Abfall­ei­gen­schaft von Schrottfahrzeugen

Stellen Sie sich vor, Sie sammeln nur mal so ein paar Old- und Young­timer bei sich auf dem Grund­stück und bekommen dann Ärger mit der Abfall­be­hörde. Dann heißt es plötzlich, Sie sollen Ihren „Abfall“ entsorgen. Welchen Abfall, fragen Sie sich dann, schließlich haben Sie doch nur ein paar Schätze zusam­men­ge­tragen. Haben ist besser als brauchen, lautet der alte Sammler­wahl­spruch. Mit einem solchen Fall musste sich letztens das Oberver­wal­tungs­ge­richt Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 23.02.2026 – 2 L 134/25.Z) befassen. Es ging um die Zulassung einer Berufung, da der Autosammler bereits vor dem Verwal­tungs­ge­richt erstin­stanzlich unter­legen war. Im Kern geht es um die Frage, was alles Abfall ist. Das ist nach § 3 Abs. 1 KrWG jeder Stoff oder Gegen­stand, dessen sich ihr Besitzer entledigt, entle­digen will oder entle­digen muss. Schrott­fahr­zeuge, deren ursprüng­licher Verwen­dungs­zweck entfallen ist und für die kein neuer Verwen­dungs­zweck unmit­telbar an dessen Stelle getreten ist, als Abfall im Sinne des § 3 KrWG einzu­stufen sind. Die Frage, ob ein Gegen­stand den subjek­tiven Abfall­be­griff erfüllt, ist im Kern eine Rechtsfrage.

Es ging im Ergebnis um die beträcht­liche Anzahl von 109 Fahrzeugen in unter­schiedlich desolatem Zustand, wobei sich der Kläger gegen eine Pauscha­li­sierung wehrte. Das Oberver­wal­tungs­ge­richt bestä­tigte die verwal­tungs­ge­richt­liche Entscheidung, wonach die auf den Grund­stücken des Klägers gelagerten Fahrzeuge und Autoteile als Abfall, teilweise als gefähr­licher Abfall, zu quali­fi­zieren sind. Entscheidend war hierbei, dass die Fahrzeuge aus diversen Gründen nicht mehr am Straßen­verkehr teilnehmen können, sich in einem schlechten Zustand befinden und eine zeitnahe Wieder­her­stellung oder Nutzung als Oldtimer nicht konkret absehbar ist. Die nur als vage bewertete Absicht des Klägers, die Fahrzeuge künftig zu restau­rieren oder als Ersatz­teil­spender zu nutzen, genügt nicht, um die Abfall­ei­gen­schaft entfallen zu lassen. Es sei eben nicht ersichtlich, dass die für den neuen Verwen­dungs­zweck nötigen Repara­turen in abseh­barer Zeit durch­ge­führt werden können und dies der Kläger generell an diesem Standort dürfe. Ungewissheit wird damit zu einem Charak­ter­merkmal eines Abfalls.

Auf den wirtschaft­lichen Wert der Fahrzeuge kommt es für die Einstufung als Abfall ebenfalls nicht an. Der Kläger argumen­tierte, dass einige wertvolle Modelle (so z.B. eine „Göttin“, Citroen DS 23 und ein BMW 3.0 CSI) selbst im Erhal­tungs­zu­stand „mangelhaft“ einiges an Wert haben.  Auch für einen Bulli-Pritschen­wagen und ein Golf 1 Cabriolet gäbe es Liebhaber. Diese Einschätzung reicht nicht aus. Auch Stoffe oder Gegen­stände, die einen Handelswert haben, können Abfall sein; anderen­falls würde der Sinn und Zweck des Abfall­rechts, Umwelt und mensch­liche Gesundheit auch vorbeugend und vorsorglich zu schützen, unter­laufen. Daher hat es auch keines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens zum Wert der Fahrzeuge bedurft, was der Kläger rügte. Die vom Kläger geltend gemachten Zulas­sungs­gründe, insbe­sondere ernst­liche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, besondere Schwie­rig­keiten oder grund­sätz­liche Bedeutung, liegen nicht vor. Ein Verfah­rens­mangel ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ihm bleibt daher nun nicht anderes übrig, als seine Sammlung tatsächlich zu entsorgen. (Dirk Buchsteiner)