EPR – Erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien
Am 16. Oktober 2025 ist mit der Richtlinie (EU) 2025/1892 zur Änderung der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG ein zentraler Baustein der europäischen Kreislaufwirtschaftspolitik in Kraft getreten: Erstmals wird auf EU-Ebene eine erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien verbindlich eingeführt. (siehe auch hier) Die Mitgliedstaaten sind nun aufgefordert, entsprechende Regelungen in nationales Recht zu überführen. Mit einem deutschen Textilgesetz sollen die Vorgaben bis zum 17. Juni 2027 umgesetzt werden.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) heute ein Eckpunktepapier vorgelegt, das die inhaltliche Grundlage für das kommende Gesetzgebungsverfahren bildet (siehe auch hier). Bundesumweltminister Schneider stellte es heute bei der Deutschen Kleiderstiftung in Berlin vor. Darin werden die zentralen Ziele, Regelungsansätze und die künftigen Pflichten der beteiligten Akteure im Umgang mit Alttextilien skizziert. Im Mittelpunkt steht die konsequente Ausrichtung des Textilsektors auf eine funktionierende Kreislaufwirtschaft, in der Produkte möglichst lange genutzt, wiederverwendet und schließlich hochwertig recycelt werden. Erfasst werden Bekleidung, Bekleidungszubehör, Heimtextilien und Schuhe.
Kern des Ansatzes ist die Ausweitung der Verantwortung der Hersteller auf den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte (EPR – extended producer responsibility) Sie sind folglich u.a. für die Sammlung, Beförderung, Sortierung und ordnungsgemäße Verwertung der Alttextilien finanziell verantwortlich. Hersteller ist dabei jedes Unternehmen, das erstmals Textilien auf dem deutschen Markt anbietet. Dies kann der Erzeuger, der Importeur oder aber auch der Vertreiber der entsprechenden Textilien sein. Alle Hersteller sind verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde zu registrieren, bevor sie ihre Produkte in Verkehr bringen. Die Hersteller müssen sich an einer Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) beteiligen, welche die organisatorische Verantwortung für die Sammlung und Verwertung wahrnimmt. Eine OfH benötigt ein Zulassung durch die zuständige Behörde und muss hierfür konkrete Vorgaben erfüllen. So muss sie z.B. über ein flächendeckendes Sammel- und Rücknahmenetz für Alttextilien verfügen, das in der Lage ist, die vorgegebene Sammelquote zu erreichen (mindestens ein Sammelcontainer/1.000 Einwohner).
Das BMUKN versteht das Eckpunktepapier ausdrücklich als Diskussionsgrundlage und lädt alle interessierten Kreise ein, sich an der Ausgestaltung des künftigen Textilgesetzes zu beteiligen. Stellungnahmen können bis zum 24. April 2026 schriftlich an das Ministerium übermittelt werden. Damit eröffnet sich für Wirtschaft, Verbände und weitere Stakeholder die Möglichkeit, frühzeitig Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung der erweiterten Herstellerverantwortung im Textilbereich zu nehmen.
Insgesamt zeichnet sich bereits jetzt ab, dass die neuen europäischen Vorgaben und ihre nationale Umsetzung zu einem tiefgreifenden Wandel der Textilwirtschaft führen werden. Es bleibt abzuwarten, ob die stärkere Einbindung der Hersteller in die Entsorgungs- und Verwertungsstrukturen auch die am Boden liegende Textil-Recyclingbranche wieder etwas aufrichtet und womöglich auch wirtschaftliche Impulse für Innovationen im Bereich nachhaltiger Materialien, Produktdesigns und Recyclingtechnologien setzen wird. (Dirk Buchsteiner)