re|Adventskalender – Das 12. Türchen: Wie fest ist Klärschlamm?

Manchmal braucht es erstaunlich viel juris­ti­schen Aufwand, um eine natur­wis­sen­schaft­liche Selbst­ver­ständ­lichkeit zu vertei­digen. Zum Beispiel diese: Etwas, das aussieht wie Blumenerde, sich anfühlt wie Blumenerde und sich trans­por­tieren lässt wie Blumenerde, ist – Überra­schung – kein Flüssigbrennstoff.

Genau darüber wurde mehrere Jahre gestritten. Streit­ge­gen­stand: die behörd­liche Auffassung, entwäs­serter kommu­naler Klärschlamm sei „flüssig“. Begründung: Er könne gepumpt werden. Nun lässt sich vieles pumpen, wenn man nur genug Energie hinein­steckt. Auch Beton. Oder Kartof­felbrei. Die Physik zeigt sich davon wenig beein­druckt – und das Verwal­tungs­recht eigentlich auch nicht.

Pumpfähig ≠ flüssig

Die zuständige Behörde hielt dennoch lange an der These fest, die Pumpfä­higkeit sei das entschei­dende Abgren­zungs­kri­terium zwischen fest und flüssig. Ein Konzept, das weder im Geset­zestext noch in den einschlä­gigen europäi­schen Vorgaben wirklich vorkommt, sich aber hartnäckig hielt.

Demge­genüber stand eine eher altmo­dische Auffassung: Fest ist, was physi­ka­lisch fest ist.
Stichfest. Krümelig. Trans­por­tiert im Kipp-LKW und nicht im Tankwagen. Das wurde belegt: Mit Fotos, Gutachten, Verweisen auf Technik­recht, Umwelt­recht und sogar die Dünge­ver­ordnung (die bekanntlich ein recht boden­stän­diges Verhältnis zu Stoff­zu­ständen hat).

Klage erheben – Erkenntnis fördern

Nachdem all das im Verwal­tungs­ver­fahren nicht zur gewünschten Einsicht führte, wurde Klage erhoben. Und siehe da: Im Jahr 2025 erkannte die Behörde schließlich an, dass entwäs­serter Klärschlamm fest ist. Die Physik dürfte erleichtert gewesen sein. Eine Gerichts­ent­scheidung war nicht mehr nötig – die Erkenntnis setzte sich auch ohne Urteil durch. Wir konnten also die Erledigung erklären.

Und warum das alles? Vom Aggre­gat­zu­stand des entwäs­serten Klärschlamms hängt es ab, wie aufwändig die Bericht­erstattung über diesen Brenn­stoff im Emissi­ons­handel ausfällt und welche Kosten dem Verwerter entstehen (Miriam Vollmer).

2025-12-19T21:45:29+01:0019. Dezember 2025|Allgemein|

re|Adventskalender – Das 11. Türchen: Abfall­recht 2025 – Ein poeti­scher Blick mit Nebenbestimmungen

Im Jahr’ zwei-null-zwo-fünf, ich sag‘s euch gleich,
wenn das Recht nicht müde wird – nur umfangreich:
Die Circular Economy schwebt wie ein Engel im Raum,
begrifflich zwar politisch, doch juris­tisch ein Traum.

Die Kreis­lauf­wirt­schaft ist nun Staatsraison,
linear ist verpönt – wir brauchen Substitution!
Mit der Natio­nalen Kreis­lauf­wirt­schafts­stra­tegie als Plan
weiß jeder Jurist: Jetzt geht’s erst richtig an.

Produkte, Ökodesign, Lebenszyklusdenken,
alles schön normativ – doch wer soll’s lenken?
Der Mandant fragt leise: „Was heißt das konkret?“
Der Anwalt antwortet ehrlich: „Es kommt drauf an – wie stets.“

Der Entsor­gungs­fach­be­trieb zeigt Zerti­fikat und Konzept,
doch das Amt fragt weiter: „Wird denn das auch gelebt?“
Dokumen­tation, Schulung, beim Nachweis beeilt–
wer hier lacht, hat die letzte Schulung verpeilt.

Und dann – Brände bei Entsorgern, landab und landauf,
Batterie im Restmüll, das Schicksal nimmt seinen Lauf.
Die Behörde reagiert reflex­artig schnell:
„Mehr Brand­schutz! Mehr Versi­cherung!“ Ganz generell!

Die Ersatz­bau­stoff­ver­ordnung tritt streng und bestimmt,
Doch bleibt es beim Abfall, wann man sie nimmt?
Minera­lisch? Geeignet? Einbau­weise ist klar?
Sonst winkt die Behörde – mit Rückbaugefahr.

Und überall Geneh­mi­gungen, gestaffelt und stramm,
BImSchG, KrWG usw. – das volle Programm.
Änderungs­an­zeige oder Neugenehmigungspflicht?
Die Antwort lautet meist: „Kommt drauf an – aus anwalt­licher Sicht.“

Denn im Geneh­mi­gungs­recht wird’s richtig poetisch:
Antrag vollständig, Prognose hypothetisch.
Emissionen, Immis­sionen, Stand der Technik bedacht,
mit Ingenieur (und etwas Anwalt): Bescheid „Nr. 8“ – über Nacht.

Ah, die Sicher­heits­leistung, so beliebt wie bekannt,
sie sichert die Nachsorge – theore­tisch elegant.
Wie hoch? Warum? Mit welcher Berechnung genau?
Das klärt man im Wider­spruch – oder vor Gericht, schlau.

So dreht sich der Kreislauf aus Recht und Papier,
zwischen Anspruch, Wirklichkeit und Vollzugsturnier.
Doch eines bleibt sicher im Abfall-Revier:
Mit Humor geht es besser – wir schwör’n es Dir.

(Dirk Buchsteiner)

2025-12-19T19:46:05+01:0019. Dezember 2025|Abfallrecht|