Die Kleinen im BEHG
Im Brennstoffemissionshandel gilt: Wer Brennstoffe in Verkehr bringt, muss bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) ein Konto unterhalten, Emissionsberichte einreichen und für die berichteten Emissionen jährlich Zertifikate abgeben. So bestimmt es das Brennstoffemissionshandelsgesetz, BEHG.
Wer als Inverkehrbringer anzusehen ist, richtet sich mit wenigen Ausnahmen nach dem Energiesteuergesetz. Im Wesentlichen ist daher festzuhalten, dass derjenige, der Energiesteuerschuldner ist, auch am Brennstoffemissionshandel teilnehmen muss.
Während der „große Bruder“, der Treibhausgas-Emissionshandel für Kraftwerke und Industrieanlagen, klare Untergrenzen für die verpflichtende Teilnahme kennt, enthält das BEHG indes keine entsprechende Bagatellgrenze. In der Praxis zieht die Deutsche Emissionshandelsstelle jedoch eine faktische Untergrenze bei einer Tonne CO₂ pro Jahr. Zum Vergleich: Dies entspricht ungefähr 430 Litern Benzin.
Infolge dessen nehmen am Brennstoffemissionshandel zahlreiche Unternehmen teil, die nur sehr kleine oder kleinste Mengen an Brennstoffen in Verkehr bringen. Das Gesetz sieht jedoch keine administrativen Erleichterungen für Bagatellemissionen vor. Dies belastet nicht nur die Behörde mit ökologisch nahezu bedeutungslosen Verwaltungsvorgängen, sondern auch Unternehmen, die Brennstoffe lediglich nebenbei und teilweise in sehr geringen Mengen in Verkehr bringen. Die vergleichsweise hohe Fehlerquote in diesem Segment zeigt, welche Belastung das Emissionshandelssystem im Vergleich zu einer rein steuerlichen Lösung für diese Unternehmen darstellt. Hier wäre möglicherweise Raum für eine Entbürokratisierung, etwa eine Abgabe ohne Teilnahme am Emissionshandel so, wie es für deutlich größere Anlagen im TEHG auch vorgesehen ist (Miriam Vollmer)