Das Ende der vermie­denen Netzent­gelte – Beschluss der BNetzA vom 17.02.2026

2029 läuft die Strom­netz­ent­gelt­ver­ordnung (StromNEV) aus. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Branche auch das Ende der vermie­denen Netzent­gelte erwartet. Diese werden derzeit noch auf Basis von § 18 StromNEV an Erzeu­gungs­an­lagen gezahlt, die an die Netzebene 4 angeschlossen sind und damit einen Beitrag dazu leisten, die Inanspruch­nahme der jeweils vorge­la­gerten Netzebene zu vermeiden und so Netzkosten zu ersparen.

Entspre­chend groß war die Überra­schung, als die Bundes­netz­agentur mit Konsul­tation vom 23. April 2025 vorschlug, die vermie­denen Netzent­gelte aus der generellen Neure­gelung der Netzent­gelt­sys­te­matik heraus­zu­lösen und vorzeitig zu beenden (wir berich­teten). Bereits ab dem 1. Januar 2026 wollte die Bonner Behörde in drei Schritten die vermie­denen Netzent­gelte bis 2028 auf null reduzieren.

Der 1. Januar 2026 ist es nun nicht geworden. Doch trotz der breiten Kritik hat die Bundes­netz­agentur mit Beschluss vom 17. Februar 2026 (GBK-25–02‑1#1) das Ende der vermie­denen Netzent­gelte besiegelt. 50 Prozent entfallen zum 1. Juli 2026. In zwei weiteren Kürzungs­schritten um jeweils 25 Prozent soll die Zahlung dann schritt­weise auf null abgesenkt werden. Die Bundes­netz­agentur begründet die Entscheidung recht ausführlich: Die bishe­rigen Zahlungen seien nicht mehr kosten­ori­en­tiert und zudem europa­rechts­widrig. Die Behörde will deswegen Netznutzer von aus ihrer Sicht nicht mehr sachlich begrün­deten Kosten entlasten.

Sind mit diesem Beschluss nun alle Messen gelesen? Aus juris­ti­scher Perspektive ist die faktische Abschaffung einer Verord­nungs­re­gelung durch einen schlichten Behör­den­be­schluss durchaus ein ernst­zu­neh­mendes Argument und mögli­cher­weise ein Einfallstor für Ausein­an­der­set­zungen. Schließlich scheitern staat­liche Maßnahmen nicht selten an formalen Fragen. Wie schwer dagegen der Vertrau­ens­schutz ins Gewicht fällt, ist durchaus umstritten – die Gerichte sehen Ansprüche auf Beibe­haltung einer Rechtslage nur in seltenen Ausnah­me­fällen als gerecht­fertigt an.

Ungeachtet der recht­lichen Lage ist der Beschluss politisch zu bedauern. Schon die Trennung dieser Maßnahme von der generellen Reform der Netzent­gelt­sys­te­matik (AgNes) ist mindestens unglücklich. In einem ohnehin immer komplexer werdenden System ist Kohärenz ein zunehmend wichtiger Belang. Unabhängig davon stellt sich die Frage, ob die vermie­denen Netzent­gelte in Zeiten immer stärker beanspruchter Vertei­ler­netze tatsächlich so aus der Zeit gefallen sind, wie die Bundes­netz­agentur offenbar meint. Gerade angesichts der wachsenden Heraus­for­de­rungen für die Strom­netze kommt der Vermeidung von Lastspitzen in vorge­la­gerten Netzebenen eine nicht zu unter­schät­zende Bedeutung zu. Denkbar und wünschenswert wäre daher ein Ersatz­me­cha­nismus, der die Bereit­stellung dezen­traler, netzdien­licher Leistungen weiterhin angemessen honoriert. Ein solcher Ansatz sollte jedoch innerhalb – und nicht außerhalb – der Neufassung der Netzent­gelt­sys­te­matik entwi­ckelt werden. Das ist ein weiterer Grund, diesen Vorgriff der Behörde kritisch zu sehen (Miriam Vollmer).