Gutachten über ökologische Sachzwänge und Demokratie
Der Sachverständigenrat für Umweltfragen (kurz: SRU oder Umweltrat) hat gestern in Berlin ein im Juni diesen Jahres veröffentlichtes Sondergutachten vorgestellt und diskutiert: „Demokratisch regieren in ökologischen Grenzen – Zur Legitimation von Umweltpolitik”. Kurz gesagt geht es um die derzeit sehr aktuelle Frage, wie Umweltpolitik sowohl wissenschaftlich fundiert als auch demokratisch legitimiert werden kann. Am Anfang steht die Diagnose, dass sowohl weltweit als auch in Deutschland selbst verschiedene ökologisch Belastungsgrenzen überschritten werden. Neben dem Klima sind vor allem der Stickstoffhaushalt und die Biodiversität betroffen. Ziel des Gutachtens sind Vorschläge zur Reform des Gesetzgebungsprozesses und der ressortübergreifenden Abstimmung.
Die Einleitung übernahm die Vorsitzende des SRU, Claudia Hornberg, Professorin für Umweltmedizin in Bielefeld. Deutschland habe zahlreiche anspruchsvolle Umwelt- und Nachhaltigkeitsziele. Im politischen Alltag gerate ihre Umsetzung jedoch häufig ins Hintertreffen.
Zum naturwissenschaftlichen Hintergrund der Belastungsgrenzen referierte der Rat Wolfgang Lucht, Professor für Erdsystemanalyse aus Potsdam. Er wies auf das Vorsorgeprinzip und die Bedrohlichkeit der Risiken bei der Überschreitung planetarer Grenzen hin. Die Menschheit bewege sich in vieler Hinsicht ökologisch auf “dünnem Eis”. Es sei zwar oft unklar, wo Kippunkte mit katastrophalen Folgen seien, es sei aber klar, dass eine ungebremste Überschreitung fatale Folgen haben würde. Daher kommt es darauf an, Bereiche sicheren Handelns, eine Zwischenzone noch tolerierbarer Risiken und eine Zone unverantwortlicher Gefahr zu definieren.
Christian Calliess, Professor für Europa- und Umweltrecht von der Freien Universität schloss sich mit verfassungsrechtlichen Überlegungen an. Zum einen ging es dabei um die verfassungsrechtliche Begründung von Umweltpolitik, die sich aus der Menschenwürde und – was oft übersehen werde – auch aus den Freiheitsrechten herleiten lasse. Bezogen auf die von Wolfgang Lucht aufgezeigten absoluten Belastungsgrenzen ging es Calliess um die Begründung eines ökologischen Existenzminimums und korrespondierenden Schutzpflichten des Staates. Um Umweltkatastrophen abzuwenden, wäre der Staat an ein sogenanntes Untermaßverbot gebunden, das heißt demnach gibt es verfassungsrechtlich eine Mindestausstattung an Maßnahmen die zu ihrer Abwendung eingeleitet werden müssen. Schließlich ging Christian Calliess auch auf rechtspolitische Forderungen des Umweltrats ein. Viele der Forderungen orientieren sich an Instrumenten, die bereits aus der Finanzverfassung (Stichwort: “Schuldenbremse”) bekannt sind.
So soll so wie bisher das Finanzministerium in finanziellen Fragen auch das Umweltministerium in umweltpolitischen Fragen ein Vetorecht im Gesetzgebungsprozess bekommen. Zusätzlich soll nach den Vorstellungen des SRU ein Nachhaltigkeitsrat eingerichtet werden, der im Gesetzgebungsprozess ein suspensives Vetorecht hat. Dadurch sollen Gesetzgebungsvorhaben für eine dreimonatige Bedenkzeit ausgesetzt werden. Die Vorschläge des Umweltrates wurden anschließend von Ernst Ulrich von Weizsäcker und Patrizia Nanz kommentiert und in einer Podiumsdiskussion erörtert.
Risiko im Onlinevertrieb: Der falsche Kunde
Vor ein kaum auflösbares Problem stellt der Bundesgerichtshof (BGH) Unternehmen im Onlinevertrieb mit einer Entscheidung vom 6. Juni 2019 (BGH I ZR 216/17):
Tatsächlich hatte sich hier – dies blieb offen – wohl ein Identitätsdiebstahl zugetragen. Solche Fälle, in denen jemand für einen nichts ahnenden Dritten Waren oder Dienstleistungen bestellt, gibt es immer wieder, vom Schuljungenstreich mit der Pizzabestellung für den ungeliebten Lehrer bis hin zu schwerer Kriminalität.
Der angebliche Kunde zahlte natürlich nicht, wurde gemahnt, Inkassodienstleister und ein Anwalt traten auf den Plan, bis der Verbraucher sich meldete und die Angelegenheit sich aufklärte. Nachdem festgestellt wurde, dass hier wohl tatsächlich ein Dritter die Bestellung aufgegeben hatte, stornierte das Unternehmen die offenen Forderungen.
Normalerweise hat es damit sein Bewenden. In diesem Fall klagte jedoch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Es liege eine Wettbewerbsverletzung vor. Diese Behauptung stützt die Verbraucherzentrale auf § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 und berief sich weiter auf Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, weil Mahnung und Rechtsverfolgung die konkludente Behauptung enthielten, der Verbraucher hätte eine Bestellung aufgegeben. Dies sei eine unwahre Angabe über die Bedingungen, unter denen die Dienstleistung erbracht würde. Die Verbraucherzentrale beantragte deswegen, es dem Unternehmen zu untersagen, an Verbraucher Zahlungsaufforderungen zu versenden beziehungsweise versenden zu lassen, mit denen eine Zahlungspflicht behauptet wird, obwohl der Verbraucher keine Dienstleistung beauftragt hat.
Wie die vorhergehenden Instanzen gab nun auch der BGH der Verbraucherzentrale recht. Eine unwahre Behauptung liege vor, weil der Verbraucher ja tatsächlich nichts bestellt hatte. Diese unwahre Behauptung sei auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, nämlich zur Zahlung.
Ausdrücklich meint der BGH, dass es nicht darauf ankomme, ob das Unternehmen selbst von einem Drittel getäuscht wurde. Selbst dann, wenn ein Unternehmen sich in einem nicht vorwerfbaren Irrtum befindet, also selbst guten Glaubens handelt und auch gar keine Möglichkeit hat, den Irrtum zu bemerken.
Mit dieser Entscheidung rückt der BGH von seiner früheren, großzügigeren Rechtsprechung ab. Unternehmen im Onlinevertrieb stellt dies vor ein Dilemma: Wie soll denn nun eigentlich sichergestellt werden, dass derjenige, der beispielsweise einen Stromliefervertrag abschließt, tatsächlich der ist, als der er sich ausgibt? Die Zählernummer kennt ja beispielsweise auch ein Nachbar oder der frühere Partner auf Rachefeldzug. Anders als bei einem Besuch im Kundenzentrum sieht der Vertrieb den Vertragspartner nicht einmal, und die mit dem neuen Personalausweis immerhin technisch mögliche Signatur hat sich im Verkehr bisher nicht durchgesetzt.
Zwar werden natürlich nur die wenigsten solcher Fälle abgemahnt. Für Unternehmen ergeben sich aber gerade im Massengeschäft wie mit Strom und Gas Risiken, gegen die wohl schlechthin kein Kraut gewachsen ist.
Das siebte Sektorgutachten Energie der Monopolkommission: Was steht drin?
Vor wenigen Tagen hat die Monopolkommission ihr Siebtes Sektorgutachten Energie veröffentlicht. Die Forderungen der Monopolkommission sind insbesondere in Hinblick auf das am selben Tage vorgestellte Klimapaket von einiger Brisanz.
Ähnlich wie das Klimakabinett meint auch die Monopolkommission, dass Elektromobilität ein wichtiges Thema darstellt und ausgebaut werden sollte. Allerdings sieht die Monopolkommission ein Problem bei der Anbieterkonzentration. Regional hätten die größten Betreiber von Ladesäulen oft mehr als 50 % Marktanteil, so dass Kunden nicht zwischen verschiedenen Angeboten wählen könnten. Hier sieht die Monopolkommission das Problem potentiell hoher und damit den Ausbau behindernder Preise für Ladestrom.
Diese Kritik ist allerdings nur sehr zum Teil nachvollziehbar. Augenblicklich dürfte kaum jemand mit Ladesäulen überhaupt Geld verdienen. Außer den regionalen Anbietern dürfte sich kaum jemand finden, der trotzdem diese Dienstleistung anbietet. Jede Form von Regulierung zu Gunsten von mehr Anbietern führt mit hoher Wahrscheinlichkeit eher dazu, dass es in der Fläche am Ende gar keine Anbieter gibt, so dass die Elektromobilität behindert statt gestärkt wird.
Besonders kritisch mutet das Gutachten in Hinblick auf Windkraftanlagen an. Die Monopolkommission weist auf den erschreckenden Umstand hin, dass bei den Ausschreibungen von Windkraftkapazitäten zuletzt so wenig Gebote eingereicht worden, dass die ausgeschriebenen Mengen nicht erreicht worden sind. Die Monopolkommission benennt als Ursache für diese (auch die Verbraucher in Form einer erhöhten EEG-Umlage belastenden) Entwicklung fehlende Flächen und Genehmigungen für Windkraftanlagen.
Das Klimapaket ist nun nicht geeignet, diese Bedenken auszuräumen. Denn statt die Bedingungen für mehr Windkraftanlagen zu schaffen, hat das Klimakabinett eine pauschale Abstandsregelung vorgesehen und zudem den aus Unternehmenssicht ausgesprochen schwierigen bayerischen Weg der 10H-Regelung für die Zukunft bestätigt. Mit mehr Flächen ist schon damit nicht zu rechnen.
Die Monopolkommission schlägt vor, notfalls die Ausschreibungsmengen zu verringern. Im Hinblick auf eine Verbesserung des Wettbewerbs wäre dies sicherlich denkbar, das Ziel von 65 % Erneuerbare im Jahr 2030 würde so aber konterkariert. Ohne zumindest diese Zielerreichung ist die Einhaltung der europäischen CO2-Minderungspflichten der Bundesrepublik aber so gut wie ausgeschlossen.
Einen Dritten Punkt hebt das Sektorgutachten hervor: Die Preisaufsicht im Stromgroßhandel bedürfe einer Nachsteuerung. Die Verknappung der flexiblen Erzeugungskapazitäten in den nächsten Jahren steigere das Risiko, dass einzelne Erzeuger durch bewusste Kapazitätszurückhaltung die Strompreise steigern. Hier wünscht sich die Monopolkommission mehr Kontrollmöglichkeiten durch das Bundeskartellamt und schlägt eine Anpassung des Entwurfs eines Leitfadens für die Anwendungspraxis der Missbrauchsaufsicht vor.
Die deaktivierte facebook-Fanpage
Facebook-Fanpages, mit denen Unternehmen werben, sind datenschutzrechtlich immer noch ein Problem. Wir hatten bereits mehrfach über die Gründe berichtet. Vor ein paar Tagen hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) der Geschichte noch eine weitere Wendung hinzugefügt. Es ging darum, ob Datenschutzbehörden den Betrieb einer facebook-Fanseite gegenüber dem beworbenen Unternehmen untersagen können.
Aber zunächst noch einmal eine kurze Rekapitulation: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Sommer 2018 entschieden, dass nicht nur facebook, sondern auch der Nutzer von sogenannten facebook-Fanpages für das Sammeln und Verarbeiten der Daten verantwortlich ist. Dabei waren diese Fanpages bei vielen Unternehmen, gerade auch Stadtwerken, so beliebt, weil sie relativ günstige und wenig aufwendige Möglichkeiten für Werbung bieten. Allerdings besteht das Geschäftsmodell von facebook bekanntlich im Sammeln von Daten. Und das funktioniert mit den Fanpages sehr gut. Nicht nur hinsichtlich der facebook-Nutzer, die in die Datenschutzrichtlinien dieses social media– Konzerns eingewilligt hatten. Vielmehr sammelt facebook mit Hilfe von Cookies auch die Daten beliebiger Benutzer, die die Seite aufrufen und stellt sie unter anderem den Unternehmen zur Verfügung. Das war dem EuGH natürlich ein Dorn im Auge.
Das Klimapaket: Eine erste Sichtung
Es war wohl eine lange Nacht. Jetzt liegt das Klimapaket der Bundesregierung auf dem Tisch. Aber was steht drin? Und: Was taugt es?
Wie nicht anders zu erwarten war, hat sich die Union durchgesetzt: Es soll keine CO2 – Steuer geben, sondern einen nationalen Emissionshandel, der die Emissionen erfassen soll, die nicht bereits vom bekannten bestehenden europäischen Emissionshandel erfasst sind. Dies betrifft Brenn– und Kraftstoffe, die zum Heizen verwendet werden und vor allen den Verkehr mit Ausnahme des Luftverkehrs.
Als großer Vorteil eines Emissionshandels gilt gemeinhin der Preisfindungsmechanismus, der zu einer volkswirtschaftlich günstigen Allokation von Minderungen führen soll. Ausgerechnet der Preisfindungsmechanismus ist aber bis 2026 suspendiert, denn die Koalition will einen festen Ausgabepreis statt Auktionen: 2021 soll mit 10 € pro Zertifikat gestartet werden. Bis 2025 soll der Ausgabepreis auf 35 € steigen. Ab 2026, also nicht mehr in dieser Legislaturperiode, sollen erst maximale Emissionsmengen festgelegt werden und von Jahr zu Jahr schrumpfen. Bis zu diesem Zeitpunkt gibt es also kein Cap and Trade. Defacto handelt es sich damit nicht um einen wirklichen Emissionshandel sondern um eine Art verkappte Steuer, die allerdings überraschend günstig ausfällt: Erste Analysen sprechen von einer Verteuerung von 0,2 Cent pro Autokilometer.
Das Paket setzt insgesamt vor allem auf Anreize: Zunächst soll die EEG-Umlage sinken, um die Elektrifizierung zu fördern. Unklar ist, ob dies nicht eher nur den Effizienzdruck minimiert. Minimiert werden soll um erst 0,25 Cent pro Kilowattstunde, die dann bis 2023 auf 0,625 Cent steigen. Diese Reduzierung soll aus den Erlösen der CO2–Bepreisung bezahlt werden. Was uns nicht ganz klar ist: Bedeutet das nicht, dass die EEG– Umlage zur Beihilfe mutiert? Schließlich wird Geld an EEG–Anlagenbetreiber ausgereicht, das durch die Taschen des Staates gewandert ist. Nachdem der EuGH erst nach langem Tauziehen klargestellt hat, dass die Umlage heute keine Beihilfe darstellt und damit auch nicht dem europäischen Beihilferegime unterstellt, ist dieser Schritt zumindest überraschend. Schließlich wird die Förderung erneuerbarer Energien in Deutschland durch den zusätzlichen Mitspieler “Europäische Kommission” nicht einfacher.
Bereits bereit durch die Presse gegangen: Die Pendlerpauschale soll von 2021 – 2026 ab dem 21. Kilometer auf 0,35 € steigen. Die gute Absicht ist klar, aber wird dies nicht dazu führen, dass eher mehr als weniger Auto gefahren wird? Da die Pendlerpauschale naturgemäß nur denjenigen zugute kommt, die überhaupt Steuern zahlen, soll aber auch allen anderen etwas Gutes getan werden: Das Wohngeld soll steigen und die CO2-Bepreisung für die Immobilienwirtschaft nur begrenzt auf den Mieter umlagefähig sein.
Im Gebäudebereich soll ansonsten vorwiegend der Umbau gefördert werden. Doch führt dies wirklich weiter? Dass im Bestand zu wenig passiert, liegt heute maßgeblich mit daran, dass Heizkosten für den Vermieter durchlaufende Posten sind. Er hat nichts von effizienteren Gebäude, außer Ärger bei der Umlage der Modernisierungskosten. Die einzige harte Maßnahme im Gebäudebereich trifft dagegen kaum jemanden: Ab 2026 soll es keine neuen Ölheizungen mehr geben, aber schon heute machen diese nicht mal 1 % im Neubau aus.
Mit Verkehr geht es weiter: Mit einer besseren Ladesäuleninfrastruktur sollen mehr Autofahrer animiert werden, Elektrowagen zu kaufen. Möglicherweise werden Schnellladesäulen als Dekarbonisierungsmaßnahme der Mineralölwirtschaft anerkannt und für Tankstellen verbindlich. Schön für Arbeitnehmer: Wer beim Arbeitgeber Strom tanken kann, muss das nicht versteuern. Rechtliche Hürden gerade im Netzbereich werden gesenkt, Rechtsunsicherheiten beispielsweise über Umlagen beseitigt. Auch der direkte Kauf von Elektrowagen wird gefördert, allerdings nur unterhalb des Premiumsbereichs.
Der ÖPNV soll auch ausgebaut werden, ebenso Radwege, die Bundesregierung will auch die KFZ-Steuer stärker (aber wohl nicht nur) an die CO2-Emissionen anbinden. Wie schon vorher feststand: Die Umsatzsteuer auf Bahnfahrkarten soll von 19 % auf 7 % sinken, die Luftverkehrsabgabe steigt.
In der Land– und Forstwirtschaft sind offenbar wenig Härten geplant. Hier finden sich im wesentlichen vage Ankündigungen, bei Tierhaltung und Landbau besser zu werden.
Interessanter sind die Pläne zum Ausbau der erneuerbaren Energien auf 65 % im Jahre 2030. Aber gleich die erste geplante Maßnahme dürfte dieses Ziel zumindest teilweise konterkarieren. Die Bundesregierung will einen Mindestabstand von 1000 m nicht nur zu neuen Windkraftanlagen, sondern auch zu bestehenden Standorten, die repowered werden könnte. Das ist keine gute Nachricht für den Ausbau der Windenergie, der es zunehmend an attraktiven Standorten fehlt, wie die Unterzeichnung der Ausschreibungen Wind zeigen. Bundesländer und auch Kommunen können zwar geringere Mindestabstandsflächen vorsehen, aber angesichts der gut organisierten Anti–Windkraftlobby ist dies eher für eine Minderheit der Bundesländer realistisch. Immerhin: Kommunen sollen künftig finanziell am Betrieb von Windrädern beteiligt werden. Dass die bayerische 10H-Abstandsregel erhalten bleiben soll, stellt dagegen einen zusätzlichen Dämpfer für die Windkraft da. Zu begrüßen ist dagegen die Verlängerung der KWK–Förderung bis 2030 und (damit wohl verbunden) die Förderung von Wärmenetzen.
Nicht nur Steuern oder Handel: Was das Klimakabinett für die Photovoltaik tun kann
In den letzten Tagen hatte sich die Debatte um das Klimapaket der Bundesregierung stark auf die Frage CO2-Abgabe oder nationaler Emissionshandel fokussiert. Doch ist das tatsächlich alles, über das die Mitglieder des Klimakabinetts am Freitag sprechen sollten? Am Ende geht es doch kaum um die Frage, ob mehr für die Emission der bisher von Regulierung nicht erfassten Sektoren Gebäude und Verkehr gezahlt werden muss, sondern nur, auf welchem Wege.
Dabei gibt es andere Punkte, die Aufmerksamkeit verdienen. Diese betreffen auch in erster Linie den Ausbau der erneuerbaren Energien. Denn eins ist klar: Ein Ausstieg aus der Nutzung der Atomenergie und der Verbrennung von Kohle kann nur dann ein Erfolg sein, wenn die Kapazitäten für die klimaneutrale Energieerzeugung ebenso deutlich steigen, wie Effizienz, die Verfügbarkeit einer verbesserten Netzinfrastruktur und Speichertechnologien.
Einer der Punkte, über die intensiv gesprochen werden muss, ist der so genannte Solardeckel. Diese 2012 eingeführte Regelung begrenzt die vergütungsfähige Neukapazität für Solarenergie auf insgesamt 52 GW. Damals sollte die zum damaligen Zeitpunkt teure Photovoltaik gestutzt werden, um die EEG–Umlage nicht explodieren zu lassen. Doch in der Zwischenzeit hat sich viel geändert. Photovoltaik ist deutlich günstiger geworden. Dies zeigen auch die Gebote im Rahmen der Ausschreibungsverfahren der Bundesnetzagentur.
Doch noch kann die Nutzung der Solarenergie nicht ganz auf Förderung verzichten. Ebenso, wie im Hinblick auf Wind über Abstandsregelungen und eine Verkürzung von Genehmigungsverfahren nachgedacht werden müsste, sollte beim Ausbau der Nutzung von Solarenergie die künstliche Begrenzung des Ausbaus noch einmal auf den Prüfstand gestellt werden.