Über die besondere Zuständigkeit der Landgerichte für energierechtliche streitigkeiten, unabhängig vom Streitwert, gem. § 102 EnWG hatten wir hier bereits schon berichtet.

Der Gesetzgeber hat diese Zuständikeitsregelung jetzt noch einmal modifiziert und dabei in § 102 Abs. 3 geregelt, geregelt, dass Streitigkeiten über die Unterbrechung der Strom- oder Gasversorgung von der Sonderzuständigkeit nach § 102 EnWG ausgenommen sind. Da solche Streitigkeiten regelmäßig den normalen Zuständigkeitsstreitwert für den Zugang zu den Landgerichten regelmäßig nicht erreichen, sind in der Praxis künftig die Amtsgerichte für derartige Verfahren zuständig.

Die Änderung des EnWG erfolgte dabei etwas versteckt im “Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften“. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu:

“Die Regelung soll zudem verhindern, dass sich in den Fällen der §§ 41f und 41g EnWG, insbesondere im Falle des § 41f EnWG, der auch außerhalb der Grundversorgung Anwendung findet, eine uneinheitliche Handhabung der Zuständigkeit ergeben könnte. Aus Gründen des Verbraucherschutzes erscheint es zudem sachgerecht, dass in Streitfällen im Zusammenhang mit Versorgungsunterbrechungen die üblichen streitwertabhängigen Zuständigkeiten gelten und damit entsprechend den in dem Beschluss des BGH vom 17.07.2018 (EnWZ 2018, 352) ausgeführten Erwägungen in den meisten Fällen die Amtsgerichte zuständig sind.”

Schon nach der bisherigen Rechtslage haben Gerichte immer wieder eine Sonderzuständigkeit der Landgerichte für Streitigkeiten über die Versorgungsunterbrechnung abgelehnt. Die Gesetzesänderung bringt damit zumindest Klarheit

(Christian Dümke)