Windkraftanlagen benötigen aufgrund ihrer Höhe recht massive und tiefreichende Fundamente. Beim Rückbau von Windkraftanlagen stellt sich daher regelmäßig die Frage, was mit diesen gewaltigen Betonfundamenten geschieht, auf denen die Türme Jahrzehnte lang gestanden haben. Bleiben sie im Boden oder werden sie vollständig entfernt? Die Antwort ist: Es kommt darauf an – sowohl auf den Fundamenttyp als auch auf rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen.
Grundsätzlich ist es technisch möglich, Fundamente vollständig zu entfernen – auch bis unter die sogenannte „Sauberkeitsschicht“, die den Übergang zum gewachsenen Boden markiert. Moderne Rückbauunternehmen setzen dabei auf kontrollierte Abtragungsverfahren, maschinelle Fräsen oder auch Sprengtechniken, um das Fundament aus Beton und Stahl in Einzelteile zu zerlegen. Diese Materialien können anschließend recycelt und wiederverwendet werden, etwa im Straßen- oder Hochbau.
Besonders bei Flachgründungen, wie sie bei vielen Anlagen verwendet werden, ist ein vollständiger Rückbau vergleichsweise gut umsetzbar. Eine Flachgründung bedeutet eine Bauweise, bei der das Fundament der Anlage nahe an der Erdoberfläche liegt, also nicht tief in den Boden hineinragt. Die Lasten der Windkraftanlage werden dabei flächig verteilt – meist über eine runde Fundamentplatte aus Stahlbeton. Die Gründungstiefe beträgt hier in der Regel nur 1,5 bis 3 Meter. Flachgründungen sind möglich, wenn der Boden tragfähig genug ist, also z. B. aus festem Lehm, Fels oder verdichtetem Sand besteht.
Anders sieht es bei sog. Pfahlgründungen aus. Diese reichen oft viele Meter tief in den Untergrund, insbesondere bei weichen Böden oder Hanglagen. Hier ist ein kompletter Rückbau technisch deutlich aufwendiger und wirtschaftlich oft nicht vertretbar. Deshalb werden bei dieser Bauweise häufig nur die oberirdischen und oberen unterirdischen Teile des Fundaments – meist bis zu ein bis zwei Metern Tiefe – entfernt. Der tiefere Teil verbleibt dauerhaft im Boden.
Laut Baugesetzbuch (§ 35 BauGB) besteht eine Rückbauverpflichtung, wenn die Nutzung einer baulichen Anlage – wie einer Windkraftanlage – endet. Auch Bodenversiegelungen müssen in diesem Zuge grundsätzlich beseitigt werden.
Wie tief ein Fundament entfernt werden muss, ist jedoch nicht bundeseinheitlich geregelt. Vielmehr gibt es unterschiedliche Regelungen auf Landesebene oder durch Genehmigungsbehörden. In vielen Fällen ist eine Rückbaupflicht „bis 1 m unter Geländeoberkante“ in den Genehmigungsbescheiden enthalten. Die freiwillige technische Norm DIN SPEC 4866 empfiehlt dagegen einen vollständigen Rückbau bis zur Sauberkeitsschicht.
In der praktischen Umsetzung werden Fundamente in vielen Fällen nicht vollständig entfernt. Rückbauunternehmen und Betreiber entfernen häufig nur die oberen Teile der Fundamente, um Kosten zu sparen oder aus Gründen des Bodenschutzes. Das verbleibende Material im Boden wird dabei meist als unbedenklich angesehen, da es nicht umweltschädlich ist und keine chemischen Risiken birgt.
In einigen Fällen – etwa in Schleswig-Holstein – haben Recherchen gezeigt, dass selbst sehr große Betonmassen im Boden verbleiben, ohne dass dies öffentlich kommuniziert wird. Kritik daran kommt sowohl von Umweltverbänden als auch von betroffenen Kommunen, die langfristige Nutzungseinschränkungen fürchten.
Ein vollständiger Rückbau der Fundamente von Windkraftanlagen ist technisch möglich – und bei Flachgründungen durchaus üblich. Bei tiefergründigen Fundamenten hingegen wird häufig nur ein Teil entfernt, während die unteren Fundamente im Boden verbleiben. Rechtlich ist dies oft zulässig, sofern die Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes eingehalten werden. Der tatsächliche Rückbauumfang hängt somit maßgeblich von der Bauart, den lokalen Vorschriften und der wirtschaftlichen Abwägung der Betreiber ab.
(Christian Dümke)
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