Wenn ein Haushalts­kunde, der mit seinem Versorger einen Strom- oder Gaslie­fe­rungs­vertrag abgeschlossen hat umzieht, dann steht ihm nach dem Gesetz ein Sonder­kün­di­gungs­recht zu. Dieses Recht ist jedoch an die Einhaltung einiger Bedin­gungen geknüpft und bereitet in der Praxis immer mal wieder Probleme.

Grund­sätzlich ist es so, dass ein Haushalts­kunde trotz bestehender Vertrags­bindung einen Strom- oder Gaslie­fer­vertrag kündigen kann, wenn er seinen Wohnsitz wechselt, also umzieht. Geregelt ist das Ganze in § 41b Abs. 5 EnWG. Die Kündigung kann hierbei aller­dings nicht fristlos erklärt werden, es gilt eine gesetz­liche Kündi­gungs­frist von 6 Wochen. Der Kunde kann dabei entscheiden, ob die Wirkung der Kündigung genau auf das genannte Umzugs­datum entfallen soll oder einen späteren Zeitpunkt.

Verpasst der Kunde die Kündi­gungs­frist läuft sein Vertrag trotz des Umzuges weiter und er riskiert weiter für die entste­henden Kosten einstehen zu müssen. Da eine Rückwir­kende An- und Abmeldung von Kunden beim Netzt­be­treiber nicht (mehr) möglich ist, kann der Versorger dem Kunden in den meisten Fällen auch nicht aus Kulanz entge­gen­kommen, wenn dieser die Kündi­gungs­frist verpasst hat und sich – im schlimmsten Fall – erst nach seinem Umzug meldet.

Weiterhin ist zu beachten, dass der Versorger die Vertrags­kün­digung ablehnen kann, wenn er dem Haushalts­kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Liefer­ver­trages an dessen neuem Wohnsitz zu den bishe­rigen Vertrags­be­din­gungen anbietet und die Belie­ferung an der neuen Entnah­me­stelle möglich ist. Die Umzugs­kün­digung ist damit kein Garant für eine Vertrags­be­en­digung, es gilt der Vorrang der Weiter­be­lie­ferung am neuen Wohnsitz.

(Christian Dümke)