Eckpunkte der Grüngasquote – was will das BMWE?

Mit Erlass des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG), das das Gebäudeenergiegesetz (GEG) der Ampel ersetzt, hat der Gesetzgeber die bisherige 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien beim Heizungstausch abgeschafft. Neue Gas- und Ölheizungen dürfen also weiterhin eingebaut werden. Die Dekarbonisierung bis 2045 soll stattdessen zunehmend über die eingesetzten Brennstoffe erfolgen. Eine zentrale Rolle spielt dabei neben der sogenannten Biotreppe die geplante Grüngas- und Grünheizölquote. Sie soll dafür sorgen, dass auch bestehende Heizungen schrittweise mit klimafreundlicheren Brennstoffen versorgt werden und der Gebäudesektor seine Klimaziele erreicht.

Nun liegen nach langem Warten immerhin Eckpunkte zur Ausgestaltung der Quote vor. Ab 2028 sollen Gas- und Heizöllieferanten verpflichtet werden, zunächst ein Prozent klimaneutrale Brennstoffe in Verkehr zu bringen. Bis 2030 soll der Anteil auf fünf Prozent, bis 2035 auf 20 Prozent und bis 2040 auf 50 Prozent steigen. Für 2045 ist eine vollständige Umstellung vorgesehen. Die großen Schritte sollen also alle in der ferneren Zukunft stattfinden. Industrie, Gewerbe, Verkehr sowie Strom- und Fernwärmeerzeugung sollen zudem grundsätzlich ausgenommen sein. Die Quote soll auch auf die Biotreppe des GModG angerechnet werden können, um eine doppelte Belastung zu vermeiden.

Zur Erfüllung kommen neben Biomethan und anderen erneuerbaren Brennstoffen auch kohlenstoffarme Energieträger infrage. Vorgesehen sind zudem ein Handel mit Quotenerfüllungen, die zeitliche Übertragbarkeit von Über- und Untererfüllungen sowie besondere Anrechnungsregeln für Wasserstoff. Grüner Wasserstoff soll zunächst dreifach angerechnet werden dürfen.

Doch wie realistisch sind die Annahmen des Eckpunktepapiers? Die geplante Quote setzt voraus, dass klimaneutrale Brennstoffe ab Mitte der Dreißiger Jahre verfügbar und bezahlbar sind, was umso sportlicher erscheint, als dass auch bei Benzin und Diesel Beimischungen von grünen Ölen und Gasen als ein Element des THG-Quotensystems vorgesehen sind und erst kürzlich die quantitativen Anforderungen deutlich erhöht wurden. Es gibt also eine relevante und wachsende Konkurrenz um erneuerbare Brennstoffe, ohne dass bisher klar wäre, woher diese bezogen werden sollen. Damit bestehen erhebliche Zweifel an der Verfügbarkeit. Die Versorgerseite fordert deswegen eine belastbare Biomethanstrategie, die rechtzeitig aufzeigt, welche heimischen Potenziale und Importmöglichkeiten tatsächlich erschlossen werden können. Zudem warnt die Versorgungswirtschaft vor zusätzlichen Kosten, bürokratischen Belastungen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen grünen Gasen, Wärmepumpen und Fernwärme.

Auch aus der Bioenergiebranche kommt Kritik: Insbesondere die vorgesehene Mehrfachanrechnung von Wasserstoff könnte die Quote rechnerisch erfüllen helfen, ohne dass entsprechende Mengen klimaneutraler Brennstoffe tatsächlich im Wärmemarkt eingesetzt werden. Umweltverbände stellen zudem infrage, ob knappe grüne Brennstoffe für die Beheizung von Gebäuden eingesetzt werden sollten, wenn mit Wärmepumpen und Wärmenetzen effizientere Alternativen zur Verfügung stehen, während in anderen Sektoren Brennstoffe dringend gebraucht werden.

Ganz überzeugt scheint also kaum jemand von der Sinnhaftigkeit der Grüngas- und Grünheizölquote. Dass sie trotzdem kommt, ist wahrscheinlich, denn ohne diesen Weg der Dekarbonisierung ist das geänderte GModG nicht mit den Zielen des Bundesklimagesetzes in Übereinstimmung zu bringen. Doch ob diese Neuregelung  überhaupt in Einklang mit Verfassungsrecht steht, steht ja auch noch in den Sternen – eine erste Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls schon anhängig.

2026-10-15T20:56:18+02:0015. Oktober 2026|Allgemein, Wärme|

Trau schau wo – Vorgaben beim Heizungstausch

Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) hat der Bund die Vorgaben für den Heizungstausch deutlich gelockert. Seit Ende Juli 2026 können Eigentümer auch Heizungen einbauen, die mit Erdgas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben werden. Biogene Brennstoffe müssen erst ab 2029 beigemischt werden.

Doch diese Neuregelung greift nicht flächendeckend. Denn § 9 GModG erlaubt den Ländern ausdrücklich, weitergehende Anforderungen an die Nutzung erneuerbarer Energien aufzustellen. Davon sind derzeit Baden-Württemberg, Hamburg und Schleswig-Holstein betroffen. Dort bestehen landesrechtliche Vorgaben fort, die beim Austausch einer Heizung einen bestimmten Anteil erneuerbarer Wärme oder entsprechende Ersatzmaßnahmen verlangen.

In Baden-Württemberg gilt das Erneuerbare-Wärme-Gesetz des Landes weiter. Beim Austausch einer zentralen Heizungsanlage in einem Bestandsgebäude müssen grundsätzlich mindestens 15 Prozent erneuerbare Wärme eingesetzt oder anerkannte Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden. Das Umweltministerium Baden-Württemberg weist ausdrücklich darauf hin, dass diese landesrechtliche Pflicht fortbesteht. Auch Hamburg schreibt beim Heizungstausch für die erfassten Bestandsgebäude grundsätzlich einen Anteil von mindestens 15 Prozent erneuerbarer Energie vor. Die Hamburger Umweltbehörde bestätigt diese Vorgabe weiterhin. Eine vergleichbare landesrechtliche Erneuerbaren-Pflicht besteht auch in Schleswig-Holstein.

In der Praxis bedeutet das: Je nach Bundesland greift nicht erst 2029 eine “Biotreppe”, sondern schon heute sind mindestens 15 Prozent grüne Wärme obligatorisch. Und wenn es vor Ort eine Fernwärmesatzung gibt, wird auch diese nicht von dem neuen GModG überlagert, so dass auch in diesem Fall keine neue Erdgas- oder Ölheizung eingebaut werden kann.

2026-08-28T16:16:09+02:0028. August 2026|Wärme|

Der Weg nach Karlsruhe – wer kann gegen das GModG klagen?

Kaum ist das Gebäudemodernisierungsgesetz am 10. Juli 2026 verabschiedet, richtet sich der Blick nach Karlsruhe. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat bereits rechtliche Schritte angekündigt. Aber wer kann eigentlich vors Bundesverfassungsgericht ziehen?

Gegen ein Bundesgesetz kann nur derjenige Verfassungsbeschwerde erheben, wer möglicherweise selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht verletzt ist. Das können insbesondere natürliche Personen sein, etwa jüngere Menschen, die geltend machen, dass zusätzliche Emissionen heute künftig umso schärfere Freiheitseinschränkungen erforderlich machen. Auf dieser intertemporalen Freiheitswirkung beruhte bereits der Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2021.

Auch die DUH ist als juristische Person grundsätzlich verfassungsbeschwerdefähig. Sie kann aber nicht allein im Interesse der Umwelt oder wegen eines Verstoßes gegen das objektive Klimaschutzgebot aus Art. 20a GG klagen wie vor den Verwaltungsgerichten. Sie müsste also eine mögliche Verletzung eigener, auch auf juristische Personen anwendbarer Grundrechte darlegen. Gerade bei den materiellen Klimawirkungen des Gesetzes dürfte dies schwierig sein. Wahrscheinlicher ist daher, dass die DUH oder auch andere Umweltverbände Verfassungsbeschwerden betroffener natürlicher Personen unterstützen.

Daneben kommt eine abstrakte Normenkontrolle des Gesetzes in Betracht. Einen solchen Antrag können nur die Bundesregierung, jede Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages stellen. Dass die Bundesregierung nicht gegen ihr eigenes Gesetz klagt, ist dabei klar. Linke und Grüne, die auch dagegen gestimmt haben, haben aber zusammen keine 25% der Abgeordneten, ihnen fehlen 9 Abgeordnete. Und Landesregierungen könnten zwar klagen, aber es gibt keine Landesregierung, in der nicht mindestens eine der Regierungsparteien beteiligt ist. Auch ein Fachgericht könnte das Gesetz später dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Voraussetzung wäre ein konkreter Rechtsstreit, in dem es auf die Gültigkeit einer Vorschrift des Gebäudemodernisierungsgesetzes ankommt und das Gericht diese Vorschrift für verfassungswidrig hält. Dieser Weg dürfte hier aber kaum in Frage kommen, weil das Problem mit dem Gesetz ja nicht darin besteht, dass es etwas verbietet, wogegen vorgegangen werden könnte, sondern eine potentiell schadensstiftende Verhaltensweise erlaubt. Da ist ein Weg über die Gerichte nicht ganz leicht zu konstruieren.

Ob das Gebäudemodernisierungsgesetz tatsächlich in Karlsruhe landet, hängt daher weniger von der Zahl seiner Kritiker als vom richtigen Antragsteller und vom passenden Verfahren ab. Dass die Überprüfung in Karlsruhe an Zulässigkeitsfragen scheitert, ist aber angesichts der Rechtsprechung zur Betroffenheit junger Menschen im Klimabeschluss unwahrscheinlich.

2026-07-11T01:43:42+02:0011. Juli 2026|Umwelt, Wärme|