LG Köln zu Rennradfahrer vs Fahrertür

Bei einem Unfall gibt es oft klare Vorstellungen darüber, wer verantwortlich dafür ist. Dabei gibt es oft mehrere, deren Verhalten ursächlich ist und erst in ihrem Zusammenwirken hat sich der Schaden realisiert. Ein Beispiel dafür sind die sogenannten „Dooring-Unfälle“: Ein Fahrradfahrer fährt an einem parkenden Auto vorbei, dessen Fahrertür just in diesem Moment geöffnet wird.

Schuld ist dann grundsätzlich der Kraftfahrer, der seine Tür geöffnet hat. Denn nach § 14 Abs. 1 StVO heißt es ausdrücklich: „ Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmender ausgeschlossen ist“. Häufig hört man in letzter Zeit, seitdem der Radverkehrs in den Städten zunimmt, aber auch, dass doch die Radfahrer Sicherheitsabstand halten müssten. Da Fahrertüren im geöffneten Zustand etwa 1,50 m in die Fahrbahn hereinragen könnten, sei dies der Abstand, der gehalten werden müsse.

Über diese Frage hat nun das Landgericht (LG) Köln (Urt. Vom 02.08.2022, Az. 5 O 372/20) entschieden. Ein Kfz-Fahrer sowie dessen Versicherung hatten sich nach einem solchen Unfall geweigert, 100% des Schadens zu übernehmen und waren von 25% Mitschuld des Radfahrers ausgegangen. Der sei auf seinem Rennrad überraschend schnell an dem Kfz vorbeigefahren und war dabei gegen die Fahrertür geprallt. Dabei hatte er sich eine Rippe gebrochen und mehrere schwere Prellungen an Schädel, Knien und Ellenbogen erlitten.

Das Gericht hat entschieden, dass den Radfahrer kein Mitverschulden trifft. Der Seitenabstand soll es zwar ermöglichen, dass ein geringfügige Öffnen der Tür möglich sei. Einen Seitenabstand, der so großzügig bemessen sei, dass die Fahrertür vollständig geöffnet werden könne, ohne dass es zu einer Kollision komme, sei dagegen nicht nötig.

Die Entscheidung ist deshalb relevant, weil sie nicht nur die Kostenteilung im Schadensfall betrifft, sondern auch allgemeine Abstandsregelungen. Die wiederum entscheiden, wie der öffentliche Raum zwischen den Verkehrsteilnehmern aufgeteilt wird. Eine großzügige Abstandspflicht würde letztlich den Raum, der durch parkende Kfz in Anspruch genommen wird, noch weiter vergrößern. Zusätzlich zu den Parkflächen selbst gäbe es einen Streifen, den die Halter der Kfz exklusiv als „Sicherheitsstreifen“ für sich in Anspruch nehmen könnten. Das wird durch die Entscheidung verhindert. Es ist weiterhin die volle Verantwortung der Kraftfahrer, auf andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen, die ihnen nahe kommen (Olaf Dilling).

2022-09-07T18:35:14+02:007. September 2022|Verkehr|

Ski-, Rodel- und Radfahr’n gut!

Wäre die Eisenbahn unter der Ägide Scheuer erfunden worden, würde wohl jeder denken, dass dieses Verkehrsmittel für den Winter rein gar nichts tauge. Schließlich gibt es Tage nach – gemessen an Maßstäben der 1960er bis 80er Jahre – eher moderaten Schneefällen noch laufend Zugausfälle und Verspätungen. Aber da die Bahn vor mehr als 50 Jahren sogar mit ihrer Wetterunabhängigkeit warb, wissen auch heute noch viele Menschen, dass die Tauglichkeit von Verkehrsmitteln eher von der Wartung und Pflege ihrer Infrastruktur und von der Personaldecke abhängt, als von den technischen Eigenschaften des Verkehrsmittels selbst.

Ähnlich ist es auch mit dem Fahrrad. An sich lässt sich im Winter wunderbar Fahrrad fahren. Voraussetzung ist allerdings, dass die Fahrradwege von Spiegeleis oder tiefem Schnee befreit werden. Oder dass es möglich ist, auf die Fahrbahn auszuweichen, die nach Schneefällen immer noch prioritär geräumt wird.

Hier stellt sich in diesem Zusammenhang die entscheidende juristische Frage: Ist durch einen Fahrradweg, der durch Eis oder Schnee unbenutzbar geworden ist, die Fahrradwegbenutzungspflicht aufgehoben? Nun, das Rechtssystem verlangt von den Bürgern grundsätzlich nichts Unmögliches. Wie etwa auf einem unbefahrbaren Weg zu fahren. Aber auch abzusteigen und auf dem Fußweg zu schieben, wird nicht verlangt. Schließlich ist der öffentliche Straßenraum für alle Verkehrsteilnehmer da, ohne dass eine bestimmte Gruppe privilegiert werden soll.

Dementsprechend geht auch die Rechtsprechung davon aus, dass Radfahrer bei im Winter unbenutzbaren Radwegen die Fahrbahn benutzen dürfen. So hatte der Bundesgerichtshof einiger Zeit entschieden, dass Radfahrer “sofern zwar nicht der Radweg, wohl aber die (…) Fahrbahn geräumt oder gestreut ist, die Fahrbahn benutzen dürfen”. Unabhängig davon müssen Radwege gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO ohnehin nur dort benutzt werden, wo dies per Verkehrszeichen angeordnet ist. Wenn Fahrradfahrer sich die – oft noch durch Schnee- und Eisreste verengte – Fahrbahn mit den Kraftfahrern teilen müssen, sind ganz besonders die in § 1 der StVO verankerten Grundregeln zu beachten: Gegenseitige Rücksicht und Vermeidung vermeidbarer Behinderungen und Gefährdungen (Olaf Dilling).

2021-02-17T00:20:53+01:0017. Februar 2021|Verkehr|

Durch Parkraummanagement zur Verkehrswende

Kann es sein, dass sich Bürgerinitiativen oder Jugendproteste zunehmend darauf verlegen, statt wolkiger Utopien die Durchsetzung bestehenden Rechts einzufordern? Mit anderen Worten: “Pariser Klimaabkommen statt Pariser Kommune”? Oder täuscht der Eindruck? Nun, vermutlich gab es schon immer Diskrepanzen zwischen Recht und Rechtswirklichkeit. Aber dass sich Widerstand gegen den Status Quo mit progressivem Selbstverständnis vor allem dadurch ausdrückt, dass bis ins Detail auf diese Widersprüche hingewiesen wird, ist schon auffällig.

In Bremen gibt es eine Initiative mit dem raumgreifenden Namen “Platz da!”, die sich einem an sich eher konkreten Anliegen verschrieben hat: Dass der für den ruhenden Verkehr genutzte öffentliche Raum, sprich die Parkplätze der Stadt, stärker bewirtschaftet wird. In sogenannten Bewohnerparkzonen. Flankierend – und dies macht einen großen Teil der Aktivitäten der Initiative aus – geht es darum, die straßenverkehrsrechtlichen Regeln über den ruhenden Verkehr durchzusetzen, sprich: gegen Falschparker vorzugehen. Im Blick haben die Aktivisten vor allem das Parken auf Gehwegen, das in den meisten Wohnvierteln illegal ist, aber lange Zeit geduldet wurde und das Zuparken von Kreuzungen, bei dem die – immer noch im rechtlichen Schwebezustand befindliche – StVO-Reform eine Verschärfung mit sich bringen würde.

Nun sind die Mitglieder der Initiative nicht bloß lamentierende Bürger, die den Verfall der “Verkehrs-Sitten” beklagen. Sie haben vielmehr 6.000 Unterschriften für einen sogenannten Bürgerantrag zusammenbekommen. Damit können Bremer Bürger seit der landesgesetzlichen Einführung dieses Elements direkter Demokratie seit 1994  erzwingen, dass sich die Bürgerschaft mit ihrem Antrag befasst.

Nach anfänglicher Skepsis vor allem bei der (mit-)regierenden SPD, wurde ein Kompromissvorschlag gefunden, dem schließlich nur die FDP nicht zugestimmt hat: Statt, wie von den Antragstellern vorgesehen, die gesamte Stadt mit Bewohnerparkzonen zu überziehen, was auch aus rechtlicher Sicht Probleme mit sich gebracht hätte, wurden erst einmal zentrale Wohnbereiche definiert mit späterer Erweiterungsoption. Dass die Mehrheit sich nicht grundsätzlich verweigert hat, ist auch insofern nachvollziehbar, als die Frage zwar – wie gesagt – konkret ist, aber einen grundsätzlichen aktuellen Bezug aufweist. Denn wieviel öffentlicher Raum in deutschen Städten dem Fuß- und Fahrradverkehr zugestanden wird, ist durchaus von allgemeiner Bedeutung für die Verkehrswende (Olaf Dilling).

2020-11-18T12:40:00+01:0018. November 2020|Verkehr|