Der EuGH bleibt sich treu: Im Verfahren der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland hat der Gerichtshof am 9. Juli 2026 seine Linie bestätigt. Die deutsche KWK-Förderung ist keine staatliche Beihilfe, weil sie nicht aus staatlichen Mitteln stammt, sondern über ein Umlageverfahren finanziert wird (C-242/24 P).
Was ist passiert? Die bekanntlich für die Beihilfenkontrolle zuständige Europäische Kommission hatte 2021 die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung zwar genehmigt, sie aber als staatliche Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft. Deutschland ging gegen diese Einstufung vor. Nachdem das Gericht der Europäischen Union den Kommissionsbeschluss 2024 aufgehoben hatte, legte die Kommission Rechtsmittel ein. Ihrer Ansicht nach können auch Umlagefinanzierungen staatliche Mittel darstellen.
Der EuGH sah dies jedoch nicht so. Die über Netzbetreiber abgewickelte KWK-Förderung fließt nicht aus Mitteln, die unter staatlicher Verfügungsgewalt stehen. Die Mittel bewegen sich vielmehr zwischen privaten Akteuren. Eine gesetzliche Zahlungspflicht allein macht sie noch nicht zu staatlichen Mitteln. Damit hält der EuGH an der Linie fest, die er seit der Entscheidung PreussenElektra mehrfach bestätigt hat.
Insgesamt ist das Urteil zu begrüßen. Die Kommission verfolgt zwar seit vielen Jahren das Ziel, ihre Kontrollbefugnisse im Beihilferecht weit auszulegen. Wiederholt vor Gericht deutsche Umlagemechanismen anzugreifen, ist jedoch nicht der richtige Weg zu einer umfassenden Kontrolle energierechtlicher Fördersysteme. Wenn die Kommission diese Befugnis will, muss sie die Mitgliedstaaten überzeugen, das europäische Primärrecht zu ändern.
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