Ist eine Feuerwehrzufahrt ohne amtliches Siegel rechtsverbindlich?

In Bremen bin ich öfter an einer Schule in einer Wohnstraße vorbeigekommen, vor deren Hofeinfahrt ein Schild “Feuerwehrzufahrt” stand. Die Straße ist, wie in Bremer Reihenhausvierteln üblich (und vom BVerwG vor 1 1/2 Jahren erfolglos beanstandet), bis auf den letzten Meter mit Autos zugeparkt. Auf der einen Straßenseite legal am Fahrbahnrand, auf der anderen Seite illegal auf dem Gehweg. Irgendwann hatte die Straßenverkehrsbehörde,  vermutlich nach einem Sicherheitsaudit, ein Einsehen und hat gegenüber der Einfahrt ein absolutes Haltverbot angeordnet. Allerdings begrenzt auf die Schulzeiten, wochentags vom 7 – 16 Uhr. Stellt sich die Frage, was mit der Schule passiert, wenn außerhalb der Unterrichtszeiten ein Feuer ausbricht. Aber die Klärung dieses Belangs liegt vermutlich nicht im Zuständigkeitsbereich des Bremer Amts für Straßen und Verkehr.

Feuerwehrzufahrt-Zeichen vor einer überfluteten Zufahrt an einem Fluss, vermutlich die Weser, auf der anderen Seite ein Atomkraftwerk.

In Berlin gibt es an Schulen ebenfalls diese Zeichen. Das Ordnungsamt stellt sich dort auf den Standpunkt, dass die Zeichen alleine auch von Privaten aufgestellt werden könnten. Daher würden sie keine wirksame Anordnung eines Haltverbots beinhalten. Erforderlich sei ein amtliches Siegel, das erkennen lässt, dass das Zufahrtsschild tatsächlich von einer Behörde angeordnet wurde. Das klingt nach einer sehr formalistischen und obrigkeitsstaatlichen Lösung. “Wo kämen wir schließlich hin, wenn alle irgendwo Feuerwehrzufahrten kennzeichnen könnten – und dafür Parkplätze verloren gingen?”, so offenbar die Logik des Ordnungsamts.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht die Frage allerdings anders (Urteil vom 21.03.2024 –
BVerwG 3 C 13.22). Die Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt ist auch dann amtlich im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO, wenn sie amtlich veranlasst wurde. Dies ermöglicht auch die Umsetzung der Kennzeichnung durch Private, wenn – wie im Ausgangsfall – die Anbringung des Zeichens durch Auflagen im Baugenehmigungsbescheid begründet ist. Es muss dann nicht nach außen hin erkennbar sein, dass die Kennzeichnung amtlich ist.

Dies ist eine nachvollziehbare Entscheidung. Denn bei einer Feuerwehrzufahrt ist in der Regel die Notwendigkeit ihrer Einrichtung erkennbar. Dass das Zeichen im großen Stil zweckentfremdet würde, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen lassen, worauf auch das BVerwG verweist, auch andere Verkehrszeichen die anordnende Behörde nicht erkennen und können ebenfalls von Privaten käuflich erworben werden, denn sie können ganz legal auf privaten Grundstücken und außerhalb öffentlicher Straßen und Wege aufgestellt werden. Die Entscheidung zeigt auch, dass im Zweifel der Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und hoher Sachwerte höher zu bewerten ist, als das Recht, auf Grund des Gemeingebrauchs sein Auto überall im öffentlichen Raum oder gar auf privaten Zufahrten abstellen zu können. (Olaf Dilling)

 

.

 

2026-01-20T19:41:40+01:0020. Januar 2026|Rechtsprechung, Verkehr|

Radfahrverbote auf Wald- und Wanderwegen

Auf Radtouren durch Wald und Feld stößt man mitunter auf Wege, die für das Radfahren gesperrt sind. Unter welchen Voraussetzungen ist das eigentlich seitens der Grundstückseigentümer oder der örtlichen Behörden zulässig? Gelten die selben Regeln wie auf Straßen?

Bei vielen Wald- oder Feldwegen handelt es sich um Wege, die über Privateigentum verlaufen. Welche Rechte haben Eigentümer, ihre Benutzung einzuschränken? Tatsächlich ist dieses Recht aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums in Deutschland selbst in vielen Fällen eingeschränkt. So können auch Straßen im Privateigentum öffentlich gewidmet sein oder es können gewohnheitsrechtliche Wegerechte bestehen. Dann gilt grundsätzlich das Recht auf Gemeingebrauch, das nur durch die Straßenverkehrsordnung eingeschränkt werden kann. Das heißt, eine Sperrung für Radfahrer setzt voraus, dass eine qualifizierte Gefahr nachgewiesen werden kann. Dies ist in Deutschland in aller Regel sehr anspruchsvoll und rechtlich angreifbar.

Daneben gibt es in der sogenannten freien Landschaft auch das naturschutzrechtliche Betretungsrecht nach § 59 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Damit ist gemeint, dass Felder und Wiesen auf Straßen und Wegen und auf ungenutzten Flächen zur Erholung betreten werden dürfen. Nun heißt “betreten” nicht “befahren”, so dass aus dem BNatSchG nicht unmittelbar ein Anspruch für Fahrradfahrende folgt. Allerdings wurde das Betretensrecht von einigen Landesnaturschutzgesetzen ausdrücklich auf das Radfahren und Reiten auf Straßen und Wegen ausgeweitet. Also darf dort auch auf einem Feldweg das Radfahren nicht ohne weiteres verboten werden. Nur in Bundesländern, die in ihrem Naturschutzgesetzen keine solche Regelung haben, gibt es keinen Anspruch mit dem Rad auf Feldwegen zu fahren.

Das Recht auf Erholung im Wald ergibt sich aus dem Bundeswaldgesetz. Das Betreten des Waldes ist demnach grundsätzlich nach § 14 Abs. 1 S. 1 BWaldG gestattet. Fahrradfahren, das Befahren mit Krankenrollstühlen und Reiten ist auf Straßen und Wegen im Wald erlaubt. Auch hier können Forstbesitzer nur ausnahmsweise, etwas bei laufenden Forstarbeiten oder aus Naturschutzgründen Ausnahmen vorsehen. Ausnahmen gibt es auch im direkten Umfeld von Wohnhäusern. Sie dürfen aber Waldwege nicht einfach für die Öffentlichkeit sperren. Dies gilt wie gesagt auch bei straßenverkehrsrechtlichen Verboten. Sie sind nur dann zulässig, wenn eine qualifizierte Gefahr besteht (vgl. z.B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Urteil vom 03.07.2015, 11 B 14.2809). (Olaf Dilling)

 

2026-01-08T17:59:04+01:008. Januar 2026|Allgemein, Verkehr|

re|Adventskalender – Das 9. Türchen: “Ihr Kinderlein kommet…” zu Fuß zur Schule heut’ all’

Mit den Schulstraßen hatten wir uns letztes Jahr schon in einem Gutachten beschäftigt. Aber wie es so ist: Nachdem 2024 die StVO reformiert worden war und dieses Jahr die Verwaltungsvorschriften, gab es viele Fragen, die bei der Umsetzung vor Ort neu beantwortet mussten.

Aber kurz noch mal zurück, was sind eigentlich Schulstraßen? Immer mehr Eltern, Kinder und Nachbarn von Schulen klagen über sogenannte “Elterntaxis”, die zu Schulbeginn und -ende die Straßen blockieren und unter Zeitdruck Schulkinder oder Dritte gefährden. Bei den unübersichtlichen Situationen kann leicht ein kleines Kind zwischen großen, rangierenden Fahrzeugen übersehen werden. Daher haben viele Gemeinden Initativen gestartet, Schulstraßen oder Straßenabschnitte vom Kfz-Verkehr freizuhalten und zumindest zu bestimmten Tages- und Wochenzeiten ganz dem nicht-motorisierten Verkehr zur Verfügung zu stellen.

Rechtlich war das bisher schwierig. Entweder es musste eine qualifizierte Gefahrenlage begründet werden, was aus Sicht vieler Behörden z.B. eine starke Häufung von Unfällen voraussetzt, oder es war ein relativ umständliches Verfahren der Teileinziehung der Straße erforderlich. Durch die Reform des Straßenverkehrsrechts gibt es neben weiteren Änderungen zur Verbesserung der Schulwegsicherheit jedoch die Möglichkeit, angemessene Flächen für den Fuß- und Radverkehr zur Verfügung zu stellen. Dies erfordert nicht mehr eine konkrete Gefahr für Sicherheit und Ordnung des Verkehrs. Vielmehr lässt sich die Umverteilung der Flächen auch mit Umwelt-, insb. Klimaschutz, Gesundheitsgründen rechtfertigen. Weiterhin kann auch die Förderung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung als Grund für die Umnutzung des Straßenraums dienen.

Diese neue Möglichkeit bietet sich besonders für temporäre Anordnungen an, die den Verkehr zu Schulbeginn und -ende regeln. Einen Überblick über die rechtlichen Voraussetzungen und weitere Hinweise geben wir in einem aktualisierten Rechtsgutachten, das wir für Kidical Mass Aktionsbündnis, den VCD, das deutsche Kinderhilfswerk und Changing Cities erstellt haben, und dem dazugehörigen Leitfaden. Übrigens freuen wir uns, dass der Leitfaden wieder große Resonanz gefunden hat und in das Wissenspool des Bundesamts für Logistik und Mobilität aufgenommen wurde. Im Übrigen übernehmen auch mehr und mehr Bundesländer unsere Argumente, so etwa in einem Erlass von diesem Sommer, kurz nach Erscheinen unseres Updates, aus Baden-Württemberg. (Olaf Dilling)

 

2025-12-17T20:14:39+01:0017. Dezember 2025|Verkehr|