Wie nun, BMWK?
Okay, nach Lage der Dinge sieht es also bei Energiepreisen so aus: Die Netzentgelte steigen, weil der Zuschuss von 5,5 Mrd. EUR für die Übertragungsnetzentgelte aus dem KTF entfällt. Gleichzeitig steigt die Umsatzsteuer wieder auf 19%. Und die Preisbremsen laufen aus. Der Endkundenpreis für Energie steigt also. Ganz genau weiß man zwar noch nicht, wohin die Reise geht. Aber seit der Einigung der Koalition von dieser Woche stehen zumindest diese Eckpfeiler fest.
Bis die Energieversorger Sicherheit haben, vergehen wohl noch mindestens einige Tage. Vom heutigen 15.12.2023 aus gerechnet bedeutet das, dass die Kunden erst Tage vor Eintritt der neuen Preise erfahren, was sie künftig zahlen. Doch § 41 Abs. 5 S. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ordnet an, das zwischen der Ankündigung und dem Geltungszeitraum von Preisen zwei Wochen, bei Haushaltskunden sogar ein Monat liegen muss. Denn hier heißt es:
„Über Preisänderungen ist spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsichtigten Änderung zu unterrichten. Die Unterrichtung hat unmittelbar zu erfolgen sowie auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen“
Zwar gibt es eine Ausnahme für die Preisbremsen in § 12 Abs. 2 StromPBG bzw. § 4 Abs. 3 EWPBG und für die Umsatzsteuer in § 41 Abs. 6 EnWG. Doch spätestens bei den Netzentgelten gibt es Probleme: Entweder kann die Ankündigungsfrist nicht eingehalten werden, oder Energieversorger müssen zweistufig vorgehen: Erst entfällt am 01.01.2024 die Preisbremse und die Umsatzsteuer wird angepasst. Dann, einige Tage oder Wochen später, können die Netzentgelte nachgezogen werden. In der Zwischenzeit muss dann wohl der Versorger die Mehrkosten bei den Netzentgelten tragen, was beim Ausweis in der Rechnung berücksichtigt werden muss, außer der Gesetzgeber erbarmt sich noch einmal und erlaubt eine Ausnahme beim Jahreswechsel nach 2024 (Miriam Vollmer).