Die zu versteckte Preiserhöhung
Irreführende geschäftliche Handlungen sind verboten. Irreführend sind geschäftliche Handlungen, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über Umstände enthalten, die in § 5 Abs. 1 UWG aufgezählt sind, und wenn sie geeignet sind, Verbraucher, aber auch andere Marktteilnehmer, zu geschäftlichen Entscheidungen zu veranlassen, die diese andernfalls nicht getroffen hätten.
Zu den Umständen, über die ein Unternehmen nicht in die Irre führen darf, gehören auch gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG die Rechte des Verbrauchers. Zu diesen Rechten gehört auch das Sonderkündigungsrecht bei einer Erhöhung des Strom- oder Gaspreises, das in § 41 Abs. 3 EnWG verankert ist. Hier steht, dass Lieferanten Letztverbraucher informieren müssen, wenn sich die Vertragsbedingungen ändern. Nun stellt es sicherlich eine Irreführung (und einen Rechtsbruch, § 3a UWG) dar, wenn ein Verbraucher aus einem Schreiben den Eindruck gewinnen muss, der Preis würde gar nicht steigen. Ein aktueller Fall, in dem Verbraucherschützer erfolgreich ein Unternehmen der Energiewirtschaft abgemahnt haben, zeigt aber, dass nicht nur direkte Unwahrheiten als irreführend abgemahnt werden können:
Eine nordrhein-westfälische Stadtwerketochter hatte eine Preisanpassung in ein zweiseitiges Schreiben eingebettet. Auf der ersten Seite ging es um Energiespartipps. Ein unaufmerksamer Verbraucher könnte dadurch zu der Annahme verleitet werden, es handele sich um ein reines Infoschreiben, die von Kunden oft betrachtet und behandelt werden wie Werbung. Erst auf der zweiten Seite ging aus einer Gegenüberstellung der Alt– und Neupreise für Strom hervor, dass gleichzeitig mit der Kundeninformation eine Preiserhöhung mitgeteilt wurde. Die Befürchtung der Verbraucherschützer: Kunden könnten durch den Aufbau und das Gesamtgepräge des Schreibens im Ergebnis um ihr Sonderkündigungsrecht gebracht werden.
Nun liegt es auf der Hand, dass trickreiche Versuche, Sonderkündigungen nach Preisanpassungen zu umgehen, nicht im Sinne des gesetzlichen Schutzes vor Irreführungen sein können. Zu warnen sind Versorger aber auch vor Schreiben, die unabsichtlich dazu führen könnte, dass der Kunde glaubt, das Schreiben sei für ihn belanglos. Ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, ist nämlich nicht verschuldensabhängig. Wer also nichts falsch machen möchte, weist bereits im Betreff, mindestens auf der ersten Seite, darauf hin, dass es zumindest auch um eine Preisanpassung geht.
Düngerecht und Nitratbelastung
Eigentlich war das Düngerecht erst 2017 reformiert worden. Doch dann hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) letztes Jahr im Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland entschieden, dass die Umsetzung durch die Düngeverordnung (DüV) nicht ausreicht. Die Vorgaben der europäischen Nitratrichtlinie 91/676/EWG seien nicht erfüllt. Zunächst war die Bundesregierung noch davon ausgegangen, dass die Entscheidung durch die jüngste Novellierung “überholt” worden sei. Allerdings sah die EU-Kommission das anders und hat auf einer weiteren Nachbesserung beharrt. Seither muss mal wieder angepasst werden. Und zwischen Bund, Ländern und Europäischer Kommission werden, bisher ohne abschließendes Ergebnis, Änderungsvorschläge zirkuliert.
Im Kern geht es darum, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um zu verhindern, dass Nitrate aus der Landwirtschaft in Gewässer oder ins Grundwasser gelangen. Zum Beispiel geht es um Regeln über das Düngen in Hanglagen, oder auf schneebedeckten oder gefrorenen Böden, über zeitliche Begrenzungen des Ausbringens von Festmist oder Obergrenzen bzw. prozentuale Reduktion der Stickstoffmenge pro Hektar. In vielen dieser Punkte hatte der EuGH bereits Mängel angemahnt. Inzwischen haben sich die Bundesministerien für Landwirtschaft und Umwelt auf Verschärfungen der Regeln geeinigt. Allerdings stieß der Kompromiss auf wenig Gegenliebe sowohl bei Wasser- und Umweltverbänden als auch bei der Landwirtschaft. Umstritten ist u.a. ob starre Obergrenzen und Reduktionsziele für alle Betriebe gelten oder ob ökologisch wirtschaftende Betriebe, die insgesamt ohnehin weniger Stickstoff eintragen, ausgenommen sein sollen.
Dass überhaupt Handlungsbedarf besteht, lässt sich angesichts des Anteils von ca. 90% an Oberflächengewässern, die den guten ökologischen Zustand verfehlen, kaum bestreiten. Die Trinkwasserqualität in Deutschland ist bisher zwar hervorragend, was aber auch daran liegen mag, dass die Schadstoffe erst mit einiger Verzögerung den Trinkwasserkörper erreichen.
Antrag des BUND auf Erhöhung der Vorsorgeaufwendungen eines Tagebaus
Erst im April dieses Jahres vermeldete Betreiber LEAG die Einmilliardste Tonne Braunkohle aus dem Tagebau Welzow Süd, aber wenn es nach Klimaschützern geht, wird die Gesamtfördermenge wohl nicht mehr deutlich steigen. Doch nicht nur der “große” Kohleausstieg setzt der LEAG zu. Auf unkonventionellem Wge versuchen BUND und Client Earth, die Wirtschaftlichkeit des Betriebs zu reduzieren:
§ 56 Abs. 2 BBergG enthält eine Ermächtigung an die Bergämter, vom Betreiber Sicherheiten u. a. für die Nachsorge zu fordern. Wer einmal einen Tagebau gesehen hat, weiß, dass die Nachsorge ein überaus relevanter Punkt ist: Bis aus einem Tagebau ein See geworden ist, muss viel Geld für die Renaturierung aufgebracht werden.
In der gegenwärtigen Vorsorgevereinbarung ist laut BUND festgelegt, dass bis 2033 770 Mio. EUR angespart sind. Laut BUND und Client Earth sind aber nicht nur drei bis zehn Mrd. EUR – also das Vielfache – erforderlich. Es ist ihrer Ansicht nach auch illusorisch, dass der Tagebau so lange betrieben wird. Schließlich soll laut Kohlekommission zwischen 2022 und 2038 ganz ausgestiegen werden, und warum solte damit ausgerechnet dieser Tagebau bis in die Dreißiger Jahre laufen?
Um höhere Sicherheitsleistungen einzufordern, hat der BUND einen Antrag beim Landesamt für Geologie, Bergbau und Rohstoffe Brandenburg gestellt, um diesen zu verpflichten, eine viel höhere Sicherheitsleistung festzusetzen.
Ob der Umweltverband hierzu befugt ist, ist umstritten. Schon die Frage, ob das Umweltrechtsbehelfsgesetz überhaupt Anträge dieser Art zulässt, lässt sich trefflich diskutieren. Aber auch, ob die strenge Einhaltung dieser Norm vom BUND eingefordert werden kann. Und nicht zuletzt, wie es mit der inhaltlichen Richtigkeit der Annahme aussieht, die aktuelle Sicherheitsleistung sei zu niedrig. Insoweit ist der Ausgang eines Rechtsstreits durchaus ungewiss. Weit über dieses Verfahren hinaus ist der Antrag aber für Anlagenbetreiber generell interessant: Schon heute sind Umweltverbände über das Umweltrechtsbehelfsgesetz mächtige Kontrahenten der Betreiberseite, gerade in Genehmigungsverfahren. Möglicherweise gibt ihnen die Rechtslage noch weitere Instrumente in die Hand, die Einhaltung des umweltbezogenen Rechtsrahmens einzufordern.
Über Freiheiten von Autofahrern und Klimaschützern
Zur Zeit tobt mal wieder eine ganz heiße umweltpolitische Debatte, der wir uns wohl nicht ganz entziehen können. Bei der BILD hieß es heute gewohnt prägnant: “Freiheit oder Klima?” Als dergestalt platte Alternative ging das auch gestandenen CDU-Bundestagsabgeordneten wie Ruprecht Polenz zu weit. Der auf Twitter darauf hinwies, man wolle sich ja auch nicht zwischen Vater und Mutter entscheiden müssen.
Tatsächlich überzeugt es bei näherer Betrachtung nicht, Freiheit und Klimaschutz gegeneinander auszuspielen. Denn wenn das eintritt, was Klimaforscher befürchten, geht es keineswegs nur um Luxusprobleme einer hypersensiblen, vegan-laktosefreien Fraktion von Öko-Hypochondern. Zu befürchten sind vielmehr Umwälzungen, von denen die Grundfesten unserer bürgerlichen Freiheiten untergraben werden. Ganz deutlich wird das für Küsten- und Inselbewohner. Sie haben keine Wahl, sie müssen weichen oder zumindest in bisher nicht bekanntem Ausmaß deichen. Letztlich sind jedoch alle von extremen Wetterereignissen, Überschwemmungen, Dürren, Wirbelstürmen oder Hitzewellen betroffen. Dadurch werden die Möglichkeiten zu einem selbstbestimmten und planbaren Leben ganz unmittelbar eingeschränkt.
Aber um nun noch mal konkret zu werden: Sollte man deshalb jetzt SUVs verbieten? Oder geht dann die Freiheit flöten? Auch hier ist die Alternative möglicherweise trügerisch. Denn einerseits kann Freiheit auch beanspruchen, wer von übermäßig breiten Kraftfahrzeugen zugeparkte Bürgersteige benutzen will. Oder wer, wie oben gesagt, begründete Sorgen um seine Wahlmöglichkeiten in nicht allzuferner Zukunft hat. Andererseits stellt sich aus rechtlicher Sicht die Frage nach der Verhältnismäßigkeit eines solchen Verbotes: Können die Ziele eines SUV-Verbots nicht auch auf andere, effektivere und weniger eingreifende Weise erreicht werden?
Tatsächlich wären, was den Klimaschutz angeht, höhere Kosten für CO2 das Mittel der Wahl, durch eine CO2-Steuer oder durch Einbeziehung des Verkehrs in den Emissionshandel. Was den hohen Platzbedarf der SUVs angeht, würden in den Innenstädten vielleicht schon ganz pragmatische Maßnahmen der Parkraumverknappung helfen. Sinnvoll wäre es möglicherweise, einen Großteil der Parkplätze für Fahrzeuge unter 2 m Breite zu reservieren. Dann haben sowohl die Autofahrer einen Freiheitsgewinn, die weniger öffentlichen Raum für sich in Anspruch nehmen als SUV-Fahrer, als auch Fußgänger und Fahrradfahrer, da die ihnen schmalere Parkstreifen zu Gute kommen könnten. Beschweren könnten sich die SUV-Fahrer nicht darüber, etwas länger nach einem für sie geeigneten Parkplatz zu suchen. Denn mit Freiheit korrespondiert immer auch Verantwortung. Und wer mehr von öffentlichen Gütern beansprucht, muss auch mehr dafür tun.
Gentechnik in der Futterkrippe
Obwohl sich gentechnisch veränderte Nutzpflanzen und Futtermittel weltweit durchgesetzt haben, spielt ihr kommerzieller Anbau in Deutschland bisher keine Rolle. Auch zu Forschungszwecken gibt es aktuell laut Angaben des Standortregisters des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit keine Anbauflächen. Bisher sind in der EU aufgrund relativ anspruchsvoller Genehmigungsbedingungen bisher nur zwei Pflanzensorten zugelassen, der Genmais “Mon 810” und die Kartoffel “Amflora”, die aber nicht für den menschlichen Verzehr, sondern für die Herstellung von Industriestärke bestimmt ist. Deutschland hat den Anbau des Genmaises dennoch 2009 verboten, da er ein biologische Insektizid produziert und ein Eingriff in die Nahrungskette befürchtet wird. Studien hatte ergeben, dass Pflanzenreste in umliegenden Gewässern vermutlich zu Schäden an Insekten führen.
Der Europäische Gerichtshof hat nun ein Urteil in einem Verfahren über die Marktzulassung von Lebens- und Futtermitteln gefällt, die eine gentechnisch veränderte, glyphosat- und herbizidresistente Sojabohne durch Monsanto enthalten. In dem Verfahren hatten Umweltverbände gegen die Zulassung geklagt. Allerdings war das Gericht der Auffassung, dass die Gefährdung der Umwelt und Gesundheit von den Umweltverbänden nicht ausreichend bewiesen worden sei.
Trotzdem müssen deutsche Verbraucher, wenn alles mit rechten Dingen zugeht, nicht befürchten, Lebensmittel mit Gentechnik zu essen, wenn sie dies nicht wollen. Denn immerhin gibt es die EU-Verordnung (EG) Nr. 1830/2003, nach der Lebensmittel und Futtermittel, die aus genetisch veränderten Organismen (GVO) bestehen oder sie enthalten, gekennzeichnet werden müssen. Nicht gekennzeichnet werden müssen dagegen Tierprodukte, die mit Futtermitteln aus GVO hergestellt wurden. Aber da müssen wir wohl (oder übel) auf den Metabolismus vertrauen, der während der Verdauung das Futter auf seine chemischen Bestandteile zerlegt und ohnehin wieder neu zusammensetzt.
Digital ist besser
Es gibt ja so berufsspezifische Alpträume. Zu unseren Alträumen gehört es, kurz vor Fristablauf wieder und wieder auf den “Senden”-Button zu drücken, und nichts passiert.
Ein Anwalt ist aus diesem Alptraum vor einigen Jahren mal nicht mehr schweißgebadet, aber wohlbehalten erwacht. Er hatte über vier Stunden 54 mal (!) versucht, das Landgericht (LG) Paderborn anzufaxen. Gegen 20.00 Uhr hörte er auf und stellte am nächsten Tag einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesen lehnte das LG Paderborn ab. Er hätte es weiter versuchen müssen. Skandalös, finden Sie? Wir auch. Aber der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am 20. August 2019 dem LG Paderborn angeschlossen (VIII ZB 19/18). Wer faxt, muss also notfalls nicht nur bis 20.00 Uhr sondern bis Mitternacht vorm Faxgerät ausharren.
Inzwischen gibt es immerhin das beA. Gut, das beA funktioniert nicht wirklich gut. Wer darauf angewiesen ist, etwas mit dem beA zu versenden, ruft nur unter nervösem Zittern die “Aktuelle Meldungen”-Seite der BRAK auf. Außerdem hat das beA aus unerfindlichen Gründen eine Größenbegrenzung und nimmt keine umfangreichen Dateien an. Für Kanzleien wie uns, die auch mal 60 oder mehr Anlagen versenden, ist das manchmal ein Problem.
Dass das beA für andere Leute noch ein viel größeres Problem darstellt, haben wir kürzlich anlässlich eines Widerspruchsverfahrens erfahren. Wir hatten Widerspruch bei einer Bundesbehörde eingelegt, die gem. § 3a VwVfG einen Zugang für elektronische Erklärungen eröffnet hat. Sie war nämlich übers beA erreichbar. Wir also per beA versendet, der Widerspruch ist dort auch ordnungsgemäß eingegangen, und dann passierte nichts. Still ruhte der See, also die Bundesbehörde, und irgendwann legten wir, als auch auf eine Sachstandsanfrage nichts passierte, Untätigkeitsklage ein. Behörden, die sich einfach tot stellen, kommen nämlich nicht so selten vor, das überrascht uns jetzt nicht.
Überraschend kam dann wenig später ein Anruf. Man werde unseren Widerspruch jetzt noch bescheiden. Der sei nämlich nie eingegangen. Wir also kurze Schockstarre, Überprüfung, alles in Ordnung. Wir zurück an die Behörde: An uns liegt’s nicht.
Die Behörde gab irgendwann zu, dass es an ihr liegt. Wir mögen bitte aufhören, sie elektronisch zu kontaktieren. Fax sei aber auch nicht so gut. Am besten seien Briefe. Oder eine Kombination aus ungelesener elektronischer Kommunikation und nicht formgültigen informatorischen E-Mails.
Wir atmeten tief durch und vergewisserten uns anhand des Kalenders: Ja, es ist wirklich 2019. Aber nicht überall gilt: Digital ist besser.