BGH-Entscheidung zum Betrieb von Ladesäulen-Apps
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung den Betrieb einer Ladesäulen-App rechtlich bewertet und dabei wichtige Klarstellungen zur Anwendbarkeit des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) getroffen.
Geklagt hatte eine Verbraucherschutzorganisation gegen den Betreiber einer App, die freie Ladesäulen anzeigt und über die auch einzelne Ladevorgänge abgerechnet werden können. In den Vertragsbedingungen der Beklagten war unter anderem geregelt:
„Den jeweils aktuellen Preis für die einzelnen Ladevorgänge zeigt [die Beklagte] Ihnen in der E.ON Drive App an. Mit der Freischaltung der Ladesäule gilt der aktuell angezeigte Preis für den jeweiligen Ladepunkt als vereinbart.“
Der Kläger beanstandete diese Klausel insbesondere im Hinblick auf die gesetzlichen Transparenzanforderungen nach § 41 Abs. 5 EnWG, die bei Strompreisfestsetzungen einzuhalten seien.
Der BGH wies die Klage jedoch ab. Nach Auffassung des Gerichts findet § 41 Abs. 5 EnWG keine Anwendung, da die Entnahme von Ladestrom – also das „Stromtanken“ – rechtlich nicht als Stromlieferung im Sinne des EnWG zu qualifizieren ist. Vielmehr handele es sich um eine eigenständige Leistung, die nicht den spezifischen Transparenzvorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes unterliegt.
Der Nutzer einer öffentlich zugänglichen Ladesäule ist kein Letztverbraucher im Sinn von § 3 Nr. 25 EnWG, so dass das vertragliche Verhältnis zwischen Ladesäulenbetreiber und Nutzer keinen Energieliefervertrag mit einem Letztverbraucher darstellt. Nichts anderes kann nach Ansicht des BGH für die Ermöglichung des Zugangs von Elektrofahrzeugnutzern zu öffentlich zugänglichen Ladepunkten durch sogenannte Mobilitätsanbieter gelten.
Mit dieser Entscheidung hat der BGH noch einmal deutlich gemacht, dass Ladeinfrastrukturbetreiber und App-Anbieter bei der Preisgestaltung für Ladevorgänge nicht den strengen Vorgaben des § 41 Abs. 5 EnWG unterfallen.
(Christian Dümke)