Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das bereits im Juli 2021 in Kraft trat, hat das Ziel, die Barrierefreiheit in Deutschland deutlich zu verbessern – insbesondere im digitalen und technischen Bereich. Es setzt die EU-Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen um.
Kerninhalt des Gesetzes ist die Verpflichtung von Wirtschaftsakteuren (z. B. Herstellern, Händlern und Dienstleistern), bestimmte Produkte und Dienstleistungen – etwa Geldautomaten, E‑Books, Webseiten, Apps oder Telekommunikationsdienste – so zu gestalten, dass sie auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar sind.
Das Gesetz gilt ab dem 28. Juni 2025 verbindlich, enthält aber Übergangsfristen, insbesondere für kleinere Unternehmen. Es soll dazu beitragen, gleichberechtigte Teilhabe und Selbstbestimmung im Alltag zu fördern. Kleine Unternehmen des Dienstleistungssektors (unter 10 Mitarbeitende und 2 Mio. € Jahresumsatz) sind teilweise ausgenommen.
Von besonderer Bedeutung ist dabei für viele Unternehmen, insbesondere auch in der Energiewirtschaft die Pflicht zur barrierefreien Ausgestaltung von Websites. Damit eine Website im Sinne des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) als barrierefrei gilt, muss sie bestimmte technische und gestalterische Anforderungen erfüllen, die vor allem auf der internationalen Norm EN 301 549 und den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 basieren. Die wichtigsten Anforderungen sind:
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Wahrnehmbarkeit: Inhalte müssen für alle Nutzer*innen erkennbar sein – z. B. durch Textalternativen für Bilder, ausreichende Kontraste und gut strukturierte Überschriften.
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Bedienbarkeit: Die Website muss vollständig per Tastatur nutzbar sein und darf keine Inhalte enthalten, die Krampfanfälle auslösen könnten (z. B. blinkende Elemente).
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Verständlichkeit: Die Inhalte und Navigation sollen klar, einfach und vorhersehbar sein.
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Robustheit: Die Website muss mit verschiedenen assistiven Technologien (z. B. Screenreadern) kompatibel sein.
Zusätzlich muss die Website eine Erklärung zur Barrierefreiheit enthalten sowie eine Möglichkeit zur Feedback-Abgabe, falls Nutzer auf Barrieren stoßen.
Unternehmen, die gegen die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) verstoßen, müssen mit verschiedenen rechtlichen Konsequenzen rechnen:
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Durchsetzung durch Marktüberwachung: Behörden der Marktüberwachung (z. B. Bundesnetzagentur oder Landesbehörden) kontrollieren die Einhaltung der Vorgaben. Bei Verstößen können sie Maßnahmen wie Rückrufe, Verkaufsverbote oder Nachbesserungen anordnen.
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Bußgelder: Das Gesetz sieht empfindliche Bußgelder vor – bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die Barrierefreiheitsanforderungen können diese bis zu 100.000 Euro betragen (§ 29 BFSG).
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Abmahnungen. Wettbewerber und auch Verbände und Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen können rechtlich gegen barrierefreie Mängel vorgehen. Es besteht die Gefahr von Abmahnungen oder gerichtlichen Klagen.
Diese Sanktionen gelten insbesondere ab dem 28. Juni 2025, wenn das Gesetz verbindlich in Kraft tritt.
(Christian Dümke)
Hallo,
das Datum im Titel ist nicht korrekt und es wird auch keine “ Erklärung zur Barrierefreiheit“ gefordert, sondern eine Information(!) zur Barrierefreiheit. Das sind zwei ganz verschiedene Paar Schuhe☝🏻️
Danke für den Hinweis. Das Datum in der Überschrift haben wir geändert.
Der Begriff „Erklärung zur Barrierefreiheit“ ist dagegen allgemein üblich:
https://bfsg-gesetz.de/
Zitat:
„Benötigt man eine Erklärung zur Barrierefreiheit?
Ja. Muss eine Anwendung barrierefrei sein, schreibt Anlage 3 zu §§ 14, 28 BFSG eine Erklärung zur Barrierefreiheit vor. Diese muss auch selbst barrierefrei sein. Das BFSG schreibt nur wenige Inhalte vor und fordert deutlich weniger obligatorische Angaben wie der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 für öffentliche Stellen (dort mit Mustererklärung). Für mehr Informationen hierzu, siehe Pflichtinhalte und häufigen Fragen zur Barrierefreiheitserklärung.
Die Erklärung muss auf deutlich wahrnehmbare Weise angebracht werden wie in den Allgemeinen Geschäftsbedigungen oder analog den Verweisen auf Impressum und Datenschutzerklärung.“