Im Verkehrs­recht und inbesondere bei Planung- und Bau von Infra­struktur stellt sich regel­mäßig die Frage nach der Verbind­lichkeit von techni­schen Regel­werken. Dabei sind für unter­schied­liche Akteure unter­schied­liche Aspekte relevant:

  • Können sich Bürger auf technische Regel­werke berufen?
  • Können Stadt­planer oder Behör­den­mit­ar­beiter darauf verweisen, um sich bei Abwägungs- und Ermes­sens­ent­schei­dungen abzusichern?
  • Können Gerichte davon abweichen, wenn sich im Regelwerk nicht berück­sich­tigte Aspekte im Einzelfall aufdrängen?

In der Recht­spre­chung und verkehrs­recht­lichen Lehre besteht weitgehend Einigkeit, dass technische Regel­werke aus recht­licher Sicht nicht bindend sind. Es handelt sich schlicht nicht um Gesetze oder Verord­nungen, die auf demokra­tische Weise zustan­de­ge­kommen sind. Dennoch gelten sie als anerkannte Regeln der Technik. Daher fließen sie in viele Planungs- und Entschei­dungs­pro­zesse ein.

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) hat vorletztes Jahr eine aufschluss­reichen Entscheidung zu einer Ortsum­gehung der B96 in Teschendorf im Landkreis Oberhavel. Hier hatte ein Anwohner wegen Lärmschutz gegen einen Planfest­stel­lungs­be­schluss geklagt. Da es sich um ein Planfest­stel­lungs­ver­fahren bezüglich einer Bundes­straße handelt ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwal­tungs­ge­richts­ordnung (VwGO) erst- und letzt­in­stanzlich des BVerwG zuständig.

Das BVerwG wies die Klage insoweit ab, als der Kläger den Planfest­stel­lungs­be­schluss angefochten hatte, verpflichtete den Beklagten jedoch zu einer erneuten Entscheidung über die Anordnung einer Höchst­ge­schwin­digkeit von 30 km/h als Lärmschutz­maß­nahme in der Wohnstraße des Klägers.

Inter­essant sind an der Entscheidung neben den Erwägungen zum Lärmschutz, die sich im Wesent­lichen mit der bishe­rigen Recht­spre­chung decken, auch die Grund­sätze für die Anwendung von techni­schen Regel­werken. Denn das BVerwG bestätigt einmal mehr, dass sich Verkehrs­planer zur Recht­fer­tigung von Planungs- und Abwägungs­pro­zessen auf die Richt­linien der Forschungs­ge­sell­schaft für Straßen- und Verkehrs­wesen, namentlich die Richt­linien für die Anlage von Landstraßen (RAL), berufen können.

Konkret geht es im Fall um die Frage, wie weit Knoten­punkte (also Abfahrten von Bundes­straßen) vonein­ander entfernt sein sollen. Laut den RAL muss darf der Abstand nicht zu gering sein, da Brems- und Beschleu­ni­gungs­vor­gänge zwischen ihnen möglich sein sollen.

Diese Vorgaben seien zwar wie gesagt nicht bindend. Sie bringen jedoch nach ständiger Recht­spre­chung des BVerwG als techni­sches Regelwerk die anerkannten Regeln für die Anlage von Straßen zum Ausdruck. Eine an ihren Vorgaben orien­tierte Straßen­planung wird nur in Ausnah­me­fällen gegen das fachpla­ne­rische Abwägungs­gebot verstoßen. Dies wird vom Gericht vor allem damit begründet, dass es bei dem Mindest­ab­stand zwischen Knoten­punkten nicht bloß um einen abstrakten Belang ginge, sondern er Ausdruck entspre­chender techni­scher Sicher­heits­an­for­de­rungen und Erfah­rungs­werte sei.

Der Kläger beruft sich in seiner Klage jedoch auch darauf, dass der Beklagte in einem anderen Punkt, bei der Breite seiner Wohnstraße von den Vorgaben der Richt­linien über den Bau von Stadt­straßen (RASt 06) abgewichen sei. Die Straße sei breiter als im Regelwerk vorge­sehen. Hier ließ das Gericht dahin­stehen, ob sich der Kläger auf dieses technische Regelwerk berufen könne. Da die in den RASt 06 vorge­ge­benen techni­schen Ausbau­pa­ra­me­teraber für die Planungs­be­hörde und die gericht­liche Abwägungs­kon­trolle nicht bindend sei, konnte der Beklagte sich nicht erfolg­reich darauf berufen. Zumal hatte der Beklagte seine Abwei­chung mit Begeg­nungs­verkehr zwischen Schwer­last­verkehr und Bussen begründet, so dass die Abwägung vom Gericht insgesamt als nachvoll­ziehbar und fehlerfrei beurteilt wurde. (Olaf Dilling)