Preis­an­passung unwirksam: Landge­richt Frankfurt weist Zahlungs­klage der MAINGAU Energie GmbH ab

Das Landge­richt Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 31.03.2026 die Zahlungs­klage der MAINGAU Energie GmbH gegen einen Letzt­ver­braucher auf Zahlung von Energie­lie­fe­rent­gelten abgewiesen. Das Gericht begründete die Abweisung der Forderung mit dem Umstand, dass in den strei­tigen Verbrauchs­ab­rech­nungen eine Preis­an­passung des Energie­ver­sorgers enthalten war, die nach Rechts­auf­fassung des Gerichts unwirksam ist und daher keine entspre­chende Zahlungs­for­derung begründen kann.

 

Die Unwirk­samkeit folgte dabei aus zwei Rechtsfehlern:

Zum einen war die Mitteilung der Preis­än­derung an den Kunden nicht innerhalb einer Frist mindestens sechs Wochen vor der beabsich­tigten Änderung erfolgt. Diese 6‑Wochenfrist war jedoch nach den AGB der MAINGAU eine Voraus­setzung für die Wirksamkeit der Preis­än­derung. Eine diesen Anfor­de­rungen genügende Ankün­digung für einen späteren Zeitpunkt wurde, so das Gericht, auch nicht nachgeholt.

Ferner genügt die Preis­än­de­rungs­mit­teilung auch inhaltlich nicht den Anfor­de­rungen gem. § 41 Abs. 5 EnWG. Danach muss der Energie­lie­ferant auf verständ­liche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraus­set­zungen und Umfang der Preis­än­de­rungen unter­richten. Hierfür genügt es nicht, wenn der Energie­ver­sorger im Preis­an­pas­sungs­schreiben nur den bishe­rigen und den zukünf­tigen neuen Liefer­preis oder einzelne Preis­kom­po­nenten benennt bzw. gegen­über­stellt, wobei selbst das vorliegend nicht erfolgt ist. Erfor­derlich sei – so das Landge­richt unter Verweis auf den BGH – zudem eine Gegen­über­stellung sämtlicher einzelnen Preis­be­stand­teile, aus denen sich laut Vertrag der Gesamt­preis zusam­men­setzt und deren jeweilige Änderung . Dies seivor­liegend nicht erfolgt. In dem entspre­chenden Schreiben war nur der gewünschte neue Arbeits­preis genannt und die Differenz zum bishe­rigen Arbeitspreis.

In der Folge sei das Preis­än­de­rungs­schreiben gegenüber der Beklagten als unwirksam anzusehen. Die Regelung des § 41 Abs. 5 EnWG solle sicher­stellen, dass der von einer Preis­än­derung betroffene Kunde sich von einem Vertrag, dessen neue Preis­ge­staltung er nicht akzep­tiert, so recht­zeitig lösen kann, dass die Preis­än­derung ihm gegenüber nicht mehr wirksam wird. Um dieses Recht in vollem Umfang und tatsächlich nutzen und in voller Sachkenntnis eine Entscheidung über eine mögliche Lösung vom Vertrag oder ein Vorgehen gegen die Änderung des Liefer­preises treffen zu können, müsse der Kunde nicht nur recht­zeitig vor dem Inkraft­treten der Änderung, sondern auch umfassend über deren Anlass, Voraus­set­zungen und Umfang infor­miert werden. Aus diesem Schutz­zweck folgt, dass die den Anfor­de­rungen des § 41 Abs. 5 EnWG entspre­chende Unter­richtung eine Wirksam­keits­vor­aus­setzung für die Preis­er­höhung ist.

LG Frankfurt, 31.03.2026; Az. 2–17 O 110/25 – Entscheidung noch nicht rechtskräftig

(Christian Dümke)