Wenige Monate vor dem Geltungs­beginn der neuen europäi­schen Verpa­ckungs­ver­ordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) wächst der Druck auf die EU-Insti­tu­tionen. Ende April 2026 wandte sich eine Gruppe von Marken­her­stellern und Unter­nehmen der Verpa­ckungs­in­dustrie an Europäische Kommission, Parlament und Rat und forderte, zentrale Vorschriften der Verordnung zu verschieben sowie offene Fragen zu klären. Nach Darstellung der Unter­nehmen bestehe weiterhin erheb­liche Rechts­un­si­cherheit; zudem bleibe bis zum Beginn der Anwendung am 12. August 2026 nicht genügend Zeit, um die neuen Anfor­de­rungen ordnungs­gemäß umzusetzen. Auch national in Deutschland gibt es schließlich Wider­stand gegen das VerpackDG. Zuletzt warnte der Verband Metall­ver­pa­ckungen (VMV) (hier) vor einer aus seiner Sicht erheb­lichen Ausweitung der System­be­tei­li­gungs­pflicht auf Transportverpackungen.

Die Diskussion zeigt, wie groß die Verun­si­cherung in der Wirtschaft derzeit ist. Zwar ist die PPWR bereits seit Februar 2025 in Kraft, doch ihre materi­ellen Vorgaben gelten überwiegend erst ab August 2026 unmit­telbar in allen Mitglied­staaten. Anders als die bisherige Verpa­ckungs­richt­linie bedarf die Verordnung keiner natio­nalen Umsetzung. Unter­nehmen können sich daher künftig nicht darauf berufen, dass nationale Gesetze oder Verwal­tungs­vor­schriften noch fehlen. Behörden und Gerichte werden die Regelungen unmit­telbar anwenden.

Die PPWR verfolgt das Ziel, Verpa­ckungs­ab­fälle in Europa deutlich zu reduzieren und die Kreis­lauf­wirt­schaft zu stärken. Die neuen Vorgaben betreffen nahezu sämtliche Verpa­ckungen und damit einen großen Teil der europäi­schen Wirtschaft – vom Online­handel über die Lebens­mittel- und Kosme­tik­in­dustrie bis hin zu Herstellern von Konsum­gütern. Vorge­sehen sind unter anderem strengere Anfor­de­rungen an die Recycling­fä­higkeit von Verpa­ckungen, Vorgaben zur Verpa­ckungs­mi­ni­mierung, Rezyklat­quoten für Kunst­stoff­ver­pa­ckungen, neue Kennzeich­nungs- und Infor­ma­ti­ons­pflichten sowie umfang­reiche technische Dokumen­ta­ti­ons­pflichten. Hinzu kommen PFAS-Beschrän­kungen für Lebens­mit­tel­ver­pa­ckungen und neue Anfor­de­rungen an Mehrweg- und Wiederverwendungssysteme.

Gerade diese Vielzahl neuer Pflichten sorgt derzeit für erheb­liche Unsicherheit. Viele Unter­nehmen kriti­sieren, dass wesent­liche technische Details noch ungeklärt seien oder erst sehr spät erläutert wurden. Tatsächlich hat die Europäische Kommission erst Ende März 2026 umfang­reiche Leitlinien und FAQ-Dokumente zur Anwendung der Verordnung veröf­fent­licht. Aus Sicht der betrof­fenen Unter­nehmen kommt dies zu spät, weil zahlreiche praktische Umstel­lungen erheb­liche Vorlauf­zeiten erfordern. Verpa­ckungen müssen teilweise neu gestaltet, Liefer­ketten überprüft, Materi­al­zu­sam­men­set­zungen angepasst und umfang­reiche technische Dokumen­ta­tionen erstellt werden. Besonders kritisch sehen viele Unter­nehmen die künftig verpflich­tende EU-Konfor­mi­täts­er­klärung für Verpa­ckungen. Hersteller werden künftig umfang­reiche Unter­lagen vorhalten müssen, mit denen die Einhaltung sämtlicher regula­to­ri­scher Anfor­de­rungen nachge­wiesen wird.

Hinzu kommt, dass zentrale Begriffe der Verordnung bislang nicht abschließend geklärt sind. Streit­po­tenzial besteht etwa bei der Frage, wann Verpa­ckungen als recycling­fähig gelten, wie einzelne Verpa­ckungs­typen abzugrenzen sind oder wie proble­ma­tische Stoffe rechtlich zu bewerten sind. Gerade weil die Verordnung unmit­telbar gilt, können solche Unklar­heiten erheb­liche Compliance-Risiken verursachen.

Ob es tatsächlich zu einer Verschiebung einzelner Regelungen kommt, erscheint derzeit aller­dings fraglich. Umwelt­ver­bände und Teile der Politik lehnen entspre­chende Forde­rungen entschieden ab. Sie befürchten, dass bereits ausge­han­delte Umwelt­stan­dards nachträglich abgeschwächt werden könnten. Auch aus Brüssel gibt es bislang keine konkreten Hinweise auf eine generelle Verschiebung des Anwen­dungs­be­ginns. Statt­dessen konzen­triert sich die Kommission offenbar darauf, offene Fragen durch weitere Leitlinien und Ausle­gungs­hilfen zu beantworten.

Für Unter­nehmen bedeutet dies, dass sie sich nicht auf politische Nachver­hand­lungen verlassen sollten. Vielmehr empfiehlt es sich bereits jetzt, Verpa­ckungs­port­folios syste­ma­tisch zu überprüfen, Material- und Liefer­ket­ten­ana­lysen durch­zu­führen, interne Zustän­dig­keiten festzu­legen und die erfor­der­lichen Dokumen­ta­tions- und Compliance-Prozesse aufzu­bauen. Besonders inter­na­tional tätige Unter­nehmen müssen zudem berück­sich­tigen, dass die PPWR zahlreiche Schnitt­stellen zu anderen europäi­schen Regelungs­be­reichen aufweist, etwa zum Chemi­ka­li­en­recht, zur Produkt­si­cherheit und zu weiteren Nachhaltigkeitsvorgaben.

Der aktuelle Vorstoß der Verpa­ckungs­in­dustrie verdeut­licht damit vor allem eines: Die PPWR stellt keinen bloßen Detail­umbau des bishe­rigen Verpa­ckungs­rechts dar, sondern einen tiefgrei­fenden regula­to­ri­schen Wandel mit erheb­lichen Auswir­kungen auf nahezu alle Unter­nehmen, die Verpa­ckungen in Verkehr bringen. Auch wenn viele Forde­rungen nach mehr Rechts­klarheit nachvoll­ziehbar erscheinen, bleibt es nach derzei­tigem Stand dabei, dass die Verordnung ab dem 12. August 2026 europaweit verbindlich gelten wird. (Dirk Buchsteiner)