Preisanpassung unwirksam: Landgericht Frankfurt weist Zahlungsklage der MAINGAU Energie GmbH ab
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 31.03.2026 die Zahlungsklage der MAINGAU Energie GmbH gegen einen Letztverbraucher auf Zahlung von Energielieferentgelten abgewiesen. Das Gericht begründete die Abweisung der Forderung mit dem Umstand, dass in den streitigen Verbrauchsabrechnungen eine Preisanpassung des Energieversorgers enthalten war, die nach Rechtsauffassung des Gerichts unwirksam ist und daher keine entsprechende Zahlungsforderung begründen kann.

Die Unwirksamkeit folgte dabei aus zwei Rechtsfehlern:
Zum einen war die Mitteilung der Preisänderung an den Kunden nicht innerhalb einer Frist mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgt. Diese 6‑Wochenfrist war jedoch nach den AGB der MAINGAU eine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Preisänderung. Eine diesen Anforderungen genügende Ankündigung für einen späteren Zeitpunkt wurde, so das Gericht, auch nicht nachgeholt.
Ferner genügt die Preisänderungsmitteilung auch inhaltlich nicht den Anforderungen gem. § 41 Abs. 5 EnWG. Danach muss der Energielieferant auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen unterrichten. Hierfür genügt es nicht, wenn der Energieversorger im Preisanpassungsschreiben nur den bisherigen und den zukünftigen neuen Lieferpreis oder einzelne Preiskomponenten benennt bzw. gegenüberstellt, wobei selbst das vorliegend nicht erfolgt ist. Erforderlich sei – so das Landgericht unter Verweis auf den BGH – zudem eine Gegenüberstellung sämtlicher einzelnen Preisbestandteile, aus denen sich laut Vertrag der Gesamtpreis zusammensetzt und deren jeweilige Änderung . Dies seivorliegend nicht erfolgt. In dem entsprechenden Schreiben war nur der gewünschte neue Arbeitspreis genannt und die Differenz zum bisherigen Arbeitspreis.
In der Folge sei das Preisänderungsschreiben gegenüber der Beklagten als unwirksam anzusehen. Die Regelung des § 41 Abs. 5 EnWG solle sicherstellen, dass der von einer Preisänderung betroffene Kunde sich von einem Vertrag, dessen neue Preisgestaltung er nicht akzeptiert, so rechtzeitig lösen kann, dass die Preisänderung ihm gegenüber nicht mehr wirksam wird. Um dieses Recht in vollem Umfang und tatsächlich nutzen und in voller Sachkenntnis eine Entscheidung über eine mögliche Lösung vom Vertrag oder ein Vorgehen gegen die Änderung des Lieferpreises treffen zu können, müsse der Kunde nicht nur rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Änderung, sondern auch umfassend über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden. Aus diesem Schutzzweck folgt, dass die den Anforderungen des § 41 Abs. 5 EnWG entsprechende Unterrichtung eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Preiserhöhung ist.
LG Frankfurt, 31.03.2026; Az. 2–17 O 110/25 – Entscheidung noch nicht rechtskräftig
(Christian Dümke)