Derzeit wird disku­tiert, ob Betreiber kleiner Dachan­lagen in Zukunft überhaupt noch eine Garan­tie­ver­gütung erhalten sollen. Doch in vielen Fällen gibt es schon abseits der Vergü­tungs­frage Schwie­rig­keiten, die Anlage überhaupt ans Netz zu bekommen. Wie mit der Situation umzugehen ist, wenn der Netzbe­treiber sich zu spät rührt, hat sich die EEG-Clearing­stelle in einem Schieds­ver­fahren beschäftigt.

In dem Verfahren Schieds­spruch 2025/10-VIII ging es um mehrere kleine Photo­vol­ta­ik­an­lagen, deren Betrei­berin einen Netzan­schluss beantragt hatte. Der Netzbe­treiber reagierte jedoch nicht innerhalb der gesetz­lichen Frist. Die Betrei­berin berief sich daher auf § 8 Abs. 5 Satz 3 EEG 2021, wonach Anlagen unter bestimmten Voraus­set­zungen angeschlossen und betrieben werden dürfen, wenn der Netzbe­treiber nicht recht­zeitig reagiert.

Die Clearing­stelle bestä­tigte am 23. Januar 2026, dass der Anspruch auf Anschluss und Betrieb der Anlagen mit Ablauf der Frist grund­sätzlich entsteht. Der Netzbe­treiber konnte sich also nicht nachträglich darauf berufen, die Anlagen seien nicht netzver­träglich. Gleich­zeitig stellte das Schieds­ge­richt fest, dass der notwendige Netzausbau im konkreten Fall wirtschaftlich unzumutbar gewesen wäre und deshalb kein Verstoß gegen die Pflicht zum unver­züg­lichen Netzan­schluss vorlag. Der Anlagen­be­treiber hatte im Ergebnis also Pech.

Der Schieds­spruch zeigt damit ein recht­liches Problem auf: Einer­seits schützt § 8 Abs. 5 Satz 3 EEG 2021 Anlagen­be­treiber, wenn Netzbe­treiber Anschluss­be­gehren verschleppen. Anderer­seits bleibt auch in diesem Fall entscheidend, ob der Netzan­schluss technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist – das Risiko trägt auch in diesem Fall der Betreiber (Miriam Vollmer).