Im „alten“ Stromnetz waren Bandlast­kunden super (Stamm­leser noch aus 2018 kennen unsere Air Vollmer): Wer möglichst gleich­mäßig möglichst viel Strom bezog, entlastete das Netz, und dieser Vorteil wurde durch deutlich abgesenkte Netzent­gelte an ihn weiter­ge­geben. Doch mit dem steigenden Anteil volatiler Einspeisung relati­viert sich der Wert der Bandlast. Die Bundes­netz­agentur hat deswegen im Zuge ihrer generellen Neure­gelung der Netzent­gelte (diesmal heißt das Baby „AgNeS“) ganz aktuell ein Diskus­si­ons­papier vorgelegt, das die Grundlage für eine Reform der Netzent­gelte für strom­in­tensive Unter­nehmen bilden soll. Ziel ist es, die bestehenden Sonder­re­ge­lungen – insbe­sondere § 19 Absatz 2 StromNEV – so neu zu fassen, dass die großen Verbraucher künftig flexibler und damit netzdien­licher beziehen. Denn angesichts der Heraus­for­de­rungen der Energie­wende und der zuneh­menden Bedeutung von Flexi­bi­lität im Strom­ver­brauch, reichen die bishe­rigen, rein verbrauchs­ori­en­tierten Rabatt­mo­delle nicht mehr aus. Künftig sollen Netzent­gelt­pri­vi­legien nicht mehr allein an hohe Strom­ab­nahmen geknüpft sein, sondern an system­dienliche Gegen­leis­tungen wie flexible Lastan­passung. Im Mittel­punkt des nun vorge­legten Diskus­si­ons­pa­piers stehen deswegen drei Modell­vor­schläge, die diesen Leitge­danken folgen:

Modell 1: Spotmarkt­ori­en­tierte Flexi­bi­li­täts­an­reize
Dieses Modell setzt auf die Kopplung von Verbrauchs­ver­halten an Preis­ent­wick­lungen am Strom­markt. Unter­nehmen sollen in Zeiten hoher Spotmarkt­preise ihren Verbrauch senken und bei niedrigen Preisen erhöhen. Grundlage für eine Belohnung ist die Abwei­chung vom typischen Verbrauchs­ver­halten (z. B. einem Tages­durch­schnitt). So sollen Unter­nehmen finan­zielle Anreize erhalten, flexibel auf Markt­si­gnale zu reagieren – was zugleich auch das Gesamt­system entlastet. Das Modell verspricht hohe Markt­in­te­gration, stellt aber auch Anfor­de­rungen an Progno­se­fä­higkeit, Messin­fra­struktur und die Bereit­schaft, kurzfristig zu reagieren.

Modell 2: Zeitlich definierte Lastfenster
In diesem Modell definieren die Netzbe­treiber bestimmte Zeiträume, in denen eine Reduktion oder Verla­gerung des Strom­ver­brauchs besonders netzdienlich ist, etwa zur Vermeidung von Engpässen. Unter­nehmen, die ihren Verbrauch gezielt in diesen Fenstern anpassen, quali­fi­zieren sich für Netzent­gelt­ver­güns­ti­gungen. Dieses Modell erlaubt eine bessere Steuer­barkeit aus Netzsicht und eröffnet Unter­nehmen planbare Handlungs­spiel­räume. Es setzt aller­dings eine enge Koordi­nation zwischen Netzbe­treibern und Verbrau­chern voraus und funktio­niert nur mit trans­pa­renten Regeln für die Festlegung dieser Zeitfenster.

Modell 3: Netzbe­trei­ber­in­iti­ierte Lastan­passung
Im dritten Modell hat der Netzbe­treiber den Hebel in der Hand. Er kann im Bedarfsfall gezielt Lastan­pas­sungen bei privi­le­gierten Unter­nehmen anfordern. Nur wer auf solche Anfor­de­rungen reagiert – etwa durch kurzfristige Lastre­duktion oder Verschiebung – zahlt ein reduzier­tes­Netz­entgelt. Dieses Modell verspricht eine besonders hohe System­wirk­samkeit, da Lastan­pas­sungen genau dort erfolgen, wo sie gebraucht werden. Es ist aber technisch und vertraglich am komple­xesten, da eine zuver­lässige Kommu­ni­kation, Überwa­chung und Bewertung erfor­derlich ist.

Statt pauschaler Rabatte für gleich­mä­ßigen Strom­ver­brauch sollen damit künftig nur noch solche Unter­nehmen entlastet werden, die einen echten Beitrag zur Netzsta­bi­lität leisten. Dies entspricht nicht nur energie­wirt­schaft­lichen Zielen, sondern auch europa­recht­lichen Vorgaben: Ausnahmen beim Netzentgelt müssen durch eine Gegen­leistung gerecht­fertigt sein.

Nun ist die Öffent­lichkeit gefragt. Bis zum 21.10.2025 kann zum Diskus­si­ons­papier Stellung genommen werden (Miriam Vollmer).