweg sein – eine Pflicht des Netzbetreibers, solche Optionen proaktiv anzubieten, besteht nach diesem Beschluss allerdings nicht. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte die Sache sehen (Miriam Vollmer).