Die Kleinen im BEHG

Im Brenn­stoff­emis­si­ons­handel gilt: Wer Brenn­stoffe in Verkehr bringt, muss bei der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) ein Konto unter­halten, Emissi­ons­be­richte einreichen und für die berich­teten Emissionen jährlich Zerti­fikate abgeben. So bestimmt es das Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­gesetz, BEHG.

Wer als Inver­kehr­bringer anzusehen ist, richtet sich mit wenigen Ausnahmen nach dem Energie­steu­er­gesetz. Im Wesent­lichen ist daher festzu­halten, dass derjenige, der Energie­steu­er­schuldner ist, auch am Brenn­stoff­emis­si­ons­handel teilnehmen muss.

Während der „große Bruder“, der Treib­hausgas-Emissi­ons­handel für Kraft­werke und Indus­trie­an­lagen, klare Unter­grenzen für die verpflich­tende Teilnahme kennt, enthält das BEHG indes keine entspre­chende Bagatell­grenze. In der Praxis zieht die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle jedoch eine faktische Unter­grenze bei einer Tonne CO₂ pro Jahr. Zum Vergleich: Dies entspricht ungefähr 430 Litern Benzin.

Infolge dessen nehmen am Brenn­stoff­emis­si­ons­handel zahlreiche Unter­nehmen teil, die nur sehr kleine oder kleinste Mengen an Brenn­stoffen in Verkehr bringen. Das Gesetz sieht jedoch keine adminis­tra­tiven Erleich­te­rungen für Bagatell­emis­sionen vor. Dies belastet nicht nur die Behörde mit ökolo­gisch nahezu bedeu­tungs­losen Verwal­tungs­vor­gängen, sondern auch Unter­nehmen, die Brenn­stoffe lediglich nebenbei und teilweise in sehr geringen Mengen in Verkehr bringen. Die vergleichs­weise hohe Fehler­quote in diesem Segment zeigt, welche Belastung das Emissi­ons­han­dels­system im Vergleich zu einer rein steuer­lichen Lösung für diese Unter­nehmen darstellt. Hier wäre mögli­cher­weise Raum für eine Entbü­ro­kra­ti­sierung, etwa eine Abgabe ohne Teilnahme am Emissi­ons­handel so, wie es für deutlich größere Anlagen im TEHG auch vorge­sehen ist (Miriam Vollmer)