Wärme­preis­klauseln in Wärme­lie­fe­rungs­ver­trägen sind zunehmend Gegen­stand recht­licher Ausein­an­der­set­zungen. Ein Grund dafür ist das von § 24 Abs. 4 AVBFer­wärmeV gefor­derte Verhältnis von Kosten­element und Markt­element. Beide Elemente müssen nach der Recht­spre­chung des BGH grund­sätzlich gleich­ge­wichtet in einer Preis­klausel sein, wobei der BGH Abwei­chungen von diesem 50/50 Grundsatz im Einzelfall für grund­sätzlich zulässig erachtet, sofern diese angemessen sei. Wobei es sich dabei um eine pauschale Feststellung handelt, ohne dass der BGH bisher genauer entschieden hätte, in welchem Umfang Abwei­chungen erlaubt und was die genauen Kriterien der in dem Fall zu prüfenden Angemes­senheit sein sollen.

Um so inter­es­santer sind daher zwei aktuelle Entschei­dungen des Amtsge­richts Leipzig vom 24.11.2025 (Az. 107 C 1594/25) und 01.12.2025 (Az. 108 C 1837/25). Das Amtsge­richt Leipzig hat dort jeweils eine Preis­än­de­rungs­klausel in einem Wärme­lie­fe­rungs­vertrag für unwirksam befunden, in der eine rechne­rische Verteilung von 70 % Kosten­element und 30 % Markt­element vorge­sehen war. Das Amtsge­richt entschied dort:

Auch wenn natürlich klar ist, dass nach der Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs der Fernwär­me­ver­sorger einen gewissen Gestal­tung­s­pielraum hat, ist diese aber begrenzt. Die Gewichtung des Kosten­ele­ments und des Markt­ele­ments muss sachge­recht begründet sein. Damit steht zwar fest, dass Abwei­chungen von einer ausge­wo­genen 50/50 Verteilung möglich sind, der Versorger hierfür aber gute Gründe liefern muss.
Hierauf hatte das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung hinge­wiesen, da diese Gründe bislang von Beklag­ten­seite nicht ausrei­chend vorge­tragen wurden. Auch im nachge­las­senen Schriftsatz sieht das Gericht jedoch keine ausrei­chende Darlegung. Insbe­sondere waren die angebo­tenen Beweise nicht zu erheben, da ein substan­ti­ierter Vortrag diesbe­züglich gefehlt hat.

Da bereits die Aufteilung 70/30 aus Sicht des Gerichts nicht angemessen gewesen ist, können die weiteren Gründe, die von Kläger­seite zur Unwirk­samkeit der Preis­er­hö­hungs­klausel vorge­tragen wurden, unberück­sichtigt bleiben.“

(Christian Dümke)