Mit Abfällen ist nicht zu spaßen. Dies gilt insbesondere, wenn sie über Landesgrenzen gehen. Das Abfallverbringungsrecht ist bewusst bürokratisch und streng, geht es doch darum, dass Abfälle nicht einfach so jenseits von Landesgrenzen verschwinden. Gerade auch die neugefasste Abfallverbringungsverordnung der EU zielt darauf ab, illegale Verbringungsvorgänge durch erhöhte Transparenzanforderungen zu unterbinden.
Der Aufsehen erregende Weidener Abfallprozess (Urteil vom 22.10.2026) zeigt, wie schnell aus dem Versprechen der Kreislaufwirtschaft ein Geschäft mit der illegalen Entsorgung werden kann. Wer Abfälle grenzüberschreitend verbringt, sollte die “Farbenlehre” der Verbringung kennen und trägt Verantwortung. Wer diese Verantwortung durch falsche Deklarationen und illegale Ablagerung umgeht, gefährdet nicht nur die Umwelt, sondern das Vertrauen in die gesamte Entsorgungsbranche. Und am Ende kann es juristisch sehr unangenehm werden.

Ein Entsorgungsunternehmer wurde wegen illegaler Abfalltransporte zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mehr als 700 Tonnen Abfälle waren nach Tschechien und teilweise Polen gelangt. Darunter befanden sich Kunststoffabfälle aus Windkraftanlagen sowie gefährliche Abfälle aus Batterien.

Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig. Seine Botschaft ist dennoch deutlich: Abfallwirtschaft ist kein rechtsfreier Raum, und selbst gute Absichten und Vertrauen (!) schützen nicht, denn gerade im Bereich der Abfallverbringung ist die Haftung nicht weit. Nach außen sprach man auch in diesem Fall von Recycling, Ressourcenschonung und von der Rückgewinnung wertvoller Rohstoffe. Tatsächlich sollen die Abfälle nach den Feststellungen des Gerichts jedoch nicht wie vereinbart verwertet, sondern auf illegalen Ablagerungsflächen entsorgt worden sein. Solche Vorgänge sind kein Einzelfall…

Nach der Gerichtsberichterstattung standen einer ordnungsgemäßen Entsorgungskosten von rund 500 Euro je Tonne lediglich etwa 100 Euro für die illegale Ablagerung gegenüber. Eine Differenz von 400 Euro pro Tonne. Illegale Abfallverbringung ist deshalb nicht nur ein Umweltproblem. Sie ist auch ein Problem fairen Wettbewerbs.

Grenzüberschreitende Abfallverbringung ist schließlich kein bloßer Transportvorgang. Die Abfallverbringungsverordnung setzt hierfür verbindliche Rahmenbedingungen. Je nach Abfallart und Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren können unterschiedliche Anzeige-, Zustimmungs- und Dokumentationspflichten gelten. Für bestimmte Abfälle und Verbringungsvorgänge sind vorherige Notifizierungsverfahren erforderlich. Das hat Gründe.

Die maßgebliche Frage lautet deshalb nicht allein: Wohin fährt der Lkw? Sie lautet vielmehr: Was wird tatsächlich transportiert? Wie ist die Ladung rechtlich einzustufen? Welcher Verwertungsweg ist vorgesehen? Ist dieser Weg genehmigt, technisch möglich und tatsächlich verfügbar? Und lässt sich lückenlos nachweisen, dass der Abfall am angegebenen Ziel angekommen und entsprechend den rechtlichen Vorgaben behandelt worden ist? Dokumentation ist in diesem Zusammenhang keine lästige Begleitpflicht. Sie ist ein zentrales Instrument zur Kontrolle des tatsächlichen Entsorgungswegs.Wer als Erzeuger Abfälle übergibt, darf nicht einfach wegsehen. Die entscheidende Frage lautet daher nicht, wer den niedrigsten Preis anbieten kann. Sie lautet, wer tatsächlich die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheit gewährleisten kann. Im Zweifel sollte man jemanden fragen, der sich damit auskennt. (Dirk Buchsteiner)