Was passiert, wenn Emissionsberechtigungen nicht rechtzeitig abgegeben werden, weil schon unklar war, wen die Abgabepflicht überhaupt trifft? Mit dieser Frage beschäftigt sich ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2025 (10 C 4.24). Das Verfahren ist inzwischen als Rs. T-255/26 – OLT Express Germany beim Gericht der Europäischen Union anhängig.
Was war passiert?
Ausgangspunkt ist die Insolvenz der OLT Express Germany GmbH. Das Luftfahrtunternehmen hatte seinen Flugbetrieb im Januar 2013 eingestellt, im April 2013 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Für die Emissionen des Jahres 2012 waren aber noch Emissionsberechtigungen abzugeben.
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) nahm hierfür den Insolvenzverwalter in Anspruch und setzte wegen der unterbliebenen Abgabe eine Zahlungspflicht in Millionenhöhe fest. Der Insolvenzverwalter hielt dem entgegen, er sei selbst nie Luftfahrzeugbetreiber gewesen. Die Vorinstanzen gaben ihm Recht.
Für heutige Fälle ist diese insolvenzrechtliche Frage weitgehend geklärt. § 16 Abs. 3 TEHG bestimmt inzwischen ausdrücklich, dass die emissionshandelsrechtlichen Verpflichtungen während des Insolvenzverfahrens fortbestehen. Der historische Fall betrifft dagegen noch das TEHG 2011.
Wann greift die Zahlungspflicht nach Art. 16 Abs. 3?
Interessanter als das alte TEHG ist deshalb die zweite Frage des Bundesverwaltungsgerichts. Art. 16 Abs. 3 der Emissionshandelsrichtlinie sieht bei einer unzureichenden Abgabe von Berechtigungen eine weitgehend zwingende Zahlungspflicht vor. Im deutschen Recht findet sich diese Regelung heute in § 46 TEHG.
Im Fall OLT war aber nicht lediglich eine bekannte Pflicht versäumt worden. Unklar war vielmehr bereits, ob der Insolvenzverwalter nach dem damaligen Recht überhaupt selbst zur Abgabe verpflichtet war. Das Bundesverwaltungsgericht fragt deshalb, ob die Zahlungspflicht auch dann festgesetzt werden darf oder muss, wenn die zugrunde liegende Verpflichtung für den Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht hinreichend vorhersehbar war.
Was sagt die bisherige Rechtsprechung?
Grundsätzlich ist die Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 3 streng. Die Zahlungspflicht knüpft an die nicht rechtzeitige Abgabe an und setzt insbesondere kein Verschulden voraus. Bloße Irrtümer oder Organisationsfehler helfen dem Verpflichteten regelmäßig nicht weiter. Das hatte der EuGH bereits in der Rechtssache Billerud deutlich gemacht.
Eine gewisse Grenze hat der EuGH allerdings in der Rechtssache Nordzucker gezogen. Dort ging es um einen Betreiber, der die Zahl von Berechtigungen abgegeben hatte, die seinem verifizierten Emissionsbericht entsprach. Erst später stellte sich heraus, dass die Emissionen höher gewesen waren. Der Gerichtshof hielt die automatische Sanktion des Art. 16 Abs. 3 in dieser Konstellation nicht für anwendbar. Dabei spielte auch eine Rolle, ob der Betreiber die spätere Beanstandung mit hinreichender Sicherheit vorhersehen konnte. An diese Rechtsprechung knüpft das Bundesverwaltungsgericht nun an. In OLT geht es allerdings nicht um die Höhe der Emissionen, sondern schon um die Frage, wer überhaupt zur Abgabe verpflichtet war.
Was könnte die Entscheidung klären?
Das Verfahren ist deswegen interessant zu den Voraussetzungen der Sanktion generell. Zu klären ist, ob die objektive Nichterfüllung der Abgabepflicht für die Zahlungspflicht abseits der seltenen Fälle höherer Gewalt stets genügt oder ob die Verpflichtung, deren Verletzung sanktioniert wird, ihrerseits hinreichend klar und vorhersehbar sein muss.
Für § 46 TEHG wäre das durchaus relevant. Die Vorschrift ist zwar als strenge und grundsätzlich verschuldensunabhängige Regelung ausgestaltet. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass Fragen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit für ihren Anwendungsbereich ohne Bedeutung sind. Die unionsrechtliche Frage nach den Grenzen der Zahlungspflicht bleibt damit interessant weit über den – an sich erledigten – Altfall hinaus.
Hinterlasse einen Kommentar