re|Adventskalender Türchen 9: Kindge­rechte Mobilität auf Schulstraßen

Chaos durch sogenannte Eltern­taxis vor Schulen ist seit einiger Zeit ein viel disku­tiertes verkehrs­po­li­ti­sches Thema in der Öffent­lichkeit. Insofern haben wir uns gefreut, als ein Bündnis verschie­dener Verbände, Kidical Mass Aktions­bündnis, das Deutsche Kinder­hilfswerk, der Verkehrsclub Deutschland e.V. auf uns zu kam, um der Frage auf den Grund zu gehen, ob es recht­liche Möglich­keiten gibt, Kindern durch sogenannte „Schul­straßen“ mehr eigen­ständige Mobilität auf dem Schulweg zu ermöglichen.

Österreichisches Schulstraßen-Verkehrsschild

Das Konzept der Schul­straße wird in Frank­reich und Öster­reich schon länger erfolg­reich angewandt. In Öster­reich gibt es in der StVO sogar eigens ein Verkehrs­zeichen dafür. Unter einer „Schul­straße“ versteht man eine Straße, deren Fahrbahn zumindest zu Zeiten, zu denen Kinder auf dem Weg zur oder von der Schule sind, für den Fuß- und Radverkehr freige­geben und für den Kfz-Verkehr gesperrt ist.

Aufgrund der ziemlich restrik­tiven Vorgaben im deutschen Straßen­ver­kehrs­recht haben sich Verkehrs­ver­wal­tungen in Deutschland bisher oft querge­stellt oder Schul­straßen höchstens als Pilot­projekt auspro­biert. Wir haben jedoch in unserem Gutachten Wege aufzeigen können, wie Schul­straßen auf Grundlage des Straßen­rechts rechts­sicher ausge­wiesen werden können. Das Rechts­gut­achten hat große Resonanz gefunden. Zwischen­zeitlich, kurz nach Veröf­fent­li­chung der ersten Fassung, hat das Minis­terium in NRW auch in einem Erlass die Möglich­keiten zur Einrichtung von Schul­straßen anerkannt.

In einem weiteren Schritt haben wir, beauf­tragt von dem genannten und um Changing Cities und Campact erwei­terten Bündnis, einen Leitfaden zur Einrichtung von Schul­straßen entwi­ckelt. Inzwi­schen ist die Idee in vielen Städten Deutsch­lands aufge­griffen worden. (Olaf Dilling)

2024-12-17T16:39:44+01:0016. Dezember 2024|Allgemein|

re Advents­ka­lender Türchen Nr. 7: Erfolg­reiche Klage gegen Vattenfall Europe Sales GmbH

Mit unserem re Advents­ka­lender geben wir Ihnen in der Vorweih­nachtszeit ein wenig Einblick in echte Fälle, die wir in diesem Jahr bearbeitet haben:

Ein Mandant von uns und Immobi­li­en­ei­gen­tümer hatte in Berlin immer wieder Streit mit dem örtlichen Grund­ver­sorger Vattenfall Europe Sales GmbH. In einem Objekt befanden sich zwei still­ge­legte Zähler, über die seit vielen Jahren kein Strom mehr abgenommen wurde. Trotzdem erhielt unser Mandant regel­mäßig Rechnungen und Abschlags­fest­le­gungen für seinen vermeint­lichen Strom­ver­brauch. Dieser Verbrauch wurde in den Rechnungen zwar korrekt mit Null kWh ausge­wiesen, aber unser Mandant sollte trotzdem die Grund­gebühr und Messent­gelte zahlen oder aber die Zähler kosten­pflichtig ausbauen lassen. Unser Mandant wollte beides nicht und wandte sich an uns.

Wir waren hier der Rechts­auf­fassung, dass der Grund­ver­sorger die Grund­gebühr seines Grund­ver­sor­gungs­ta­rifes nur dann in Rechnung stellen darf, wenn auch ein Grund­ver­sor­gungs­vertrag nach § 36 EnWG und § 2 StromGVV geschlossen worden war. Und ein solcher Vertrags­schluss erfordert nach § 2 StromGVV entweder einen Vertrags­schluss in Textform oder faktische Strom­ent­nahme aus dem Netz. Beides war nicht gegeben.

Wir wandten uns daher zunächst außer­ge­richtlich an Vattenfall, stießen dort aber auf wenig Verständnis. Nachdem unser Mandant gleich­zeitig weiterhin Mahnungen, Mahnge­bühren und vermeint­liche Abschlags­for­de­rungen gefolgt von Inkas­so­an­dro­hungen erhielt, reichten wir schließlich beim Landge­richt Berlin eine negative Feststel­lungs­klage ein.

Bei der negativen Feststel­lungs­klage wird vom Kläger nicht auf Zahlung geklagt oder auf Feststellung eines Vertrages, sondern gerade umgekehrt auf feststellung, dass man dem Beklagten das gefor­derte Geld gerade nicht schulde oder der vom Beklagten behauptete vertrag gerade nicht besteht. In der Praxis ist die Art der Klage eher selten aber hat seine Berechtigung.

Der gericht­liche Schlag­ab­tausch war dann denkbar kurz. Nachdem Vattenfall sich zunächst auf die Klage­schrift gar nicht weiter äußerte und wir uns kurz vor der mündlichen Verhandlung schon fragten, ob es zu einem Säumnis­urteil kommen würde, erklärte Vattenfall dann kurz vor der Verhandlung das Anerkenntnis unserer Klage – mit der Folge, dass das Landge­richt Berlin ein Anerkennt­nis­urteil erlies.

 

 

Manchmal kann auch alles ganz einfach sein.

(Christian Dümke)

2024-12-13T18:08:11+01:0012. Dezember 2024|Allgemein|

OVG Münster: Rad-Fahrverbot nicht rechtens

Pünktlich zur Weihnachts­markt­saison kommt vom Oberver­wal­tungs­ge­richt NRW in Münster eine Entscheidung zur Frage, wie mit Menschen umzugehen ist, die intoxi­kiert auf einem erlaub­nis­freien Fahrzeug (Fahrrad, Mofa oder E‑Scooter) angetroffen werden. Kann insbe­sondere ein Fahrverbot ausge­sprochen werden, das sich auch auf das Verkehrs­mittel ihrer Wahl bezieht, also das Fahrrad, das Pedelec oder den Scooter?

Weihnachtsmarkt mit Weihnachtsbaum und glatten Wegen.

In dem einen zu entschei­denden Fall ging es um einen Verkehrs­teil­nehmer, der mit zu viel Amphetamin auf dem E‑Scooter unterwegs war, im anderen Fall war es ein Fahrrad­fahrer mit über 2 Promille Blutal­kohol. Die Fahrerlaub­nis­be­hörden unter­sagten den beiden Fahrern daraufhin das Führen von fahrerlaub­nis­freien Fahrzeugen.

Nachdem sie mit Eilent­schei­dungen bei den erstin­stanz­lichen Gerichten zunächst gescheitert waren, hat das OVG ihnen recht gegeben (16 B 175/23). Die Begründung beruht auf zwei wesent­lichen Argumenten. Zum einen sei die Vorschrift, nach dem das Fahrverbot ausge­sprochen worden war, zu unbestimmt und unverhältnismäßig. 

Nach § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung hat die Fahrerlaub­nis­be­hörde zwar jemandem das Führen von Fahrzeugen zu unter­sagen, der sich als hierfür ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist. Aus dieser Norm gehe nicht hervor, nach welchen Kriterien eine Ungeeig­ne­theit für das Fahren erlaub­nis­freier Fahrzeuge anzunehmen sei.

Zum anderen sei das Fahren mit den erlaub­nis­freien Fahrzeugen wesentlich weniger gefährlich für andere Verkehrs­teil­nehmer als das Fahren mit Kfz oder Motor­rädern. Daher sei die nicht erheb­liche Einschränkung der Mobilität durch das Fahrverbot nicht verhältnismäßig.

Die Entscheidung stößt, gerade in sozialen Netzwerken, auf Wider­spruch. Das OVG Münster steht jedoch damit nicht allein da, sondern verweist auf ähnliche Entschei­dungen von Berufungs­in­stanzen aus Bayern und Rheinland-Pfalz. Letztlich haben die Gerichte recht, dass das Gefähr­dungs­po­tential bei erlaub­nis­freien Fahrzeugen zumindest für andere Verkehrs­teil­nehmer erheblich geringer ist. Daher passt die Anwendung der Norm nicht wirklich, die auch syste­ma­tisch ausweislich des nicht-amtlichen Inhalts­ver­zeich­nisses im Zusam­menhang mit der „Einschränkung und Entziehung der Zulassung“ steht. Außerdem gibt es neben dem Fahrverbot auch weitere Möglich­keiten, Menschen zu diszi­pli­nieren, so etwa nach straf- und ordnungs­wid­rig­keits­recht­lichen Vorschriften. (Olaf Dilling)

 

2024-12-08T17:21:01+01:008. Dezember 2024|Allgemein|