Mit  Beschluss vom 17. Juni 2025 (Az. EnVR 10/24) hat der Bundes­ge­richtshof eine wegwei­sende Entscheidung für die Kommu­ni­ka­ti­ons­praxis der Bundes­netz­agentur (BNetzA) getroffen. Im Fokus: die Frage, ob die Behörde Energie­ver­sorger in ihren Presse­mit­tei­lungen namentlich nennen darf, wenn sie aufsichts­recht­liche Maßnahmen erlässt. Betroffen war dort der Versorger gas.de. Der BGH sagt: Ja – und zwar ausdrücklich.

Die Bundes­netz­agentur wacht darüber, dass Energie­ver­sorger zuver­lässig arbeiten, gesetz­lichen Vorgaben entsprechen und die Versor­gungs­si­cherheit nicht gefährden. Wenn Zweifel bestehen – etwa an der wirtschaft­lichen Leistungs­fä­higkeit oder der Organi­sation – darf sie nach dem Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) Maßnahmen ergreifen, bis hin zur Unter­sagung des Lieferantenstatus.

Solche Eingriffe sind öffentlich relevant. Deshalb infor­miert die BNetzA darüber auch regel­mäßig die Presse und Verbraucher. Doch die Frage, ob die Behörde den betrof­fenen Versorger beim Namen nennen darf, war lange umstritten. Unter­nehmen sehen darin oft einen tiefen Eingriff in ihre Außen­dar­stellung – zumal schon die Erwähnung negativer Maßnahmen erheb­liche wirtschaft­liche Schäden auslösen kann.

Der Bundes­ge­richtshof hat die BNetzA in ihrer Kommu­ni­ka­ti­ons­praxis in mehreren Punkten bestätigt:

Die Behörde darf Unter­nehmen in Presse­mit­tei­lungen identi­fi­zieren, sofern dies zur Infor­mation der Öffent­lichkeit erfor­derlich ist. Die Wahl der Veröf­fent­li­chungsform – ob anony­mi­siert oder namentlich – liegt im pflicht­ge­mäßen Ermessen der Behörde. Entscheidend ist, dass eine Inter­es­sen­ab­wägung vorge­nommen wird. Der BGH stellt klar, dass das Interesse der Allge­meinheit an Trans­parenz und Verbrau­cher­schutz schwerer wiegt als die negativen Auswir­kungen, die eine nament­liche Nennung für das Unter­nehmen haben kann.

Bemer­kenswert: Die BNetzA darf bereits vor Rechts­kraft der behörd­lichen Maßnahme öffentlich infor­mieren. Eine Veröf­fent­li­chung ist zulässig, solange die Verfügung nicht offen­sichtlich rechts­widrig ist.

Der BGH hebt hervor, dass die Presse­mit­teilung der BNetzA im entschie­denen Fall bewusst zurück­haltend formu­liert war: kein detail­lierter Vorwurfs­ka­talog, kein „Pranger-Effekt“, sondern eine sachliche Infor­mation über eine ergangene Verfügung.

Die Entscheidung sorgt für mehr Trans­parenz. Haushalte und Unter­nehmen können besser nachvoll­ziehen, welche Anbieter in Schwie­rig­keiten sind oder gegen regula­to­rische Vorgaben verstoßen. Gerade im Energie­markt, in dem Versor­ger­wechsel häufig sind, schafft dies Sicherheit.

Das Urteil ist aber auch ein klares Signal: Wer unter die Aufsichts­maß­nahmen der BNetzA gerät, muss mit öffent­licher Nennung rechnen. Unter­nehmen sollten darauf achten, interne Compliance-Prozesse und wirtschaft­liche Stabi­lität sauber nachzuweisen.

(Christian Dümke)