Der erste DSGVO-Bußgeldbescheid

Wir wetten, die deutschen Unter­nehmen fürchten sich vor der Daten­schutz­grund­ver­ordnung (DSGVO) mehr als der Prophet Mohammed persönlich vor einem Prager Schinken. Hakt man nach, hört man die unglaub­lichsten Anekdoten, was nun alles nicht mehr gehen soll, denn – so sagt der kaufmän­nische Volksmund – es drohen die unglaub­lichsten Strafen in Millio­nenhöhe, wenn nicht gar der sofortige Ruin.

Diesem Schre­ckens­sze­nario wird das erste auf Grundlage der DSGVO nun verhängte Bußgeld nicht gerecht. 20.000 EUR muss das Netzwerk „Knuddels“ zahlen, das besonders von Kindern und Jugend­lichen genutzt wird. Diesem Netzwerk waren durch einen Hacker­an­griff Daten von 330.000 Nutzern, u. a. E‑Mailadressen und Passwörter, abhanden gekommen. Das Unter­nehmen meldete das, der Landes­be­auf­tragte für Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­freiheit (LfDI) Baden-Württemberg wurde aktiv, und dann stellte sich heraus, dass es zu dem Leck wohl gekommen war, weil das Netzwerk auf die Passwörter nicht richtig aufge­passt hatte, es hatte sie entgegen Art. 32 Abs. 1 lit a DS-GVO unver­schlüsselt gespeichert.

Das Unter­nehmen warf sich vor dem LfDI quasi in den Staub. Innerhalb weniger Wochen brachte es seine Daten­ver­ar­beitung auf neuesten Stand, es koope­rierte so vorbildlich, dass das sogar in der Presse­mit­teilung des LfDI lobend erwähnt wird, und es gab für die Aufar­beitung und die Erneuerung der Daten­ver­ar­bei­tungs­struktur einen sechs­stel­ligen Betrag aus. All das fiel bei der Bemessung des Bußgeldes ins Gewicht. Zudem handelt es sich um ein kleineres, deutsches Netzwerk, dessen Jahres­um­sätze weit, weit entfernt sind von denen der kalifor­ni­schen Giganten.

Es geht aus Art. 83 Abs. 2 DSGVO hervor, dass alle diese Punkte sich auf die Höhe des Bußgeldes auswirken sollen. Im Übrigen muss ein Bußgeld stets wirksam, verhält­nis­mäßig und abschre­ckend sein, so steht es in Art. 83 Abs. 1 DSGVO. Gerade die Verhält­nis­mä­ßigkeit, also die Angemes­senheit von Zweck und Mittel, begrenzt die Höhe der Bußgelder. Mit anderen Worten: Auch eine Daten­schutz­be­hörde darf niemanden köpfen, nur weil er sich eine leichte Schus­se­ligkeit zuschulden hat kommen lassen. Das bedeutet: Die in Art. 83 Abs. 4 DSGVO genannten Obergrenzen für Bußgelder von 10 Mio. EUR bzw. 2% der weltweiten Umsätze im voran­ge­gan­genen Geschäftsjahr sind für schwere Fehler und maximal unkoope­rative Verant­wort­liche gedacht.

All das ist in die Bemessung der 20.000 EUR Bußgeld einge­flossen. Zusammen mit den von der Behörde erwähnten sechs­stel­ligen Kosten dürfte der Schaden für das Unter­nehmen zuzüglich des Rufschadens trotzdem erheblich sein, auch wenn zumindest ein Teil des Geldes schon vor dem 25.05.2018 für mehr Daten­schutz hätte ausge­geben werden müssen. Es gibt also keinen Grund, sich beruhigt wieder hinzu­legen und den Daten­schutz gedanklich in den Keller zu schicken. Die verbreitete Panik, man dürfe jetzt gar nichts mehr tun, weil ansonsten der Ruin droht, wird aber, wie dieser Bußgeld­be­scheid zeigt, ebenfalls der Sache nicht gerecht.

2018-11-23T00:23:44+01:0023. November 2018|Datenschutz, Wettbewerbsrecht|

BGH zu Kunden­zu­frie­den­heits­um­fragen in Rechnungsmail

Dass man nicht einfach so dem genervten Verbraucher Werbe­mails schicken darf, ist inzwi­schen Allge­meingut. Aber wie sieht es mit einer Kunden­zu­frie­den­heits­um­frage aus, die mit derselben E‑Mail kommt wie die Rechnung für eine bestellte Ware? Mit dieser Frage hatte sich der Bundes­ge­richtshof (BGH) am 10. Juli 2018 (VI ZR 225/17) zu beschäftigen.

Kläger in dem Verfahren war ein Verbraucher, der beim Amazon Market­place ein Ultra­schall­gerät zur Schäd­lings­ver­treibung, offenbar ein Maulwurfs­ver­grämer, bestellt hatte. Das Gerät kam, die Rechnung erhielt er sodann per E‑Mail verbunden mit der Bitte, für den Einkauf eine gute Beurteilung zu geben. Wer gelegentlich bei Amazon einkauft, weiß, wie wichtig diese Bewer­tungen für das Kaufver­halten anderer Inter­es­senten sind.

Der Käufer war genervt. Die unauf­ge­for­derte Kunden­zu­frie­den­heits­um­frage stelle unerlaubte Werbung dar. Und das greife in sein allge­meines Persön­lich­keits­recht ein. Der Käufer zog vor Gericht. 

Das Amtsge­richt indes wies seine Klage ab, auch das Berufungs­ge­richt wies seine Klage ab, vom BGH war er nun aber erfolg­reich. Wir wissen nichts über die Hinter­gründe dieses Verfahrens, aber dass eine Privat­person ein solches Verfahren durch alle Instanzen verfolgt, ist immerhin bemer­kenswert. Ansonsten gehen solche Urteile meistens auf Verbrau­cher­ver­bände zurück.

Dass es sich bei der Umfrage um Werbung handelt, hatte auch schon die Vorin­stanz bejaht. Schließlich ist der Werbe­be­griff außer­or­dentlich weit. Nach Art. 2a der Richt­linie 2006/114/EG handelt es sich um „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienst­leis­tungen, einschließlich unbeweg­licher Sachen, Rechte und Verpflich­tungen, zu fördern“. In diesem Fall ging es dem Versender darum, durch positive Beurtei­lungen künftige Kunden zu gewinnen. Gleich­zeitig sollte der Adressat das Gefühl bekommen, dass Unter­nehmen kümmere sich auch weiterhin um ihn, was die Wahrschein­lichkeit erhöht, dass er auch künftig kauft.

Der BGH unter­strich in der Entscheidung, dass Werbee­mails ohne Einwil­ligung grund­sätzlich einen Eingriff in das allge­meine Persön­lich­keits­recht des Empfängers darstellen. Dieses schützt den Bereich privater Lebens­ge­staltung und gibt dem Betrof­fenen das Recht, in seinem privaten Leben in Ruhe gelassen zu werden. Nach Art. 13 Abs. 1 der Daten­schutz­richt­linie EK, braucht man für E‑Mail Werbung eine Einwil­ligung. Hieraus leitet der BGH ab, dass der Kunde die Möglichkeit haben muss, Werbung gebüh­renfrei und problemlos abzunehmen.

Kurz geht der BGH auch auf die Frage ein, ob die Verknüpfung mit der Rechnung der Einordnung als unerlaubte Werbung entge­gen­stehe. Das verneint das Bundes­ge­richt. Natürlich sei es erlaubt, eine Rechnung zu übersenden, aber das mache den gleich­zei­tigen Verstoß nicht besser.

Abschließend wägt das Gericht ab. Auf der einen Seite steht der Anspruch des Klägers auf Achtung seiner Privat­sphäre. Auf der anderen Seite steht das berech­tigte Interesse eines Kaufmanns, Werbung zu treiben und mit den Kunden in Kontakt zu treten. Hier verweist das Gericht nun auf die grund­sätz­liche Entscheidung der Rechts­ordnung, E‑Mail Werbung erst einmal als unzumutbare Beläs­tigung zu betrachten. Zwar gibt es in § 7 Abs. 3 UWG eine Ausnahme für die E‑Mail Werbung bei Kunden für ähnliche Produkte oder Dienst­leis­tungen auch ohne ausdrück­liche Einwil­ligung. Dies wäre hier sicherlich einschlägig gewesen. Der BGH vermisste jedoch einen klaren und deutlichen Hinweis darauf, dass der Kunde jederzeit wider­sprechen kann.

Was bedeutet dieses sehr strenge Urteil nun für den Unter­nehmer? Muss man jetzt grund­sätzlich darauf verzichten, bei seinen Bestands­kunden per E‑Mail für weitere Produkte oder Dienst­leis­tungen zu werben? Das sehen wir ganz und gar nicht. Immerhin gibt es den § 7 Abs. 3 UWG, der genau das erlaubt. Es sollte aber besondere Sorgfalt darauf verwendet werden, den Kunden darüber aufzu­klären, dass er weiterer Werbung ganz einfach wider­sprechen kann. Hier lohnt sich also ein kurzer Check der Prozesse im Nachgang von Vertrags­ab­schlüssen und Rechnungsstellung.

2018-11-20T09:34:52+01:0020. November 2018|Wettbewerbsrecht|

Neues aus Oberal­theim: Das falsche Stadtwerk

Vertriebs­leiter Valk aus Oberal­theim wusste es ja schon als kleiner Junge: den Unter­al­t­heimern ist nicht zu trauen. Wusste sein Vater in den Achtzigern noch erschre­ckende Geschichten über Fehlein­würfe in Altglas­con­tainer und wilde Müllkippen in den Slums von Unter­al­theim zu berichten, so hat Valk die Stadt­werke Unter­al­theim GmbH (SWU) sozusagen auf frischer Tat ertappt: In ihrem Auftrag rufen Mitar­beiter eines Callcenters bei Oberal­t­heimern an, behaupten, sie seien „vom Stadtwerk“ und schwatzen ihnen neue Strom­lie­fer­ver­träge auf.

Die Masche mit dem Anruf vom Stadtwerk ist Valk nicht neu. Hat er nicht erst letztes Jahr erfolg­reich ein bundesweit agierendes Unter­nehmen dabei erwischt, wie dessen Kunden­werber vorge­täuscht haben, sie seien Stadt­werks­mit­ar­beiter und es gehe nicht um einen Vertrags­wechsel, sondern schlicht um einen neuen Tarif? Bei der SWU liegt der Fall aller­dings nicht ganz so einfach, wie die Justi­ziarin Birte Berlach Falk erklärt. Den die SWU lügt ja nicht, wenn sie behauptet, sie sei ein Stadtwerk.

Aber kann das so richtig sein? Tag für Tag bearbeitet Valk die aus Unter­al­theim hämisch ihm zu gewor­fenen Kündi­gungen. Nachts träumt Valk vom gegne­ri­schen Vertriebs­leiter, der sich in Valks nächt­lichem Unter­be­wusstsein feist grinsend die Hände reibt. „Und dabei sind sie gar kein richtiges Stadtwerk!“, ächzt er am Morgen in der Abtei­lungs­lei­ter­be­spre­chung im Büro von Geschäfts­füh­rerin Göker.

Jetzt wird auch die Justi­ziarin hellhörig. Unter­al­theim, klärt Valk sie auf, habe vor einigen Jahren sozusagen sein Tafel­silber veräußert. Das Stadtwerk gehöre zu satten 74,9% seither einem Großun­ter­nehmen, die Stadt sei nur noch minderheitsbeteiligt.

Eine Stunde später steht Justi­ziarin Birte Berlach bei Valk im Büro. In der Hand hält sie ein Urteil des Bundes­ge­richtshofs (BGH) vom 13.06.2012. In dieser Entscheidung hat das höchste deutsche Zivil­ge­richt festge­stellt, dass es eine wettbe­werbs­widrige, weil gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG irrefüh­rende Angabe darstellt, wenn sich ein Unter­nehmen als Stadtwerk ausgibt, dessen Anteils­mehrheit nicht bei der öffent­lichen Hand liegt. Dies beruht auf dem Umstand, dass Bürger Unter­nehmen, die sich überwiegend im Besitz der öffent­lichen Hand befinden, größeres Vertrauen entgegen bringen und von der beson­deren Verläss­lichkeit und Serio­sität solcher Unter­nehmen ausgehen. Außerdem vertrauen Verbraucher darauf, dass solche Unter­nehmen besonders Insolvenz fest seien. 

Das stimmt ja auch!“, trumpft Valk auf.

Noch am selben Tag mahnt die Anwältin der SWU die Unter­al­t­heimer Konkurrenz ab. Drei Tage später ist der Spuk vorbei. Die SWU hat eine Unter­las­sungs­er­klärung abgegeben, die SWO eine trium­phale Presse­er­klärung versandt. Und Valk gibt Justi­ziarin Berlach einen Erdbeer­becher im Eiscafé Venezia auf dem Markt­platz aus. Auf dem Markt­platz von Unter­al­theim wohlgemerkt.

Vor dem Fenster des gegne­ri­schen Geschäftsführers.

2018-11-08T09:11:27+01:008. November 2018|Wettbewerbsrecht|