Novelle der Ersatzbaustoffverordnung – Referentenentwurf liegt vor

Mit über 200 Millionen Tonnen jährlich sind mineralische Abfälle aus Bau- und Abbruchtätigkeiten der mit Abstand größte Abfallstrom in Deutschland. Seit dem 1. August 2023 regelt die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) bundeseinheitlich, wie aus diesen Abfällen güteüberwachte mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) werden und wie sie – etwa im Straßenbau – wieder Primärrohstoffe ersetzen können. Nun liegt ein Referentenentwurf (hier) für eine Novelle vor, der auf einer umfassenden Evaluierung des Umweltbundesamtes (UBA-Texte 140/2025) sowie der Bundesratsentschließung 237/23 (Beschluss) beruht. Beteiligte Kreise können bis zum 6. August 2026 Stellung nehmen.

Worum geht es? Die Evaluierung hat gezeigt (oh, wer konnte das erahnen): Manche Regelungen der EBV  bremsen die Verwertung von MEB unnötig aus, ohne dass dem ein umweltfachlicher Mehrwert gegenübersteht. Der Entwurf setzt daher an vier Stellen an:

  • Vereinheitlichung der Güteüberwachung: Für die Eluatherstellung wird künftig einheitlich der Säulenkurztest vorgeschrieben; der aufwändige ausführliche Säulenversuch sowie der nicht vergleichbare Schüttelversuch entfallen (Ausnahme: nicht perkolierbare Gießereirestsande). Für mobile Aufbereitungsanlagen entfällt zudem die Pflicht, den Eignungsnachweis bei jedem Baustellenwechsel zu aktualisieren – künftig genügt die Aktualisierung der Betriebsbeurteilung.
  • Bürokratieabbau: Lieferscheine dürfen als Sammellieferschein für ganze Baumaßnahmen ausgestellt werden, für kleinere Einbaumengen (bis 200 Tonnen bestimmter unbedenklicher Materialklassen) entfällt das Deckblatt ganz. Dokumentations- und Anzeigepflichten werden durchgängig auf elektronische Verfahren umgestellt; die Frist für die Voranzeige des Einbaus sinkt von vier Wochen auf zehn Tage.
  • Klarstellungen für den Vollzug: Neu geregelt werden unter anderem die Bestimmung der Bodenart und des höchsten zu erwartenden Grundwasserstands, das Verhältnis zu Wasserschutzgebiets-Verordnungen (Vorrang nur bei mindestens gleichwertigem Schutzniveau) sowie eine Bereichsausnahme für mineralische Ersatzbaustoffe in bestimmten Asphalt-Einbauweisen.
  • Aktueller Stand der Technik: Zahlreiche DIN-Verweise werden aktualisiert, Materialklassen für Bodenmaterial und Baggergut werden neu bezeichnet, um Missverständnisse im Vollzug zu vermeiden.

Ob das der große Wurf ist, bleibt abzuwarten. Nach Schätzung im Referentenentwurfs sinkt der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft um rund 42,8 Millionen Euro, für die Länder um rund 605.000 Euro bei einmaligen Umstellungskosten von etwa 84.000 Euro. Die Novelle verspricht spürbare Entlastung, ohne die materiellen Schutzstandards für Boden und Grundwasser abzusenken. Das klingt nach der Quadratur des Kreises und ist es wohl auch. Das weitere Rechtsetzungsverfahren und auch die Stellungnahmen werden sicherlich spannend werden. Zudem zeigt die bisherige Erfahrung mit der EBV, ob letztlich die vorgesehenen Konkretisierungen tatsächlich für einen einheitlicheren Vollzug in den Ländern sorgen, wird sich erst in der praktischen Anwendung zeigen. (Dirk Buchsteiner)

2026-07-18T00:08:12+02:0018. Juli 2026|Abfallrecht|

Happy Birthday: 1 Jahr Ersatzbaustoffverordnung

Wir feiern den ersten Geburtstag der Ersatzbaustoffverordnung (EBV). Seit ihrem Inkrafttreten der am 1. August 2023 gelten erstmals bundeseinheitliche Regelungen für die Herstellung, die Untersuchung und den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB).

Der Weg zur Ersatzbaustoffverordnung war lang und steinig. Mineralische Abfälle stellen mit Abstand den größten Massestrom an Abfällen dar. Umso wichtiger ist es daher, die Kreislaufwirtschaft im Hinblick auf mineralische Abfälle und damit den Ressourcenschutz zu stärken. Die Ersatzbaustoffverordnung dient quasi als Charmeoffensive für mehr Akzeptanz hinsichtlich mineralischer Ersatzbaustoffe. Zugegeben, allein der Begriff „Ersatzbaustoff“ klingt immer irgendwie nach zweiter Wahl. Dennoch: Durch Ablösung des regulatorischen Flickenteppichs, der LAGA M 20 und der LAGA TR Boden 2004 und von „Recycling-Erlassen“ der Länder sollte durch eine bundeseinheitliche Regelung endlich alles schön und einfach werden.

In der Praxis reibt man sich jedoch die Augen und stellt fest: ganz so schön und einfach ist es bisher nicht geworden. Komplette Einigkeit zwischen den Bundesländern zum jeweiligen Vorgehen im Hinblick auf die EBV gibt es nicht. Teilfragen sind weiterhin nicht abschließend geklärt. So ist die Frage, ob am Ende der Herstellung eines MEB dann auch das Ende der Abfalleigenschaft erreicht ist und was dies wiederum bedeutet – gerade auch im Hinblick auf den und im Verhältnis zum Primärrohstoff. „Vollzug mit Augenmaß“ heißt es zwar von Behördenseite, aber vielfach sind die Entsorger mit ihren Problemen allein. Im Wettbewerb mit „Frischgestein“ gerät der MEB dann preislich auch ins Hintertreffen: Viel Aufwand für wenig Ertrag? Wie gut, dass wenigstens die öffentliche Hand in Ausschreibungen auf MEB besteht. Oder?

In der Praxis sehen wir allerdings, dass ein MEB den Anforderungen der EBV entsprechen mag und damit sichergestellt ist, dass sein Einsatz keine schädlichen Auswirkungen auf Boden und Grundwasser hat. Dennoch erscheinen MEB so manchem öffentlichen Auftraggeber irgendwie suspekt, so dass sie trotz entsprechender Eignung für den gewünschten Verwendungszweck im Rahmen der Ausschreibung ausgeschlossen werden. Gerade hier muss sich etwas ändern. Mehr Mut zu MEB und weniger Diskriminierung! Schließlich kann es nicht Sinn und Zweck sein, dass es anstelle einer Stärkung der Kreislaufwirtschaft im Ergebnis dann doch zu einer Stoffstromverschiebung Richtung Deponie kommt. (Dirk Buchsteiner)

 

2024-08-23T18:36:20+02:0023. August 2024|Abfallrecht|