Wir hatten kürzlich zu überfäl­ligen Verbes­se­rungen fürs bidirek­tionale Laden berichtet – nun sind sie beschlossen: Mit den am 13.11.2025 verab­schie­deten Novellen des Energie- und Strom­steu­er­ge­setzes sowie des Energie­wirt­schafts­ge­setzes kommen wesent­liche Klarstel­lungen und Erleichterungen.

Steuer­recht­liche Verein­fa­chungen ab 1.1.2026:
§ 5a Abs. 1 StromStG legt künftig für Ladepunkte fest, dass die Strom­ent­nahme beim Laden eines Elektro­fahr­zeugs stets dem Betreiber der Ladesäule zugerechnet wird. Damit entsteht die Versor­ger­rolle nur noch „bis zur Ladesäule“: Versorger und Steuer­schuldner ist, wer als Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen zugleich Betreiber der Ladesäule ist, wer einen Ladesäu­len­be­treiber beliefert oder wer selbst Strom erzeugt und eine eigene Ladesäule betreibt.

§ 5a Abs. 3 StromStG stellt zusätzlich klar: Beim bidirek­tio­nalen Laden wird der Rückspei­sende nicht zum Versorger. Wird der rückge­speiste Strom unmit­telbar verbraucht, fällt keine Strom­steuer an (BT-Drs. 21/1866, S. 73 f.).

Der Gesetz­geber reagiert damit auf die Vielzahl von Akteuren und Geschäfts­mo­dellen beim Laden: Bisher war nach der Grund­regel in § 5 StromStG oft schwer zu bestimmen, wer steuer­rechtlich als Versorger und damit Steuer­schuldner galt – in Betracht kamen insbe­sondere Ladesäu­len­be­treiber (CPO), Elektro­mo­bi­li­täts­an­bieter (EMP), Strom­lie­fe­ranten und Platt­form­be­treiber. § 5a StromStG soll nun auf Grundlage der neuen Defini­tionen von Ladepunkt, Ladepunkt­be­treiber und bidirek­tio­nalem Laden (§ 2 Nr. 8a–c StromStG-neu) Rechts­klarheit schaffen.

Energie­wirt­schafts­recht­liche Änderungen:
Das Energie­wirt­schafts­recht liefert einen weiteren entschei­denden Baustein für wirtschaft­liches bidirek­tio­nales Laden. Durch die Anpassung des § 118 Abs. 6 S. 3 EnWG entfällt die bisherige Doppel­be­lastung rückge­speister Strom­mengen mit Netzent­gelten. Unter Verweis auf § 21 EnFG wird nun eine anteilige Netzent­gelt­be­freiung ermög­licht – ein echter Durch­bruch. Bislang war eine Befreiung nur möglich, wenn Einspei­chern und Ausspeisen im selben Netz statt­fanden; damit waren E‑Autos als mobile Speicher faktisch ausgeschlossen.

Damit kommt Bewegung in die Vision eines netzdien­lichen und wirtschaftlich attrak­tiven Vehicle-to-Grid-Einsatzes von E‑Fahrzeugen (V2G). Wir verfolgen die weiteren Entwick­lungen aufmerksam. (Friederike Pfeifer)