OLG Celle zur Nichtigkeit von Verträgen über online Coaching

Wollen auch sie reich und erfolg­reich werden? Ihr eigenes online Business von Zuhause starten? 10.000 EUR im Monat verdienen? Dann buchen Sie einfach ein „Erfolgs­coa­ching“ – So oder so ähnlich werben derzeit viele angeb­liche Coaches in den sozialen Medien, wie zum Beispiel Tiktok. Oft genug für dubiose Schnee­ball­systeme oder Aller­welt­s­ka­len­der­sprüche, für die der Kunde dann viel Geld bezahlen soll. Denn „Coach“ kann sich ja jeder nennen und dann online Schulungen anbieten oder?

Das OLG Celle sieht das anders. Es gibt in Deutschland nämlich ein Fernun­ter­richts­schutz­gesetz (FernUSG). Und das regelt in § 1 was alles als Fernun­ter­richt gilt:

Fernun­ter­richt im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertrag­licher Grundlage erfol­gende, entgelt­liche Vermittlung von Kennt­nissen und Fähig­keiten, bei der 1.der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und2.der Lehrende oder sein Beauf­tragter den Lernerfolg überwachen.

Diese Anfor­de­rungen sind bei online Coachings erfüllt, so das OLG Celle. Und ist man damit erst einmal im Anwen­dungs­be­reich des Fernun­ter­richts­schutz­ge­setzes gilt, dass solch ein entgelt­licher Fernun­ter­richt einer Zulassung bedarf (§ 12 FernUSG) und wenn der Anbieter eine solche Zulassung nicht besitzt, der entspre­chende Vertrag nichtig ist (§ 7 FernUSG). Die Folge: Der Kunde kann sein Geld zurück verlangen.

Ob das Auswir­kungen auf diesen obskuren Markt haben wird, und geprellte Kunden ihr Geld zurück verlangen, bleibt abzuwarten. Keiner Zulassung bedürfen übrigens Fernlehr­gänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeit­ge­staltung oder der Unter­haltung dienen

(Christian Dümke)

2023-12-15T21:02:06+01:0015. Dezember 2023|Allgemein|

Dreht Habeck nun den Saft ab?

An manchen Tagen wundert man sich. Wie können normale Leute wirklich glauben, Deutschland ginge der Strom aus und nun säße man künftig ab und zu einfach im Dunkeln? Tatsächlich verhält es sich – natürlich – anders:

Zunächst handelt es sich nicht um ein neues Gesetz oder eine Anordnung der Regierung. Sondern die über lange Monate abgestimmte Festlegung der Bundes­netz­agentur (BNetzA) über die „Integration steuer­barer Verbrauchs­ein­rich­tungen“. Die neue Festlegung ist auch keine Maßnahme, die auf einem generellen Mangel an Strom beruhen würde. Es geht vielmehr um die begrenzte Trans­port­ka­pa­zität der Verteil­netze, also der lokalen Leitungs­ver­bin­dungen. Diese müssen künftig mehr Strom trans­por­tieren, weil immer mehr Wärme­pumpen und E‑Autos zusätzlich Strom benötigen. Diese Netze sollen ausgebaut werden, aber das dauert seine Zeit. Zudem erspart es Ausbau­kosten, wenn sich der maximale Verbrauch zeitlich besser verteilt. Für den Laien: Man kann sich das ungefähr so vorstellen wie eine Straßenbahn, mit der auch mehr Passa­giere trans­por­tiert werden können, wenn nicht alle um 8:45 versuchen, die M 4 nach Mitte zu besteigen. Deswegen bedurfte es einer neuen Regelung: Bisher durften Netzbe­treiber nämlich wegen der begrenzten Netzka­pa­zität den Anschluss verzögern oder verweigern. Verbraucher hätten sich deswegen dann keine Wärme­pumpe oder kein E‑Auto kaufen können oder lange warten müssen. Das soll nun nicht mehr möglich sein. Jeder darf ans Netz.

Strommast, Sonnenuntergang

Im Gegenzug darf der Netzbe­treiber (nur) dieje­nigen Verbrauchs­ein­rich­tungen, die steuerbar sind, steuern, wenn für das lokale Netz ansonsten zu viel bezogen wird. Komplette Abschal­tungen sind nicht mehr zulässig, aber er darf den Bezug vorüber­gehend reduzieren, minimal auf 4,2 kW. Es wird dann immer noch geheizt und immer noch das Auto geladen, aber eben nicht mehr so schnell. Der Verbrauch wird also zeitlich verlagert. Anders als manche Presse­ar­tikel sugge­rieren, geht es dabei nicht um den Haushalts­strom. Es taut also weder die Tiefkühl­truhe ab, noch geht auf einmal das Licht aus. Es gibt auch eine Extra­re­gelung, wenn eigene Erzeuger vorhanden sind wie etwa die eigene PV-Anlage: Prosumer profitieren.

Den Benefit, den die Steuer­barkeit für das Netz – damit auch für die Netzent­gelte – hat, darf der Netzbe­treiber nicht gratis verein­nahmen. Die Betreiber der steuer­baren Verbrauchs­ein­heiten zahlen ein abgesenktes Netzentgelt, entweder pauschal oder ein reduzierter Arbeits­preis. Ab 2025 soll ein zeitva­riables Netzentgelt möglich sein (die Festlegung der BK 8 hier).

Wem diese Regelungen bekannt vorkommen, der hat recht: Ganz ähnliche Regelungen gibt es schon lange für Indus­trie­un­ter­nehmen. Hier honoriert § 19 Abs. 2 StromNEV neben der Bandlast auch die atypische Netznutzung, also dann zu beziehen, wenn die Netzlast ansonsten niedrig ist. Nichts Neues also unter der Sonne, aber eine Kombi­nation aus der Ausnutzung von Vorteilen der Digita­li­sierung, um die Netzkosten zu reduzieren, und einer Reaktion auf die Elektri­fi­zierung. Denn wenn bislang der Energie­ver­brauch eines Haushalts auch an der Tankstelle und über das Gasnetz gedeckt wurde, ist klar, dass das Netz reagieren muss, wenn auf einmal der gesamte Energie­bedarf vieler Verbraucher übers Stromnetz kommt (Miriam Vollmer).

2023-12-01T10:54:46+01:001. Dezember 2023|Allgemein|

Ende der Preis­bremsen zum 31.12.2023!

Die Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zur Schul­den­bremse zeigt erste praktische Auswir­kungen: Nachdem Bundes­re­gierung und Bundestag die Verordnung zur Verlän­gerung der Preis­bremsen bis zum 31.03.2024 erst beschlossen hatten, soll es nun doch nicht dazu kommen: Am Freitag, den 24.11.2024 teilte der Finanz­mi­nister mit, dass der Wirtschafts- und Stabi­li­sie­rungs­fonds geschlossen würde, es ist also kein Geld zum Verteilen mehr da.

Was die Preis­bremse 2024 angeht, so wäre es den Versorgern ohnehin schwer gefallen, die Verlän­gerung noch umzusetzen. Doch auch die Senkung der Netzent­gelte sollte aus dem WSF fließen. Nun entfällt wohl auch diese.

Für die Praxis bedeutet das: Zum 01.01.2024 steht in jedem Fall eine Änderung der Preise für Letzt­ver­braucher an, die umgesetzt werden muss. Auch die Netzbe­treiber müssen die Änderung umsetzen. Die Fortsetzung der Absenkung der Umsatz­steuer ist wohl nicht betroffen. Genaueres ist noch nicht bekannt: Bisher gibt es nur ein Interview mit Lindner, was zu einem Rechts­in­stitut, das zum nicht unerheb­lichen Teil per FAQ „geregelt“ wurde, einer­seits passt, anderer­seits Ende November der allge­meinen Unüber­sicht­lichkeit natürlich die Krone aufsetzt (Miriam Vollmer).

2023-11-24T17:53:06+01:0024. November 2023|Allgemein|