Wir hatten hier bereits vor kurzem über die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Main berichtet, wonach eine Preisänderungsklausel in einem Wärmelieferungsvertrag gegen die gesetzlichen Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV verstößt, wenn der Wärmeversorger zur Abbildung der Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) allein auf die Bindung an einen Erdgasindex abstellt.
Zum gleichen Ergebnis ist nun auch das Landgericht Berlin in einer von uns erstrittenen Entscheidung vom 26.09.2025, Az. 19 O 270/24 gelangt. Das Landgericht Berlin führt dort aus:
„Die Preisanpassungsklausel wird den Anforderungen an das Marktelement nicht gerecht und ist daher gem. § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV unwirksam. Die Klausel berücksichtigt hierbei nur den Marktpreis für Erdgas und nicht den gesamten Wärmemarkt. Mit dieser fernwärmerechtlichen Besonderheit wollte der Verordnungsgeber angesichts der häufig monopolartigen Stellung von Versorgungsunternehmen gegenüber einer rein kostenorientierten Preisanpassung (wie etwa nach § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV) gewährleisten, dass Versorger durch Anpassungen des Wärmepreises nicht beliebig ihre Kosten weiterreichen können, sondern sich aufgrund der Einbeziehung der Verhältnisse am Wärmemarkt – womit der allgemeine, das heißt der sich auch auf andere Energieträger erstreckende Wärmemarkt gemeint ist – dem Vergleich mit anderen Energieanbietern stellen müssen und so einen Anreiz haben, die Wärmeversorgung effizient zu gestalten.“
Weiterhin betont das Landgericht Berlin das Erfordernis der Diversität beim Marktelement:
„Da dieses Merkmal der Diversität der Energieträger somit der zentrale Faktor für die Beurteilung des Marktelements ist, kommt es nicht darauf an, ob die von der Beklagten gewählte Referenz auf den Preis für Erdgas auf den marktbestimmenden und somit unter diesem Gesichtspunkt möglicherweise marktrepräsentativen Energieträger abstellt. Die Marktreferenz der Beklagten hätte für die Anpassung des Arbeitspreises zumindest eine Vielzahl an Energieträgern einbeziehen müssen, um ein mit § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV vereinbares Marktelement darzustellen. Der Rückgriff auf den Mittelwert für Gas-Future-Preise nach dem EEX wird dem nicht gerecht.“
Eine reine Erdgasbindung wurde in der Vergangenheit in vielen Wärmelieferungsverträgen als vermeintliches Marktelement verwendet. Man berief sich dafür auf eine angebliche Markführerschaft von Erdgas. Dieser Auffassung haben mit LG Frankfurt und LG Berlin nunmehr in kurzer Zeit bereits zwei deutsche Gerichte widersprochen.
Beide Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.
(Christian Dümke)
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