Verkehrspläne und städtebauliche Konzepte

Mit der jüngsten Reform der StVO bekommt die Stadt- und Verkehrsplanung einen neuen Stellenwert. So können nicht nur zum Schutz der Umwelt und Gesundheit, sondern auch zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Auf dieser Grundlage können z.B. nach § 45 Abs. 1 Nr. 7 StVO Busspuren ausgewiesen oder Flächen für Fuß- und Fahrradverkehr bereitgestellt werden. Auch die Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung mit Bevorrechtigung für Bewohner (Bewohnerparken) ist nach § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO auf Grundlage eines städtebaulich-verkehrsplanerischen Konzepts möglich.

Aber was genau wird eigentlich unter einem städtebaulichen Konzept verstanden? Eine klare gesetzliche Definition gibt es dafür nicht.  Allerdings findet sich in § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB das sogenannte “städtebauliche Entwicklungskonzept”. Dieses ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Es ist jedoch selbst kein förmliches Planungsinstrument, sondern hat informellen Charakter. Daher ist es nicht bindend, auch nicht verwaltungsintern. Dennoch fließen entsprechende Konzepte, soweit vorhanden, nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB in die Aufstellung der Bauleitpläne mit ein.

Die Rechtsprechung hat an städtebauliche Konzepte bislang keine hohen Anforderungen gestellt. So kann beispielsweise ein Bebauungsplan Ausdruck eines städtebaulichen und verkehrspolitischen Konzepts sein (BVerwG, Urteil vom 20. 4. 2005 – 9 A 56.04, Rn. 37). Auch an weitere Instrumente der Bauleitplanung ist zu denken. Ein städtebaulich-verkehrsplanerisches Konzept kann sich auch in einem Verkehrsentwicklungsplan (VEP) niederschlagen.

Entscheidend ist für das planerische Konzept, dass die Auswirkungen einzelner straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen nicht lediglich für sich betrachtet werden, sondern in ihrer Auswirkung auf die Verkehrsströme und Inanspruchnahmen von Parkraum in einem übergreifenden Zusammenhang betrachtet werden. Es müssen mit den Worten der Verordnungsbegründung „die grundsätzlich möglichen positiven Effekte anhand der örtlichen Umstände nachvollziehbar dargelegt werden können“ (BR-Drs. 518/23, S. 18). Dies ist deshalb eine wichtige Voraussetzung zur Erreichung der Schutzzwecke, da nicht-intendierte Nebeneffekte ansonsten die Bemühungen um Umweltschutz und eine geordnete städtebauliche Entwicklung konterkarieren können.

Insgesamt zeigt sich die erfreuliche Entwicklung, dass sich das (Straßen-)Verkehrsrecht nicht mehr nur kurzsichtig zeitlich und räumlich eng an konkreten Gefahren abarbeitet. Vielmehr kann es über städtebauliche Konzepte durch kommunale Gestaltung in übergreifende Zusammenhänge eingebunden werden. (Olaf Dilling)

 

2024-10-29T22:44:46+01:0029. Oktober 2024|Allgemein, Verkehr|

Die zeitlich befristet belieferte Fußgängerzone

Fußgänger und Fahrradfahrer sind erfahrungsgemäß keine schlechten Kunden. Das liegt unter anderem daran, dass sie länger in Geschäftsstraßen verweilen als Menschen in Autos, die es häufig eilig haben und ohnehin eher nach freien Parkplätzen als nach Schaufenstern schauen. Außerdem kauft es sich viel entspannter ein, wenn man beim Queren der Straße nicht ständig auf Kfz achten oder warten muss.

Zudem trägt zur entspannten Atmosphäre bei, wenn die Straße nicht durch Lärm oder Abgase belastet ist. Daher haben autofreien Innenstädte weiterhin Konjunktur, auch wenn die aktuelle schwarz-rote Berliner Regierung das Verkehrsexperiment in der Friedrichstraße wieder rückgängig gemacht hat.

Aber was für Geschäfte sichergestellt werden muss, ist die Lieferung neuer Ware. Da sind dann doch Lieferfahrzeuge nötig. Dass zeitlich befristeter Lieferverkehr möglich sein soll, wird mitunter schon direkt in der Widmung einer Fußgängerzone berücksichtigt.

So war es etwa bei einer Fußgängerzone in Magdeburg, wo bereits in der straßenrechtlichen Teileinziehung klar gestellt wurde, dass für ein Teilstück einer Straße Kraftfahrzeugverkehr ausgeschlossen wird. Ausgenommen wurde ausdrücklich “der zeitlich befristete Liefer- und Radfahrverkehr”.

Die Inhaberin einer Apotheke klagte gegen diese Verfügung, u.a. mit der Begründung, dass sie zu unbestimmt sei. Schließlich wurde eine konkrete zeitliche Bestimmung nicht angeordnet. Die Beklagte verwies jedoch auf die Möglichkeit, dass die offene zeitliche Bestimmung durch die Straßenverkehrsbehörde durch zeitlich bestimmte Ausnahmeregelungen konkretisiert würde, namentlich im Sinne der bereits bisher bestehenden Regelung, die den Lieferverkehr von 22 – 10 h zulasse.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg gab der Klägerin zunächst recht. Durch die Offenheit der zeitlichen Einschränkung sei die Straßenverkehrsbehörde entgegen ihrer Kompetenz zu planerischen Aufgaben ermächtigt. Denn sie könne dann entscheiden, die Straße entweder bloß eine halbe Stunde oder 23 h am Tag für den Liefer- und Fahrradverkehr zu öffnen.

Das OVG Sachsen-Anhalt hat die Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Denn die Widmung, in der der Lieferverkehr im Grundsatz zugelassen wird, sei an sich hinreichend bestimmt. Die Straßenverkehrsbehörde dürfe den Widmungszweck, zugunsten des Anliegergebrauchs Lieferungen zuzulassen, nicht dauerhaft einschränken. Daher komme eine sehr kurzzeitige zeitliche Ausnahme ohnehin nicht in Frage.

Aus Sicht des OVG wäre eine zeitliche Einschränkung aufgrund des Straßenrechts (in Sachsen-Anhalt) nicht möglich. Das Straßenrecht kann aber, wie im zu entscheidenden Fall, die Grundlage für eine straßenverkehrsrechtliche Konkretisierung der Zeiten legen, in denen die Fußgängerzone vom Liefer- und Radverkehr befahren werden kann.

Die Entscheidung zeigt, dass straßenrechtliche Teileinziehungen Möglichkeiten für differenzierte Ausnahmeregelungen für Kfz offen lassen können. Dies ist aufschlussreich, da die Abgrenzung zwischen straßenrechtlicher Widmung und straßenverkehrsrechtlicher Regelung oft Schwierigkeiten bereitet. Durch die straßenrechtliche Teileinziehung wird die Grundlage dafür geschaffen, dass die Straßenverkehrsbehörde relativ flexibel und den örtlichen Gegenheiten entsprechend Ausnahme vom Kfz-Verbot zulassen kann. (Olaf Dilling)

2024-10-25T19:45:37+02:0025. Oktober 2024|Verkehr|

Der ewige Stau und die neuen Radfahrstreifen

In Toronto tobt derzeit ein Kampf um die zahlreichen geschützten Radfahrstreifen, die von der Bürgermeisterin Olivia Chow eingerichtet wurden. In Toronto ist seit Jahrzehnten eigentlich immer Stau, aber seit es die Radwege gibt, wissen viele Vorstadtbewohner, die nicht rechtzeitig nach “Downtown” kommen, auch warum. Natürlich sind die Radfahrer und die Bürgermeisterin daran schuld! Das hat den Premier der Provinz Ontario, Dough Ford, auf den Plan gerufen. Er möchte nun in die Kompetenzen der Kommune eingreifen. Der Bau von Radfahrstreifen soll nur noch dann möglich sein, wenn sie vorher von der Provinz genehmigt wurden. Ein arger Eingriff in die Rechte der Gemeinden.

Geschützter Radfahrstreifen mit zwei Radfahrern an einer Straße in Toronto in parkartiger Landschaft

Auf beiden Seiten beidseitig befahrbare Radfahrstreifen an der Bayview Avenue in Toronto

Und dass, obwohl Verkehrserhebungen zeigen, dass es mitnichten die Fahrradwege sind, die zur desolaten Verkehrssituation in Toronto führen. Tatsächlich verschleppt die Provinz seit Jahren den Ausbau von öffentlichen Verkehrsmitteln. Die einzige Lösung, die dem aktuellen Premier einfällt: Mehr Kfz-Fahrspuren – und wenn oberirdisch kein Platz mehr ist, muss halt für geschätzt 50 – 100 Milliarden Kanadische Dollar ein 60 km langer Tunnel unter der Stadt gebaut werden. Bis der in ca. 20 Jahren fertig gestellt sein könnte, müssen die Bürger Toronto verstärkt unter Stau leiden, wegen der ohnehin schon zahlreichen Baustellen.

Aber wir sollten als Europäer nicht überheblich sein. Auch bei uns geht es mit der Instandhaltung, geschweige denn dem Ausbau des öffentlichen Verkehrs nicht richtig voran. Und Planung und Bau von Radwegen beinhaltet auch bei uns viel Bürokratie. Daher geht es mit dem Bau von Radwegen in Deutschland überall viel langsamer voran als geplant. Und das nicht nur in Berlin, wo viele Projekte, die kurz vor Baureife standen, politisch von der schwarz-roten Koalition wieder gecancelt wurden.

Zum Teil liegt das am Personalmangel, da es zu wenig Fachkräfte gibt, die Planung und Bau von Radwegen sachgerecht durchführen können. Zum Teil liegt es aber auch an umständlichen Verfahren. Typischerweise gilt der Bau von Radwegen, jedenfalls, wenn sie an einer Straße entlangführen, als Änderung dieser Straße. Daher sind an sich die gleichen komplizierten Verfahren der Planfeststellung oder der Umweltverträglichkeit durchzuführen, wie beim Bau oder der Änderung einer Straße. Das ist in vielen Fällen übertrieben. Immerhin wurde letztes Jahr im Zuge der Beschleunigung des Baus von Infrastrukturprojekten im Bereich Verkehr auch an die Radwege gedacht: Beim Bau von Radwegen an Bundesstraßen ist nach § 14d UVPG nur noch in Ausnahmefällen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich. (Olaf Dilling)

2024-10-18T03:52:12+02:0018. Oktober 2024|Verkehr|