Mieterhöhung bei ausgebliebener Verbrauchssenkung: Zu BGH, v. 26.03.2025 (VIII ZR 283/23)
Die Wärmewende läuft und wird in den nächsten 20 Jahren erhebliche Investitionen auch von Vermieterseite auslösen. Diesen Investitionen steht in aller Regel mittelfristig eine erhebliche Ersparnis bei den laufenden Kosten gegenüber. Schließlich sind die Betriebskosten von Wärmepumpe niedriger als die – dazu künftig noch kräftig steigenden – eines Gaskessels. Damit lohnt sich für den Mieter der Heizungstausch normalerweise auch dann, wenn der Vermieter aufgrund der Modernisierung die Miete erhöht.
Doch wie sieht es aus, wenn die erwartete Einsparung nicht eintritt? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung vm 26.03.2025 (VIII ZR 283/23) jüngst beschäftigt. Gegenstand des Verfahrens war eine Mieterhöhung nach § 555b Nr. 1a BGB a. F. wegen energetischer Modernisierung, nachdem der Vermieter in eines Mehrfamilienhauses eine Gas-Zentralheizung eingebaut hatte.
Normalerweise sinkt durch eine solche Investition der Verbrauch und damit auch die Betriebskosten, aber hier konnte der Vermieter dies nicht belegen. Die enttäuschten Mieter machten deswegen geltend, die Mieterhöhung wäre rechtswidrig gewesen und ihnen stünde eine Rückzahlung zu. Die ersten beiden Instanzen folgten dem auch. Das Landgericht als Berufungsgericht führte aus, dass es auf einen Vergleich der vier oder fünf Jahre vor und nach der Maßnahme ankomme.
Dann aber ging die Sache an den BGH, und der sah es anders: Nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichts kommt es nicht darauf an, ob durch die Maßnahme tatsächlich der Endenergieverbrauch gesunken ist, sondern ob ob der Vermieter dies zum Zeitpunkt der Mieterhöhung erwarten durfte. Auch, wenn es später dann anders kommt, kann der Vermieter die Erhöhung behalten (Miriam Vollmer).