Ein kleiner Datei­format-Fehler mit großer Wirkung: Der BGH (Urt. v. 10.02.2026 – VI ZR 313/24) hat eine Berufungs­ent­scheidung kassiert, weil die Begründung zunächst nur als .docx-Datei einge­reicht wurde. Das Problem: Bei elektro­ni­scher Akten­führung ist nach § 2 Abs. 1 S. 1 ERVV ausschließlich das PDF-Format zulässig.

Der Anwalt hatte hier frist­wahrend eine Word-Datei übermittelt und erst nach Ablauf der Frist „vorsorglich“ ein PDF nachge­reicht. Das Berufungs­ge­richt ließ das durch­gehen: Die Dokumente seien doch offen­sichtlich identisch. In Karlsruhe sah man das weniger pragma­tisch. Der VI. Zivil­senat stellte klar: Eine .docx-Datei ist nicht formwahrend und damit prozessual so gut wie nicht eingereicht. 

Wird das Dokument später im richtigen Format nachge­reicht, kann der Formmangel zwar geheilt werden. Aber nur, wenn der Einreicher glaubhaft macht, dass die verspätete PDF-Datei inhaltlich exakt der ursprüng­lichen Fassung entspricht (§ 130a Abs. 6 ZPO i.V.m. § 294 ZPO). Die Vorlage als „vorsorglich“ reicht nicht. Eine einfache anwalt­liche Versi­cherung zur Identität hätte ausge­reicht – wurde aber nicht abgegeben.

Und: Gerichte müssen nicht selbst Word- und PDF-Dateien vergleichen. Wer im falschen Format einreicht, kann nicht erwarten, dass das Gericht technisch nachbessert.