Die Neufassung der Abfall­rah­men­richt­linie (Richt­linie (EU) 2025/1892) wurde heute im Amtsblatt der EU verkündet. Sie erweitert und verschärft zentrale Vorgaben der bishe­rigen Abfall­rah­men­richt­linie (Richt­linie 2008/98/EG) mit Blick auf Kreis­lauf­wirt­schaft, Ressour­cen­schutz und Abfallvermeidung.

Hierbei geht es im Wesent­lichen um folgende Neuerungen und Schwer­punkte in der überar­bei­teten Fassung:

  • Fokus­sierung auf Textilien und Lebens­mittel: Der Textil- und Lebens­mit­tel­sektor gelten als besonders ressour­cen­in­tensiv und hier sieht der EU-Gesetz­geber große Poten­ziale für Verbes­se­rungen. Für Textilien werden daher strengere Regeln zur erwei­terten Herstel­ler­ver­ant­wortung einge­führt, inklusive Pflicht für Hersteller, Sammel‑, Sortier‑, Wieder­ver­wen­dungs- und Recycling­struk­turen aufzu­bauen und für die entste­henden Abfall­kosten aufzu­kommen. Zudem werden Defini­tionen und Klarstel­lungen (z. B. zu „gebrauchten Textilien, als zur Wieder­ver­wendung geeignet“) präzisiert.
  • Rechts­ver­bind­liche Minde­rungs­ziele für Lebens­mit­tel­ab­fälle: Für die Mitglie­der­staaten werden verbind­liche Ziele zur Reduktion von Lebens­mit­tel­ab­fällen bis 2030 einge­führt – sowohl für die Produk­tions- und Verar­bei­tungs­ebene als auch für Vertrieb, Gastro­nomie und Haushalte. Außerdem soll ein System von Frühwarn­mel­dungen zu Zielver­feh­lungen einge­führt werden, um recht­zeitig Gegen­maß­nahmen zu ermöglichen.
  • Verstärkte Trans­parenz, Berichts- und Daten­er­he­bungs­pflichten: Die Richt­linie verpflichtet Staaten und Organi­sa­tionen zur Erfassung und Veröf­fent­li­chung von Daten zur getrennten Sammlung, Wieder­ver­wendung und Behandlung von Textil­ab­fällen. Ebenso sind regel­mäßige Erhebungen zur Zusam­men­setzung gesam­melter Siedlungs­ab­fälle vorge­schrieben, um den Anteil von Textilien darin zu überwachen.
  • Anreize für kreis­lauf­fähige Gestaltung (Ökodesign): Die Richt­linie sieht vor, dass die Beiträge der Hersteller im Rahmen der erwei­terten Herstel­ler­ver­ant­wortung je nach Umwelt­freund­lichkeit ihrer Produkte (z. B. Langle­bigkeit, Reparier­barkeit, Recycling­fä­higkeit) moduliert werden.

Ziel der Novel­lierung die Abfall­rah­men­richt­linie ist es, diese noch stärker zu einem Steue­rungs­in­strument mit verbind­lichen Zielen und erwei­terten Pflichten für Hersteller auszu­ge­stalten. Die Neure­ge­lungen treten Mitte Oktober in Kraft. Für die Umsetzung in natio­nales Recht bleiben den Mitglied­staaten dann 20 Monate Zeit. (Dirk Buchsteiner)