Das Thema Preis­an­pas­sungs­klauseln in Wärme­lie­fe­rungs­ver­trägen beschäftigt derzeit die Recht­spre­chung. Insbe­sondere die Frage, wie hierbei das sog. „Markt­element“ nach § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV abzubilden ist.

Wir hatten hierzu bereits berichtet, dass das Landge­richt Frankfurt und das Landge­richt Berlin hierbei die alleinige Verwendung eines Gaspreis­index zur Abbildung des Wärme­marktes abgelehnt haben.

In diese Kerbe schlägt nun auch das OLG Celle mit Urteil vom 18.11.2025, Az. 13 UKl 3/24 und erklärt, dass der dort vom Wärme­ver­sorger verwendete „Gaspreis­index THE“ kein geeig­netes Markt­element darstelle.

Dies genügt nicht den gesetz­lichen Anfor­de­rungen, denn jeden­falls ist der Gaspreis­index THE nicht zur Abbildung der bei den Endkunden anfal­lenden Betriebs­kosten von Gashei­zungen geeignet. Während die Beklagte bei den Kosten einer Ölheizung mit dem Index HEL an die Endkun­den­preise für an Verbraucher gelie­fertes Heizöl anknüpft, sollen für Gashei­zungen der auf dem quartals­weisen Mittelwert eines Börsen­preises für Gas beruhende Index THE maßgeblich sein. Dieser an den Großhan­dels­preis für Erdgas anknüp­fende Index unter­scheidet sich syste­ma­tisch grund­legend von den Preisen, zu denen Endkunden Gas beziehen. “

Ein weiterer sehr inter­es­santer Aspekt der Entscheidung ist die Rechts­auf­fassung des OLG Celle, dass bereits aus der Preis­klausel heraus direkt erkennbar sein müsse, welche Teile der Anpas­sungs­formel das Kosten­element bzw. das Markt­element abbilden sollen. Andern­falls sei es dem Kunden nicht möglich zu prüfen, ob die Klausel rechts­konform sei.

Der Senat neigt zu der Auffassung, dass aus der Klausel selbst erkennbar sein muss, wie das Markt- und das Kosten­element jeweils in der Formel abgebildet sein sollen. Es besteht kein sachlicher Grund, dem Wärme­kunden diese Infor­mation vorzu­ent­halten, sodass er nicht nachvoll­ziehen kann, ob das Markt­element – insbe­sondere bei sich verän­dernden Verhält­nissen des Wärme­marktes über längere Vertrags­lauf­zeiten – zum jeweils maßgeb­lichen Zeitpunkt angemessen berück­sichtigt ist.“

Das OLG Celle bewertete die entspre­chenden Preis­an­pas­sungs­klauseln als unwirksam. Es handelte sich bei dem Verfahren um eine Unter­las­sungs­klage einer Verbraucherschutzzentrale.

(Christian Dümke)