Das Landgericht Berlin II hat mit einem aktuellen Urteil (Az. 85 O 23/26) die Zahlungsklage des Stromversorgers Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH über rund 10.000 Euro vollständig abgewiesen. Das Gericht erklärte mehrere Strompreiserhöhungen wegen unzureichender Kundeninformation für unwirksam. Besonders bemerkenswert ist, dass sich das Gericht ausdrücklich auf die jüngste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 24. September 2026 (C-900/24) beruft und eine zeitliche Begrenzung der Einwendungen des Kunden gegen die Preiserhöhungen ablehnt.

Worum ging es?

Die Beklagte wurde seit September 2016 von der Klägerin mit Strom beliefert. Der ursprünglich vereinbarte Arbeitspreis betrug 25,20 ct/kWh brutto. In den Folgejahren erhöhte der Versorger den Preis mehrfach, zunächst auf 25,79 ct/kWh, später auf 34,30 ct/kWh und schließlich auf 72,50 ct/kWh.

Auf Grundlage dieser Preise verlangte der Versorger für die Belieferung bis April 2025 noch eine Nachzahlung von 10.084,83 Euro. Die Kundin verweigerte die Zahlung und berief sich auf die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen.

Preiserhöhungen wegen fehlender Transparenz unwirksam

Das Landgericht gab der Kundin recht. Die vorgelegten Preiserhöhungsschreiben des Energieversorgers erfüllten nicht die gesetzlichen Transparenzanforderungen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Energieversorger bei der Ankündigung von Preisänderungen die bisherigen und neuen Preise der einzelnen vertraglichen Preisbestandteile gegenüberstellen. Eine bloße Mitteilung des neuen Gesamtpreises reicht nicht aus. Diese Anforderungen gelten auch dann, wenn der Versorger lediglich gestiegene gesetzliche Umlagen oder Abgaben an seine Kunden weitergeben möchte.

Da die Preiserhöhungsschreiben diesen Anforderungen nicht entsprachen, waren nach sämtliche Preiserhöhungen unwirksam.

Keine zeitliche Begrenzung auf drei Jahre

Besonders interessant sind die Ausführungen des Landgerichts zur sogenannten Dreijahreslösung.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Kunden unter bestimmten Voraussetzungen daran gehindert sein, sich auf die Unwirksamkeit länger zurückliegender Preiserhöhungen zu berufen, wenn sie diesen nicht innerhalb von drei Jahren widersprochen haben.

Der Europäische Gerichtshof hat sich mit dieser Rechtsprechung in seinem Urteil vom 24. September 2026 (C-900/24) auseinandergesetzt und die Dreijahreslösung für den Bereich der Fernwärme abgelehnt. Das Landgericht Berlin II zieht daraus nun eine klare Konsequenz: Die Kundin durfte sich auch im Jahr 2026 noch auf die Unwirksamkeit der ersten Preiserhöhung aus dem Jahr 2017 berufen.

Das Gericht erklärt ausdrücklich, dass es sich die Entscheidung des EuGH vollumfänglich zu eigen mache. Auch eine Verwirkung der Einwendungen nach § 242 BGB lehnte es ab.

Ursprünglicher Strompreis bleibt maßgeblich

Damit war für die gesamte streitgegenständliche Belieferung weiterhin der ursprünglich vereinbarte Arbeitspreis von 25,20 ct/kWh maßgeblich.

Auf dieser Grundlage errechnete das Gericht für den streitgegenständlichen Zeitraum  einen deutlich geringeren Vergütungsanspruch als vom Versorger abgerechnet. Es bestanden hiernach keine offenen Forderungen des Versorgers mehr. Das Gericht wies die Klage daher vollständig ab.

(Christian Dümke)