Manchmal braucht es erstaunlich viel juristischen Aufwand, um eine naturwissenschaftliche Selbstverständlichkeit zu verteidigen. Zum Beispiel diese: Etwas, das aussieht wie Blumenerde, sich anfühlt wie Blumenerde und sich transportieren lässt wie Blumenerde, ist – Überraschung – kein Flüssigbrennstoff.

Genau darüber wurde mehrere Jahre gestritten. Streitgegenstand: die behördliche Auffassung, entwässerter kommunaler Klärschlamm sei „flüssig“. Begründung: Er könne gepumpt werden. Nun lässt sich vieles pumpen, wenn man nur genug Energie hineinsteckt. Auch Beton. Oder Kartoffelbrei. Die Physik zeigt sich davon wenig beeindruckt – und das Verwaltungsrecht eigentlich auch nicht.
Pumpfähig ≠ flüssig
Die zuständige Behörde hielt dennoch lange an der These fest, die Pumpfähigkeit sei das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen fest und flüssig. Ein Konzept, das weder im Gesetzestext noch in den einschlägigen europäischen Vorgaben wirklich vorkommt, sich aber hartnäckig hielt.
Demgegenüber stand eine eher altmodische Auffassung: Fest ist, was physikalisch fest ist.
Stichfest. Krümelig. Transportiert im Kipp-LKW und nicht im Tankwagen. Das wurde belegt: Mit Fotos, Gutachten, Verweisen auf Technikrecht, Umweltrecht und sogar die Düngeverordnung (die bekanntlich ein recht bodenständiges Verhältnis zu Stoffzuständen hat).
Klage erheben – Erkenntnis fördern
Nachdem all das im Verwaltungsverfahren nicht zur gewünschten Einsicht führte, wurde Klage erhoben. Und siehe da: Im Jahr 2025 erkannte die Behörde schließlich an, dass entwässerter Klärschlamm fest ist. Die Physik dürfte erleichtert gewesen sein. Eine Gerichtsentscheidung war nicht mehr nötig – die Erkenntnis setzte sich auch ohne Urteil durch. Wir konnten also die Erledigung erklären.
Und warum das alles? Vom Aggregatzustand des entwässerten Klärschlamms hängt es ab, wie aufwändig die Berichterstattung über diesen Brennstoff im Emissionshandel ausfällt und welche Kosten dem Verwerter entstehen (Miriam Vollmer).
Hinterlasse einen Kommentar