VerpackDG: Neue Pflichten für Hersteller – mehr Vermeidung, mehr Recycling, mehr Kontrolle

Das Bundes­ka­binett hat den Entwurf für ein neues Verpa­ckungs­recht-Durch­füh­rungs­gesetz (VerpackDG) beschlossen (siehe hier). Hinter­grund ist die ab August 2026 EU-weit geltende Verpa­ckungs­ver­ordnung. Damit deutsches Recht und europäische Vorgaben reibungslos inein­an­der­greifen, soll das bisherige Verpa­ckungs­gesetz (VerpackG) durch das VerpackDG abgelöst werden – bei Beibe­haltung der bewährten Struk­turen, jedoch mit deutlich verschärften Anforderungen.

Im Zentrum steht eine umfas­sende Zulas­sungs­pflicht: Künftig benötigen nicht nur duale Systeme, sondern alle Organi­sa­tionen, die Herstel­ler­pflichten im Rahmen der erwei­terten Herstel­ler­ver­ant­wortung wahrnehmen, eine Zulassung. Hersteller, die sich keiner solchen Organi­sation angeschlossen haben, müssen selbst eine indivi­duelle Zulassung beantragen. Zuständig ist die Zentrale Stelle Verpa­ckungs­re­gister (ZSVR), deren Finan­zierung künftig auf eine breitere Basis gestellt wird. Vorge­sehen ist ein möglichst bürokra­tie­armes, automa­ti­siertes Verfahren – der Kontroll­rahmen wird gleichwohl deutlich enger.

Neu ist zudem eine klare Verpflichtung zur Verpa­ckungs­ver­meidung. Bestimmte Akteure – darunter duale Systeme, Branchen­lö­sungen sowie nicht angeschlossene Hersteller – müssen künftig einen Mindest­anteil ihres Budgets in Maßnahmen zur Abfall­ver­meidung inves­tieren. Ziel ist insbe­sondere die Stärkung von Mehrweg- und Wieder­be­füll­sys­temen. Denkbar sind etwa Anschub­fi­nan­zie­rungen für neue Mehrweg­an­gebote oder Infor­ma­ti­ons­kam­pagnen zur Förderung nachhal­tiger Verpackungsalternativen.

Darüber hinaus wird das Recycling weiter verschärft. Ab 2028 steigen die Quoten für Aluminium und Eisen­me­talle auf jeweils 95 Prozent. Für Kunst­stoff­ver­pa­ckungen gilt künftig eine Recycling­quote von 75 Prozent; davon müssen 70 Prozent werkstofflich recycelt werden. Damit wird die bislang geltende Verwer­tungs­quote durch eine anspruchs­vollere Recycling­quote ersetzt. Der Effekt: Weniger Kunst­stoff in der Müllver­brennung, mehr tatsäch­liche Kreislaufführung.

Nach der Kabinetts­ent­scheidung folgt nun die europa­recht­liche Notifi­zierung. Anschließend sind Bundestag und Bundesrat am Gesetz­ge­bungs­ver­fahren beteiligt. Für Hersteller und Entsor­gungs­ak­teure ist jedoch bereits jetzt klar: Die regula­to­ri­schen Anfor­de­rungen steigen erheblich. Wer Verpa­ckungen in Deutschland in Verkehr bringt, muss sich künftig nicht nur um System­be­tei­ligung und Recycling kümmern, sondern aktiv zur Vermeidung von Verpa­ckungs­ab­fällen beitragen. (Dirk Buchsteiner)

2026-02-19T09:22:45+01:0019. Februar 2026|Abfallrecht|

Quo vadis PPWR? – EU Verpa­ckungs­ver­ordnung auf dem Prüfstand

Die neue EU-Verpa­ckungs­ver­ordnung (PPWR) ist seit Februar 2025 in Kraft und soll ab 12. August 2026 angewendet werden. Sie ersetzt die bisherige Verpa­ckungs­richt­linie und bringt einheit­liche Regelungen zur Reduktion, Wieder­ver­wendung und zum Recycling von Verpa­ckungen in der EU. Ab 2030 gelten u. a. verbind­liche Recycling­fä­hig­keits­vor­gaben und Rezyklatquoten.

Aktuell fordern 17 deutsche Wirtschafts­ver­bände eine Verschiebung des Anwen­dungs­be­ginns auf den 1. Januar 2027. Sie kriti­sieren fehlende nationale Umsetzung, unklare Begriffe und organi­sa­to­rische Doppel­struk­turen durch einen unter­jäh­rigen Start. Auch Bundes­um­welt­mi­nister Carsten Schneider hat sich gegenüber den Spitzen­ver­bänden der Entsor­gungs- und Verpa­ckungs­wirt­schaft eindeutig positio­niert und spricht sich ebenfalls für eine Verschiebung (siehe auch hier). In einem  aktuellen Antwort­schreiben an den BDE versi­chere Schneider, er habe bereits im Juni gegenüber EU-Umwelt­kom­mis­sarin Jessika Roswall dafür geworben, den derzeit vorge­se­henen Anwen­dungs­zeit­punkt vom 12. August 2026 auf den 1. Januar 2027 zu verlegen. Eine Entscheidung steht noch aus.

Für Unter­nehmen bedeutet das: Trotz möglicher Verschiebung besteht akuter Handlungs­bedarf. Verpa­ckungs­de­signs, Recycling­fä­higkeit, Materi­al­einsatz und Kennzeichnung sollten frühzeitig überprüft und angepasst werden. Die PPWR bringt tiefgrei­fende Änderungen – eine recht­zeitige Vorbe­reitung ist entscheidend, um recht­liche und wirtschaft­liche Risiken zu minimieren. (Dirk Buchsteiner)

2025-07-25T14:15:36+02:0025. Juli 2025|Abfallrecht|