Fortbildungspflicht: Drei Jahre statt zwei – Entlastung auf dem Papier, aber nicht in der Praxis

Es soll heute mal wieder um die Umsetzung der novellierten IED, also der Richtlinie (EU) 2024/1785 ins deutsche Recht gehen Wir befinden uns hierbei auf der Zielgraden. Die Umsetzung erfolgt mittels eines Mantelgesetzes und einer Mantelverordnung. Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, diesem Paket mit entsprechenden Maßgaben – also eigenen Änderungen – zuzustimmen. Aus der Bundesrat-Ducksache 36/26 (Beschluss) ist hierbei ersichtlich, dass der Bundesrat den Fortbildungsrhythmus für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte verlängern möchte. Statt wie bisher mindestens alle zwei Jahre sollen die nach der 5. BImSchV bestellten Beauftragten künftig nur noch mindestens alle drei Jahre an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen müssen. Begründet wird dies mit Bürokratieentlastung und einer Angleichung an die Anzeige- und Erlaubnisverordnung. Wenn man regelmäßig genau diese Beauftragten schult, ist das eine wichtige Nachricht.

Auf dem Papier klingt das plausibel: ein Lehrgang weniger, etwas weniger organisatorischer Aufwand, längere Gültigkeit der Fortbildung. Nur: Die umweltrechtliche Realität hält sich nicht an einen Dreijahresrhythmus. Gerade die vergangenen Jahre zeigen, mit welcher Geschwindigkeit neue Anforderungen auf Industrieanlagen und ihre Betreiber zukommen. 2024 wurde das Bundes-Immissionsschutzgesetz umfangreich geändert – das ruckelt sich auch erst gerade so zurecht. Gleichzeitig hat die novellierte Industrieemissionsrichtlinie (IED) völlig neue beziehungsweise deutlich erweiterte Anforderungen auf den Weg gebracht – etwa an Umweltmanagementsysteme, Umweltleistung, Ressourceneffizienz, Wasserverbrauch und den Umgang mit gefährlichen Stoffen.

Und genau hier liegt der entscheidende Punkt: Die Aufgabe eines Betriebsbeauftragten besteht nicht darin, alle paar Jahre einen Fortbildungsnachweis vorzulegen. Er soll fachkundig beraten, kontrollieren, auf Risiken hinweisen und Entwicklungen frühzeitig erkennen. Dafür muss er wissen, was sich im Umweltrecht, im technischen Regelwerk und beim Stand der Technik verändert. Dazu sind gute Fortbildungen nicht nur sinnvoll und hilfreich. Sie vermitteln kompakt und auf den Punkt gebracht, was gerade so in der Praxis wichtig ist. Das sollte man nicht unterschätzen.

Der bisherige Zweijahresrhythmus setzt dafür einen sinnvollen organisatorischen Fixpunkt. Er garantiert natürlich nicht, dass jemand zwischen zwei Lehrgängen jede Rechtsänderung kennt. Aber er verhindert immerhin, dass zwischen zwei strukturierten fachlichen Aktualisierungen bis zu drei Jahre liegen. § 9 der bislang noch geltenden 5. BImSchV verlangt deshalb bislang ausdrücklich eine regelmäßige Fortbildung „mindestens alle zwei Jahre“. Die Verlängerung löst zudem ein praktisches Problem nicht: Auch künftig muss ein Unternehmen relevante Rechtsänderungen sofort erkennen und bewerten. Niemand kann bei einer neuen BImSchV, einer neuen BVT-Schlussfolgerung oder geänderten Genehmigungsanforderungen argumentieren, der nächste Fortbildungslehrgang sei erst in zwei Jahren fällig. Der Schulungsaufwand verschwindet also nicht – er wird lediglich stärker in das interne Rechts- und Wissensmanagement verlagert. Das ist durchaus ein Risiko. 

Bemerkenswert ist außerdem die Begründung mit einer „Angleichung“ an die Anzeige- und Erlaubnisverordnung. Dort gilt für bestimmte verantwortliche Personen tatsächlich ein Dreijahresrhythmus. Eine generelle Harmonisierung der Umweltbeauftragten entsteht dadurch jedoch gerade nicht. Denn der Betriebsbeauftragte für Abfall bleibt beim Zweijahresrhythmus. Nach § 9 Abs. 2 AbfBeauftrV muss er durch geeignete Fortbildung über den notwendigen aktuellen Wissensstand verfügen und mindestens alle zwei Jahre einen anerkannten Lehrgang besuchen. Es sei denn, hieran will man auch rütteln – wehret den Anfängen!

Damit kann künftig im selben Unternehmen – möglicherweise sogar bei derselben Person – für die Funktion des Immissionsschutzbeauftragten ein Drei-, für die Funktion des Abfallbeauftragten aber weiterhin ein Zweijahresrhythmus gelten. Wirklich einfacher wird die betriebliche Organisation dadurch nicht unbedingt. Der Zweijahresrhythmus ist deshalb mehr als eine bürokratische Frist. Er ist ein seit Jahren etablierter Mechanismus, mit dem regelmäßig ein verbindlicher Aktualisierungspunkt gesetzt wird. Gerade in einem Rechtsgebiet, das sich derzeit so dynamisch entwickelt wie das Umwelt- und Anlagenrecht, hat ein vergleichsweise kurzer Fortbildungszyklus eine nachvollziehbare praktische Funktion.

Drei Jahre statt zwei reduzieren die Zahl der Pflichttermine. Sie reduzieren aber weder die Veränderungsgeschwindigkeit des Umweltrechts noch die Verantwortung des Beauftragten. Und genau darin liegt der Unterschied zwischen einer Entlastung auf dem Papier und einer Verbesserung für die betriebliche Praxis. (Dirk Buchsteiner)