BVerwG: Verbindlichkeit von technischen Regelwerken im Straßenbau
Im Verkehrsrecht und inbesondere bei Planung- und Bau von Infrastruktur stellt sich regelmäßig die Frage nach der Verbindlichkeit von technischen Regelwerken. Dabei sind für unterschiedliche Akteure unterschiedliche Aspekte relevant:
- Können sich Bürger auf technische Regelwerke berufen?
- Können Stadtplaner oder Behördenmitarbeiter darauf verweisen, um sich bei Abwägungs- und Ermessensentscheidungen abzusichern?
- Können Gerichte davon abweichen, wenn sich im Regelwerk nicht berücksichtigte Aspekte im Einzelfall aufdrängen?
In der Rechtsprechung und verkehrsrechtlichen Lehre besteht weitgehend Einigkeit, dass technische Regelwerke aus rechtlicher Sicht nicht bindend sind. Es handelt sich schlicht nicht um Gesetze oder Verordnungen, die auf demokratische Weise zustandegekommen sind. Dennoch gelten sie als anerkannte Regeln der Technik. Daher fließen sie in viele Planungs- und Entscheidungsprozesse ein.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat vorletztes Jahr eine aufschlussreichen Entscheidung zu einer Ortsumgehung der B96 in Teschendorf im Landkreis Oberhavel. Hier hatte ein Anwohner wegen Lärmschutz gegen einen Planfeststellungsbeschluss geklagt. Da es sich um ein Planfeststellungsverfahren bezüglich einer Bundesstraße handelt ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erst- und letztinstanzlich des BVerwG zuständig.

Das BVerwG wies die Klage insoweit ab, als der Kläger den Planfeststellungsbeschluss angefochten hatte, verpflichtete den Beklagten jedoch zu einer erneuten Entscheidung über die Anordnung einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h als Lärmschutzmaßnahme in der Wohnstraße des Klägers.
Interessant sind an der Entscheidung neben den Erwägungen zum Lärmschutz, die sich im Wesentlichen mit der bisherigen Rechtsprechung decken, auch die Grundsätze für die Anwendung von technischen Regelwerken. Denn das BVerwG bestätigt einmal mehr, dass sich Verkehrsplaner zur Rechtfertigung von Planungs- und Abwägungsprozessen auf die Richtlinien der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, namentlich die Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL), berufen können.
Konkret geht es im Fall um die Frage, wie weit Knotenpunkte (also Abfahrten von Bundesstraßen) voneinander entfernt sein sollen. Laut den RAL muss darf der Abstand nicht zu gering sein, da Brems- und Beschleunigungsvorgänge zwischen ihnen möglich sein sollen.
Diese Vorgaben seien zwar wie gesagt nicht bindend. Sie bringen jedoch nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG als technisches Regelwerk die anerkannten Regeln für die Anlage von Straßen zum Ausdruck. Eine an ihren Vorgaben orientierte Straßenplanung wird nur in Ausnahmefällen gegen das fachplanerische Abwägungsgebot verstoßen. Dies wird vom Gericht vor allem damit begründet, dass es bei dem Mindestabstand zwischen Knotenpunkten nicht bloß um einen abstrakten Belang ginge, sondern er Ausdruck entsprechender technischer Sicherheitsanforderungen und Erfahrungswerte sei.
Der Kläger beruft sich in seiner Klage jedoch auch darauf, dass der Beklagte in einem anderen Punkt, bei der Breite seiner Wohnstraße von den Vorgaben der Richtlinien über den Bau von Stadtstraßen (RASt 06) abgewichen sei. Die Straße sei breiter als im Regelwerk vorgesehen. Hier ließ das Gericht dahinstehen, ob sich der Kläger auf dieses technische Regelwerk berufen könne. Da die in den RASt 06 vorgegebenen technischen Ausbauparameteraber für die Planungsbehörde und die gerichtliche Abwägungskontrolle nicht bindend sei, konnte der Beklagte sich nicht erfolgreich darauf berufen. Zumal hatte der Beklagte seine Abweichung mit Begegnungsverkehr zwischen Schwerlastverkehr und Bussen begründet, so dass die Abwägung vom Gericht insgesamt als nachvollziehbar und fehlerfrei beurteilt wurde. (Olaf Dilling)