Kein Finanzausgleich für Extremisten: Rechtlich möglich?

Die Idee klingt erst mal interessant: Könnte man Regierungen wie die in Sachsen-Anhalt drohende AfD-Minderheitsregierung einfach “aushungern”? Denn viele Länder bekommen ja eine Menge Unterstützung durch den Finanzausgleich. Berlin profitiert sogar von der Hauptstadtfinanzierung, so dass hier ein weiterer potentieller Hebel wäre.

Die Art wie dieser Vorschlag in die Diskussion eingebracht wurde, zeigt jedoch gleich, dass es ein problematisches Instrument wäre. Die Idee kam ursprünglich im Spätsommer vom baden-württembergischen Finanzminister Danyal Bayaz (Grüne) und bezog sich auf die AfD. Damals hatte der bayerische Ministerpräsident Söder die Maßnahme noch abgelehnt: Aus seiner Sicht sei es “absurd”, den Länderfinanzausgleich zur Bestrafung eines Landes einzusetzen.

Nach dem für viele überraschenden Wahlsieg der Partei “Die Linke” in Berlin hat Markus Söder seine Meinung dann flugs geändert und praktisch den selben Vorschlag für den Fall gemacht, dass dort eine Regierung mit Beteiligung der Linken zustande käme. Das ist natürlich problematisch, denn im Gegensatz zur AfD, die vom Verfassungsschutz als rechtsextremistischer Verdachtsfall gilt, liegen keine Erkenntnisse vor, die Aussagen über die Verfassungsfeindlichkeit der Berliner Linken rechtfertigen. Es zeigt außerdem ganz unabhängig von politischem Bekenntnis, dass in die Haushaltspolitik ein Moment ideologischer Willkür einziehen könnte: Was wäre z.B., wenn einer mittig-linken Bundesregierung die Regierungsbeteiligung von Hubert Aiwanger plötzlich nicht mehr passen würde? Gründe gäbe es immer genug, aber wäre sie auch gerichtsfest und allgemein nachvollziehbar?

Von der Rechtslehre wird der Vorschlag daher ganz überwiegend kritisch betrachtet. Selbst der oft für die CSU tätige, Würzburger Rechtsprofessor Kyrill-Alexander Schwarz äußert auf dem “Verfassungsblog” seine Skepsis gegenüber dem Vorschlag von Söder (und inzwischen von Rhein und ausgeweitet auf die AfD). Landesregierung mit Beteiligung von Extremisten Ausgleichszahlungen zu entziehen, sei demnach verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Dabei stützt er sich primär auf die Rechtsprechung zum Länderfinanzausgleich. Ein Pro-Argument sind für ihn rechtspolitische bzw -vergleichende Erwägungen zur EU-Konditionalität, die er im Sinne wehrhafter Demokratie für fiskalische Sanktionen ins Feld führt. Er ignoriert dabei aber, dass sie immer an konkrete, feststellbare Verstöße anknüpfen müssen.

Relevant sind weitere verfassungsrechtliche Aspekte, etwa:

  • die Rechtsprechung zur Bündnistreue, insbesondere das Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts. Dies schließt bei der Förderung durch den Bund insbesondere Diskriminierungen nach parteipolitischer Präferenz aus (BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1961 – 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60).
  • auch das Parteienprivileg setzt einer Diskriminierung bestimmter Parteien Grenzen, solange sie nicht durch das Verfassungsgericht verboten oder zumindest gemäß Art. 21 Abs. 3 GG von der Parteienfinanzierung ausgeschlossen sind; aber selbst letzteres dürfte nicht automatisch dazu führen, dass von ihnen regierte Bundesländer vom Finanzausgleich ausgeschlossen werden können.

Was denkbar ist, wär eine entsprechende gesetzgeberische Änderung des Länderfinanzausgleichs mit entsprechender Konditionalität, die dann aber ebenso wie in der EU an klare Voraussetzungen anknüpfen müsste und vermutlich auch eine grundlegende Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse wahren müsste. Diese würde als Verfassungsänderung einer 2/3-Mehrheit bedürfen. Ebenso übrigens wie das in der Diskussion um die Berliner Regierung ins Spiel gebrachte Verbot der Enteignung von Wohnungsbaugesellschaften, die eigentlich gar keine Enteignungen im Sinne des Grundgesetzes sind, sondern Vergesellschaftungen, die sich nach Art. 15 GG richten, nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG.

Papier ist bekanntlich geduldig und die Vorschläge von Politikern sind nicht immer von Kenntnis über die rechtlichen Möglichkeiten getrübt. (Olaf Dilling)