BGH stärkt Transparenz: Bundesnetzagentur darf Energieversorger namentlich nennen
Mit Beschluss vom 17. Juni 2025 (Az. EnVR 10/24) hat der Bundesgerichtshof eine wegweisende Entscheidung für die Kommunikationspraxis der Bundesnetzagentur (BNetzA) getroffen. Im Fokus: die Frage, ob die Behörde Energieversorger in ihren Pressemitteilungen namentlich nennen darf, wenn sie aufsichtsrechtliche Maßnahmen erlässt. Betroffen war dort der Versorger gas.de. Der BGH sagt: Ja – und zwar ausdrücklich.
Die Bundesnetzagentur wacht darüber, dass Energieversorger zuverlässig arbeiten, gesetzlichen Vorgaben entsprechen und die Versorgungssicherheit nicht gefährden. Wenn Zweifel bestehen – etwa an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder der Organisation – darf sie nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Maßnahmen ergreifen, bis hin zur Untersagung des Lieferantenstatus.
Solche Eingriffe sind öffentlich relevant. Deshalb informiert die BNetzA darüber auch regelmäßig die Presse und Verbraucher. Doch die Frage, ob die Behörde den betroffenen Versorger beim Namen nennen darf, war lange umstritten. Unternehmen sehen darin oft einen tiefen Eingriff in ihre Außendarstellung – zumal schon die Erwähnung negativer Maßnahmen erhebliche wirtschaftliche Schäden auslösen kann.
Der Bundesgerichtshof hat die BNetzA in ihrer Kommunikationspraxis in mehreren Punkten bestätigt:
Die Behörde darf Unternehmen in Pressemitteilungen identifizieren, sofern dies zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist. Die Wahl der Veröffentlichungsform – ob anonymisiert oder namentlich – liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Entscheidend ist, dass eine Interessenabwägung vorgenommen wird. Der BGH stellt klar, dass das Interesse der Allgemeinheit an Transparenz und Verbraucherschutz schwerer wiegt als die negativen Auswirkungen, die eine namentliche Nennung für das Unternehmen haben kann.
Bemerkenswert: Die BNetzA darf bereits vor Rechtskraft der behördlichen Maßnahme öffentlich informieren. Eine Veröffentlichung ist zulässig, solange die Verfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist.
Der BGH hebt hervor, dass die Pressemitteilung der BNetzA im entschiedenen Fall bewusst zurückhaltend formuliert war: kein detaillierter Vorwurfskatalog, kein „Pranger-Effekt“, sondern eine sachliche Information über eine ergangene Verfügung.
Die Entscheidung sorgt für mehr Transparenz. Haushalte und Unternehmen können besser nachvollziehen, welche Anbieter in Schwierigkeiten sind oder gegen regulatorische Vorgaben verstoßen. Gerade im Energiemarkt, in dem Versorgerwechsel häufig sind, schafft dies Sicherheit.
Das Urteil ist aber auch ein klares Signal: Wer unter die Aufsichtsmaßnahmen der BNetzA gerät, muss mit öffentlicher Nennung rechnen. Unternehmen sollten darauf achten, interne Compliance-Prozesse und wirtschaftliche Stabilität sauber nachzuweisen.
(Christian Dümke)