Das Thema Preisanpassungsklauseln in Wärmelieferungsverträgen beschäftigt derzeit die Rechtsprechung. Insbesondere die Frage, wie hierbei das sog. „Marktelement“ nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV abzubilden ist.
Wir hatten hierzu bereits berichtet, dass das Landgericht Frankfurt und das Landgericht Berlin hierbei die alleinige Verwendung eines Gaspreisindex zur Abbildung des Wärmemarktes abgelehnt haben.
In diese Kerbe schlägt nun auch das OLG Celle mit Urteil vom 18.11.2025, Az. 13 UKl 3/24 und erklärt, dass der dort vom Wärmeversorger verwendete „Gaspreisindex THE“ kein geeignetes Marktelement darstelle.
„Dies genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, denn jedenfalls ist der Gaspreisindex THE nicht zur Abbildung der bei den Endkunden anfallenden Betriebskosten von Gasheizungen geeignet. Während die Beklagte bei den Kosten einer Ölheizung mit dem Index HEL an die Endkundenpreise für an Verbraucher geliefertes Heizöl anknüpft, sollen für Gasheizungen der auf dem quartalsweisen Mittelwert eines Börsenpreises für Gas beruhende Index THE maßgeblich sein. Dieser an den Großhandelspreis für Erdgas anknüpfende Index unterscheidet sich systematisch grundlegend von den Preisen, zu denen Endkunden Gas beziehen. “
Ein weiterer sehr interessanter Aspekt der Entscheidung ist die Rechtsauffassung des OLG Celle, dass bereits aus der Preisklausel heraus direkt erkennbar sein müsse, welche Teile der Anpassungsformel das Kostenelement bzw. das Marktelement abbilden sollen. Andernfalls sei es dem Kunden nicht möglich zu prüfen, ob die Klausel rechtskonform sei.
„Der Senat neigt zu der Auffassung, dass aus der Klausel selbst erkennbar sein muss, wie das Markt- und das Kostenelement jeweils in der Formel abgebildet sein sollen. Es besteht kein sachlicher Grund, dem Wärmekunden diese Information vorzuenthalten, sodass er nicht nachvollziehen kann, ob das Marktelement – insbesondere bei sich verändernden Verhältnissen des Wärmemarktes über längere Vertragslaufzeiten – zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt angemessen berücksichtigt ist.“
Das OLG Celle bewertete die entsprechenden Preisanpassungsklauseln als unwirksam. Es handelte sich bei dem Verfahren um eine Unterlassungsklage einer Verbraucherschutzzentrale.
(Christian Dümke)
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